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Alt 20.12.2006, 18:19   #1
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Für welches Fiskaljahr gilt das Einkommen?


Hallo Leute,

wenn ich jetzt eine Rechnung ausstelle, und der Kunde bezahlt im Januar - gelten die Einnahmen dann rechtlich für 2006 oder 2007? Ich weiß, dass hier oft auf Soll-/Istversteuerung verwiesen wird, aber da ich keine USt. erhebe, betreffen mich die Regelungen AFAIK nicht.
Die Antwort auf die Frage ist weniger für meine Steuererklärung wichtig als vielmehr für das Kindergeld, da ich dort 2007 evtl. an die Einkommensgrenze stoßen werde.
Wäre nett, wenn mir hier jemand einen Hinweis geben könnte!

Gruß

megaman
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Alt 20.12.2006, 18:25   #2
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Zitat:
wenn ich jetzt eine Rechnung ausstelle, und der Kunde bezahlt im Januar - gelten die Einnahmen dann rechtlich für 2006 oder 2007?
für 2007, da das Zu- und Abflussprinzip gilt bei der EÜR, vgl. § 11 EStG
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Alt 20.12.2006, 19:39   #3
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Zitat:
Es handelt sich bei dem Einkommen, um das es geht, um Gehalt für eine freiberufliche Tätigkeit.
Gehalt und Freiberufler schließen sich gegenseitig aus. Entweder es handelt sich um "regelmäßige" Einnahmen oder nicht. Provisionen sind zum Beispiel keine regelmäßige Einnahmen auch wenn jeden Monat eine Provision gezahlt wird. Führt man keine Leistungen aus, so bekommt man keine Provision und die Einnahme ist nicht regelmäßig. Gleiches gilt für die USt, da handelt es sich auch nicht um regelmäßige Einnahmen.
Es ist also zu klären, ob die Einnahmen "regelmäßig" sind.

btw: unter kurze Zeit i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 2 EStG ist ein Zeitraum von 10 Tagen zu verstehen.

Gruß
Sven
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Alt 20.12.2006, 19:55   #4
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nein, hier mal ein Auszug aus der blauen Reihe

Zitat:
Regelmäßige wiederkehrende Einnahmen / Ausgaben
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses ein Anspruch auf bzw. eine Verpflichtung zu wiederkehrenden Einnahmen besteht (vgl. BFH vom 06.07.1995 BStBl II 1996, 266 [267]). Grundlage muss ein einheitlicher öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Anspruch- bzw. Verpflichtungsgrund sein.
Entscheidend ist daher, ob ein Dauerschuldverhältnis vorliegt, z.B. ein Vertrag, aus dem für längere Zeit Leistungen geschuldet werden. In Betracht kommen daher, weil ein Vertragsverhältnis von Dauer vorliegt, insbesondere Löhne und Gehälter, Zinsen, Mieten und Pachten, Renten und Versicherungsbeiträge.
Dagegen sind keine wiederkehrenden Leistungen, da sie immer wieder neu entstehen bzw. beschlossen werden müssen: Dividenden, Gewinnanteile aus stillen Beteiligungen und GmbH-Anteilen, USt-Vorauszahlungen (fraglich), unseres Erachtens aber Telefongebühren.
Die Regelmäßigkeit erfordert hinsichtlich der Einnahmen bzw. Leistungen lediglich Fälligkeit in bestimmten Zeitabständen. Es ist nicht erforderlich, dass bei dem jeweiligen Steuerpflichtigen diese Einnahmen in gleich bleibender Höhe wiederkehren (so vgl. BFH vom 10.12.1985 BStBl II 1986, 342; BFH vom 24.07.1986 BStBl II 1987, 16 und vom 06.07.1995 BStBl II 1996, 255).
Gruß
Sven
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Alt 20.12.2006, 20:39   #5
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Zitat:
Das würde ja bedeuten, dass das Einkommen doch für 2006 zu berücksichtigen wäre.
wenn es so ist wie beschrieben würde ich auf ein Dauerschuldverhältnis tippen, so dass § 11 Abs. 1 S. 2 EStG anzuwenden ist. Wenn das Geld dir also bis zum 10. Januar 2007 zufließt ist dieser Zufluss im Jahr 2006 zu erfassen.

Zitat:
EDIT: Gibt es den Text auch irgendwo frei?
leider nicht. Das Buch ist für den Laien schwer verständlich und auch nicht finanzierbar und teilweise schon veraltet.
Hier steht auch noch was zum § 11 EStG.

Gruß
Sven
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Alt 22.12.2006, 16:54   #6
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Muß auch noch mal kurz nachhaken um sicher zu sein, da bei mir voraussichtlich 2-3 solche Buchungen anstehen: Kunde hat vor 3 Wochen Ware und Rechnung bekommen, Gutschrift auf meinem Konto wegen Urlaub des Kunden wohl erst im Januar, Ebay-Gebühren für Dezember werden in der ersten Januar-Wochenende in Rechnung gestellt und dann erfahrungsgemäß mitte Januar abgebucht, ... - für alle diese Buchungen gelten für mich als Kleinunternehmer mit EÜR, dass ich sie erst in der EÜR für 2007 aufliste, richtig?

