Die Einlage erfolgt zum Teilwert gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG wonach sich auch die AfA bemisst.
EDIT: Die AfA wird sich nach § 7 Abs. 4 EStG richten
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/
Frohes Fest
Sven
hallo
Ich habe bei der Board Suche keine Tipps zu der folgenden Frage gefunden:
Meine bisher selbstgenutzte Wohnung ( 7 Jahre) werden wir ab nächstes Jahr vermieten.
Wir haben die Wohnung gebraucht gekauft und noch einige Kosten VOR Einzug für Renovierungen investiert (und auch damals steuerlich nutzen absetzen können), aber auch noch während der Zeit Einbauten vorgenommen.
Zu welchem Wert kann ich die Wohnung nun ab nächstes Jahr abschreiben?
1) KP von vor 7 Jahren
2) KP von vor 7 Jahren + Kosten vor Einzug ?
3) KP von vor 7 Jahren + Kosten vor Einzug + Einbauten während der Zeit?
4) KP von vor 7 Jahren + Einbauten während der Zeit?
und
Fange ich bei 100% des obigen Wertes an oder muss ich für die 7 Jahre die ich die Wohnung selber genutzt habe, auch schon Abschreibungen berücksichtigen?
Meine bisherige Vermutung sieht so aus:
Wert = KP von vor 7 Jahren + Einbauten während der Zeit - Abschreibungen
Vielen Dank für alle zielführenden Antworten, Links, Hinweise und Begründungen..
Jörg Velletti
Die Einlage erfolgt zum Teilwert gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG wonach sich auch die AfA bemisst.
EDIT: Die AfA wird sich nach § 7 Abs. 4 EStG richten
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Frohes Fest
Sven
Geändert von SvenWeb (25.12.2006 um 16:21 Uhr)
Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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So ist es.Zitat von velletti
Wobei der "Wert" aber nicht relevant ist für die weitere Abschreibungshöhe, da wird vom Ursprungswert + Einbauten ausgegangen.
Der "Wert" stellt das restliche Abschreibungsvolumen dar.
Gruß
der Petz
Also ich verstehe § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG so:
AHK - AfA = Fortgeführte AHK
Wenn die fortgeführten AHK größer sind als der Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage, dann setze ich den Teilwert an. Ist der Teilwert größer als die fortgeführten AHK dann setze ich die fortgeführten AHK als BMG für die Einlage an.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.
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Dann lies dir den § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG noch einmal durch![]()
allerdings ist auch zu unterscheiden zwischen dem Bilanzansatz und der AfA-Bemessungsgrundlage. Diese müssen nicht zwingend identisch sein.1Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
a) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist oder
Guten Rutsch
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Hallo,Zitat von MaWeSol
der § 6 spielt hier überhaupt keine Rolle, der gilt nur für Betriebsvermögen, in diesem Fall jedenfalls.
Der Fragesteller meinte aber wohl Privatvermögen, oder nicht ?
Gruß
der Petz
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Also, grnds. Einlage zum Teilwert (§6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG), wenn jedoch innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung eingelegt wird maximal mit den AHK (§6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe a) EStG).Zitat von Sven
§6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG besagt, dass die AHK von abnutzbaren WG um die fiktive AfA für den Zeitraum von Anschaffung bis zur Einlage abzuziehen ist.
Also Einlage von abnutzbaren WG zum Teilwert, außer wenn innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung eingelegt wird, dann maximal zu den fortgef. AHK, oder?
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Moin,
oha, stimmt. Dann spielt der § 6 EStG keine Rolle.Zitat von Petz
genau, wenn es sich um Betriebsvermögen handelt. Für die AfA-Bemessungsgrundlage gilt aber § 7 EStG weiterhinZitat von MaWeSol
Guten Rutsch
Sven
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