Du mußt von den 30.000 Euro jetzt halt wohl die Umsatzsteuer abführen, ob ausgewiesen oder nicht.
Hallo,
ich glaube mir ist ein großer Fehler unterlaufen und wäre für einige Tipps sehr dankbar.
Ich bin jetzt im dritten Jahr als Kleinunternehmer tätig und es hat sich bei mir in Bezug auf die Höchstgrenze folgender Fall eingestellt.
1. Jahr der Selbständikeit tatsächlicher Gesamtumsatz 12.000,-- € (2004)
2. Jahr der Selbständigkeit tatsächlicher Gesamtumsatz 19,000 € (2005)
3. Jahr der Selbständigkeit geschätzter Gesamtumsatz im dritten Jahr:
50.000 € oder weniger(was auch so ist momentan 30.000,-- € / 2006)
Jetzt habe ich das dritte Jahr aber keine Mwst. ausgewiesen und auch keine Vorsteuer abgezogen und natürlich auch keine Anmeldung beim Finanzamt durchgeführt weil ich glaubte für mich gilt noch die Kleinunternehmerregelung da ich die 50.000,-- Euro nicht überschritten habe und noch an die 5 Jahresfrist gebunden bin.
Das Finanzamt hat auch nach der 2005 Einkommenssteuererklärung keine Umsatzsteueranmeldung für 2006 verlangt, nomalerweise wird man doch angeschrieben, oder?
Was passiert jetzt? Muss ich evtl. alle Rechnungen von 2006 ändern, usw.?
DANKE für Eure Hilfe.
Viele Grüße
TOXi (mit Angst im Bauch)
Du mußt von den 30.000 Euro jetzt halt wohl die Umsatzsteuer abführen, ob ausgewiesen oder nicht.
ist das sicher? und wenn ja dann darf ich doch sicherlich auch die vorsteuer abziehen, oder?
Wenn Du letztes Jahr über den 17.500 warst darfst Du dieses Jahr nicht mehr die Kleinunternehmerregel in Anspruch nehmen, das geht ganz klar aus dem Gesetzestext hervor.
Die Grenze i.H.v. €. 17.500,- wurde überschritten, somit darf die Kleinunternehmerregelung für den VZ 2006 nicht angewendet werdenZitat von TOXi
Zitat von §19 (1) S1 UStG
M.E. müssen die Rechnungen korrigiert werden, da deine Kunden ja nun ggf. einen Vorsteueranspruch haben. Die von Dir vereinnahmte USt musst du an das FA abführen.Zitat von TOXi
Bsp.:
Du hast einem Kunden eine Rechnung über 116,- geschrieben. die Korrigierte Rechnung muss dann wie folgt aussehen:
Ware 100,-
USt 16,-
Gesamt 116,-
Im Gegenzug darfst du aber auch aus deinen Eingangsrechnungen die Vorsteuer ziehen (wenn es sich um Rechnungen i.S.d. §14 UStG handelt).
Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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