Was ist dann aber mit den Rechnungen? Diese haben ja fortlaufende Nummern, für die 2006er EÜR würden dann zwischendrin zwei oder drei noch nicht gezahlte Rechnungen "fehlen" - wie ist damit umzugehen?
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Alt 22.12.2006, 17:35   #7
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Zitat:
für alle diese Buchungen gelten für mich als Kleinunternehmer mit EÜR, dass ich sie erst in der EÜR für 2007 aufliste, richtig?
richtig

Zitat:
Was ist dann aber mit den Rechnungen? Diese haben ja fortlaufende Nummern, für die 2006er EÜR würden dann zwischendrin zwei oder drei noch nicht gezahlte Rechnungen "fehlen" - wie ist damit umzugehen?
Die Rechnungen spielen keine Rolle

Gruß
Sven
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Alt 04.12.2007, 16:05   #8
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gleiches Problem hier, ich frische also den Thread nochmal auf, da ich aus den Erklärungen nicht 100% schlau geworden bin.

ich habe ein Kleingewerbe angemeldet und bekomme noch Kindergeld. ich könnte noch einen Auftrag annehmen, aber der Auftraggeber möchte das geld noch in die Abrechnung 2007 stecken, während ich das Geld erst 2008 verbuchen kann, damit ich nicht über die Einkommensgrenze gerate.

nun hat der Steuerberater des Kunden die Auskunft gegeben, dass ich 2007 die Rechnung schreiben könne, der Kunde das Geld am 31.12. überweisen würde und ich somit die Einkünfte erst für 2008 zu verbuchen hätte.

wie verhält es sich in diesem Fall: kann ich auf diese Weise tatsächlich ein Rechnungsdatum 2007 angeben, ohne dass ich das Kindergeld gefährde?

danke für Eure Hilfe!
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Alt 04.12.2007, 17:27   #9
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Ja, man merkt, dass das Jahr dem Ende entgegen geht und immer wieder diese Frage auf's neue auftaucht.

Zur zeitlichen Erfassung von Einnahmen und Ausgaben ( Zu- und Abflussprinzip )

Rechtsgrundlage: § 11 EStG

Der Besteuerung unterliegt das Einkommen, dass in einem Kalenderjahr erzielt wurde. Daher ist abzugrenzen, zu welchem Zeitpunkt die Einnahmen bezogen bzw. die Ausgaben abzusetzen sind.

I. Einnahmen:

1. Grundsatz - § 11 Abs. 1 S. 1 EStG:

Grundsätzlich sind Einnahmen im Zeitpunkt ihres Zuflusses zu erfassen. Unter Zufluss versteht man den Zeitpunkt über den der Steuerpflichtige wirtschaftlich über das Geld verfügen kann (z.B. Barzahlung, Wertstellung auf dem Bankkonto, Entgegennahme eines Schecks oder eine Annahme einer Forderung an Zahlungs statt)

2. Ausnahmen:

a) regelmäßig wiederkehrende Einnahmen - § 11 Abs. 1 S. 2 EStG:

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die auf einem Dauerschuldverhältnis beruhen (z.B. Mietvertrag) und kurze Zeit vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres zufließen gelten in dem Jahr als zugeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Unter einer kurzen Zeit wird dabei ein Zeitraum von 10 Tagen angesehen, vgl. H 11 "Allgemeines - Zufluss von Einnahmen" EStH. Somit fällt die Dezembermiete, die am 10. Januar des Folgejahres gezahlt wird noch in das alte Jahr, während die im voraus am 22.12. gezahlte Januarmiete in das Folgejahr gehört.

b) Einnahmen für eine mehr als 5-jährige Nutzungsüberlassung - § 11 Abs. 1 S. 3 EStG:

Einnahmen, die im voraus für eine mehr als 5-jährige Nutzungsüberlassung vereinnahmt werden (z.B. eine Sonderzahlung beim Leasing) "können" auf den gesamten Nutzungszeitraum verteilt werden oder auch im Jahr der Zahlung erfasst werden. Es besteht ein Wahlrecht.

c) Arbeitslohn - § 11 Abs. 1 S. 4 EStG:

Laufender Arbeitslohn ist in dem Monat zu erfassen für den er gezahlt wird unabhängig davon wann die tatsächliche Geldzahlung erfolgte gem. § 38a Abs. 1 S. 2 + 3 EStG. Die auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn nach § 40 Abs. 3 S. 2 EStG. Sonstige Bezüge, die keinen laufenden Arbeitslohn darstellen sind hingegen mit dem tatsächlichen Zufluss zu erfassen. Zur Abgrenzung von laufendem Arbeitslohn zum sonstigen Bezug siehe R 115 LStR.

d) Bilanzierende Gewerbetreibende - § 11 Abs. 1 S. 5 EStG

Die vorgenannten Regelungen gelten nicht für Gewerbetreibende, die ihren Gewinn anhand einer Bilanz ermitteln unabhängig davon, ob dieser nach § 4 Abs. 1 EStG oder aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften nach § 5 EStG ermittelt wird.

