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25.12.2006, 15:44
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#1
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TP-Newbie
Registriert seit: Dec 2006
Ort: München
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Abschreibung bei der Vermietung einer bisher selbstgenutzen Wohnung
hallo
Ich habe bei der Board Suche keine Tipps zu der folgenden Frage gefunden:
Meine bisher selbstgenutzte Wohnung ( 7 Jahre) werden wir ab nächstes Jahr vermieten.
Wir haben die Wohnung gebraucht gekauft und noch einige Kosten VOR Einzug für Renovierungen investiert (und auch damals steuerlich nutzen absetzen können), aber auch noch während der Zeit Einbauten vorgenommen.
Zu welchem Wert kann ich die Wohnung nun ab nächstes Jahr abschreiben?
1) KP von vor 7 Jahren
2) KP von vor 7 Jahren + Kosten vor Einzug ?
3) KP von vor 7 Jahren + Kosten vor Einzug + Einbauten während der Zeit?
4) KP von vor 7 Jahren + Einbauten während der Zeit?
und
Fange ich bei 100% des obigen Wertes an oder muss ich für die 7 Jahre die ich die Wohnung selber genutzt habe, auch schon Abschreibungen berücksichtigen?
Meine bisherige Vermutung sieht so aus:
Wert = KP von vor 7 Jahren + Einbauten während der Zeit - Abschreibungen
Vielen Dank für alle zielführenden Antworten, Links, Hinweise und Begründungen..
Jörg Velletti
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25.12.2006, 16:14
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#2
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Die Einlage erfolgt zum Teilwert gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG wonach sich auch die AfA bemisst.
EDIT: Die AfA wird sich nach § 7 Abs. 4 EStG richten
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/
Frohes Fest
Sven
Geändert von Sven (25.12.2006 um 16:21 Uhr).
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30.12.2006, 00:04
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#3
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TP-Member
Registriert seit: Dec 2006
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Zitat:
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Zitat von velletti
oder muss ich für die 7 Jahre die ich die Wohnung selber genutzt habe, auch schon Abschreibungen berücksichtigen?
Meine bisherige Vermutung sieht so aus:
Wert = KP von vor 7 Jahren + Einbauten während der Zeit - Abschreibungen
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So ist es.
Wobei der "Wert" aber nicht relevant ist für die weitere Abschreibungshöhe, da wird vom Ursprungswert + Einbauten ausgegangen.
Der "Wert" stellt das restliche Abschreibungsvolumen dar.
Gruß
der Petz
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30.12.2006, 13:35
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#4
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TP-Moderator
Registriert seit: Apr 2006
Ort: Solingen
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Also ich verstehe § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG so:
AHK - AfA = Fortgeführte AHK
Wenn die fortgeführten AHK größer sind als der Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage, dann setze ich den Teilwert an. Ist der Teilwert größer als die fortgeführten AHK dann setze ich die fortgeführten AHK als BMG für die Einlage an.
__________________
Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.
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30.12.2006, 13:40
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#5
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Dann lies dir den § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG noch einmal durch
Zitat:
1Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
a) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist oder
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allerdings ist auch zu unterscheiden zwischen dem Bilanzansatz und der AfA-Bemessungsgrundlage. Diese müssen nicht zwingend identisch sein.
Guten Rutsch
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30.12.2006, 13:43
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#6
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TP-Member
Registriert seit: Dec 2006
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Zitat:
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Zitat von MaWeSol
Also ich verstehe § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG so:
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Hallo,
der § 6 spielt hier überhaupt keine Rolle, der gilt nur für Betriebsvermögen, in diesem Fall jedenfalls.
Der Fragesteller meinte aber wohl Privatvermögen, oder nicht ?
Gruß
der Petz
__________________
Wenn Ihnen mein Beitrag gefallen hat, bewerten Sie mich ruhig positiv.
Das tut nicht weh und erhöht meine Antwortbereitschaft ungemein
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30.12.2006, 13:57
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#7
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TP-Moderator
Registriert seit: Apr 2006
Ort: Solingen
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Zitat:
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Zitat von Sven
Dann lies dir den § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG noch einmal durch 
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Also, grnds. Einlage zum Teilwert (§6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG), wenn jedoch innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung eingelegt wird maximal mit den AHK (§6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe a) EStG).
§6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG besagt, dass die AHK von abnutzbaren WG um die fiktive AfA für den Zeitraum von Anschaffung bis zur Einlage abzuziehen ist.
Also Einlage von abnutzbaren WG zum Teilwert, außer wenn innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung eingelegt wird, dann maximal zu den fortgef. AHK, oder?
__________________
Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.
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30.12.2006, 14:31
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#8
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Moin,
Zitat:
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Zitat von Petz
Der Fragesteller meinte aber wohl Privatvermögen, oder nicht ?
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oha, stimmt. Dann spielt der § 6 EStG keine Rolle.
Zitat:
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Zitat von MaWeSol
Also Einlage von abnutzbaren WG zum Teilwert, außer wenn innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung eingelegt wird, dann maximal zu den fortgef. AHK, oder?
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genau, wenn es sich um Betriebsvermögen handelt. Für die AfA-Bemessungsgrundlage gilt aber § 7 EStG weiterhin
Guten Rutsch
Sven
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