Zitat:
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Zitat von Michaela-Ines
Es gilt die beschränkte Steuerpflicht.
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Es stellt sich ja erst einmal die Frage, warum beschränkte Steuerpflicht?
Das kann ich nicht glauben.
Entweder er ist in Österreich oder in Deutschland steuerpflichtig nach dem DBA Österreich.
Vermutlich aber Österreich aufgrund der Schilderung.
Wenn er aber bis April in D gearbeitet hat, muss er nach § 2 Abs. 7 EStG noch eine Steuererklärung in D abgeben, und zwar für das ganze Jahr.
Die österreichischen Einkünfte unterliegen dann in D dem Progressionsvorbehalt.
Gruß
der Petz