II. Ausgaben

1. Grundsatz - § 11 Abs. 2 S. 1 EStG:

Grundsätzlich sind Ausgaben im Zeitpunkt ihres Abflusses zu erfassen und somit im Zeitpunkt der Leistung. Leistung bedeutet dabei den Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das Geld. Der Zahlende muss somit alles getan haben um den Zufluss beim Empfänger eintreten zu lassen. Bei Barzahlung liegt also ein Abfluss mit der Übergabe des Geldes vor, bei Banküberweisung mit Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank oder bei Übergabe des Schecks bzw. Einwurf bei des Schecks bei der Bank.

2. Ausnahmen

a) regelmäßig wiederkehrende Einnahmen - § 11 Abs. 2 S. 2 EStG:

Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die auf einem Dauerschuldverhältnis beruhen (z.B. Mietvertrag) und kurze Zeit vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres abfließen gelten in dem Jahr als abgeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Unter einer kurzen Zeit wird dabei ein Zeitraum von 10 Tagen angesehen, vgl. H 11 "Allgemeines, Zufluss von Einnahmen" EStH. Somit fällt die Dezembermiete, die am 10. Januar des Folgejahres gezahlt wird noch in das alte Jahr, während die im voraus am 22.12. gezahlte Januarmiete in das Folgejahr gehört.

b) Ausgaben für eine mehr als 5-jährige Nutzungsüberlassung - § 11 Abs. 2 S. 3 EStG:

Ausgaben, die im voraus für eine mehr als 5-jährige Nutzungsüberlassung gezahlt werden "müssen" auf den gesamten Nutzungszeitraum verteilt werden. Es besteht die Pflicht die Ausgaben zu verteilen.
Ausgenommen von dieser Regelung ist gem. § 11 Abs. 2 S. 4 EStG die zeitliche Erfassung eines Damnums, sofern dieses marktüblich ist. Zur Zeit gilt ein Damnum in Höhe von 5 % bei einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren als marktüblich, vgl. BMF-Schreiben vom 20.10.2003, IV C 3 - S 2253 a - 48/03, Randziffer 15. Liegt also ein marktübliches Damnum vor gilt der Grundsatz, dass dieses mit Abfluss zu erfassen ist.

c) Bilanzierende Gewerbetreibende - § 11 Abs. 2 S. 6 EStG

Die vorgenannten Regelungen gelten nicht für Gewerbetreibende, die ihren Gewinn anhand einer Bilanz ermitteln unabhängig davon, ob dieser nach § 4 Abs. 1 EStG oder aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften nach § 5 EStG ermittelt wird.

Gruß
Sven
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Geändert von Sven (06.12.2007 um 21:26 Uhr).
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Alt 04.12.2007, 20:40   #10
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hallo sven!

danke für diese ausführliche und hilfreiche antwort! stimmt, das jahr geht zu ende, und der reigen der fiskalen unannehmlichekeiten beginnt sich auf das gemüt zu legen..


Zu Deiner Antwort, ich versuche das mal in beschaulichen Worten auf meinen Fall zu übersetzen:

Zitat:
Für das Einkommen ist es ausschlaggebend, wann der Zufluss auf mein Konto stattgefunden hat. Da es sich um ein Honorar für eine Dienstleistung handelt, gelten die Ausnahmen unter I.2. nicht. Wenn ich das Geld also erst 2008 erhalte, ist es ein Einkommen für 2008.

Umgekehrt ist das auch für den Kunden der Fall, der seine Augaben 2007 bereits als Überweisung bei der Bank veranlasst hat.
insofern heißt das also, dass mein Kindergeldanspruch unberührt bleibt, wenn die Überweisung 2007 veranlasst und 2008 auf meinem Konto ausgeführt wird, ja?

Und auch hier gilt das, was bereits geschrieben wurde, nämlich: das Rechnungsdatum ist unerheblich?
huedrant ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 04.12.2007, 20:52   #11
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Zitat:
Zitat von huedrant Beitrag anzeigen
insofern heißt das also, dass mein Kindergeldanspruch unberührt bleibt, wenn die Überweisung 2007 veranlasst und 2008 auf meinem Konto ausgeführt wird, ja?
Wobei man aufpassen sollte, es gibt Konstellationen, unter denen Überweisungen am gleichen Tag auf dem Konto gutgeschrieben werden wie sie abgeschickt wurden. Habe ich schon mehrfach gehabt. Insbesondere die "öffentlichen" Banken sind da teils sehr fix geworden.

Zitat:
Und auch hier gilt das, was bereits geschrieben wurde, nämlich: das Rechnungsdatum ist unerheblich?
Exakt, für Dich ist nur erheblich an welchem Tag das Geld tatsächlich gebucht wird.
ThomasMo ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 04.12.2007, 20:56   #12
TP-Junior
 
Registriert seit: Jan 2007
Ort: NRW
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super, vielen dank!

das mit den fixen banken versuche ich mit dem auftraggeber zu klären..
huedrant ist offline   Mit Zitat antworten
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