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Thema: Abschreibung bei der Vermietung einer bisher selbstgenutzen Wohnung

  1. #1
    TP-Newbie velletti macht alles soweit korrekt
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    Question Abschreibung bei der Vermietung einer bisher selbstgenutzen Wohnung

    hallo

    Ich habe bei der Board Suche keine Tipps zu der folgenden Frage gefunden:

    Meine bisher selbstgenutzte Wohnung ( 7 Jahre) werden wir ab nächstes Jahr vermieten.

    Wir haben die Wohnung gebraucht gekauft und noch einige Kosten VOR Einzug für Renovierungen investiert (und auch damals steuerlich nutzen absetzen können), aber auch noch während der Zeit Einbauten vorgenommen.


    Zu welchem Wert kann ich die Wohnung nun ab nächstes Jahr abschreiben?

    1) KP von vor 7 Jahren
    2) KP von vor 7 Jahren + Kosten vor Einzug ?
    3) KP von vor 7 Jahren + Kosten vor Einzug + Einbauten während der Zeit?
    4) KP von vor 7 Jahren + Einbauten während der Zeit?

    und
    Fange ich bei 100% des obigen Wertes an oder muss ich für die 7 Jahre die ich die Wohnung selber genutzt habe, auch schon Abschreibungen berücksichtigen?

    Meine bisherige Vermutung sieht so aus:
    Wert = KP von vor 7 Jahren + Einbauten während der Zeit - Abschreibungen

    Vielen Dank für alle zielführenden Antworten, Links, Hinweise und Begründungen..

    Jörg Velletti

  2. #2
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    Die Einlage erfolgt zum Teilwert gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG wonach sich auch die AfA bemisst.

    EDIT: Die AfA wird sich nach § 7 Abs. 4 EStG richten

    http://www.gesetze-im-internet.de/estg/

    Frohes Fest
    Sven
    Geändert von SvenWeb (25.12.2006 um 16:21 Uhr)
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  3. #3
    TP-Member Petz ist auf einem guten Weg
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    Zitat Zitat von velletti
    oder muss ich für die 7 Jahre die ich die Wohnung selber genutzt habe, auch schon Abschreibungen berücksichtigen?

    Meine bisherige Vermutung sieht so aus:
    Wert = KP von vor 7 Jahren + Einbauten während der Zeit - Abschreibungen
    So ist es.

    Wobei der "Wert" aber nicht relevant ist für die weitere Abschreibungshöhe, da wird vom Ursprungswert + Einbauten ausgegangen.

    Der "Wert" stellt das restliche Abschreibungsvolumen dar.

    Gruß

    der Petz

  4. #4
    TP-Moderator MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht Avatar von MaWeSol
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    Also ich verstehe § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG so:

    AHK - AfA = Fortgeführte AHK

    Wenn die fortgeführten AHK größer sind als der Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage, dann setze ich den Teilwert an. Ist der Teilwert größer als die fortgeführten AHK dann setze ich die fortgeführten AHK als BMG für die Einlage an.
    Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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  5. #5
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    Dann lies dir den § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG noch einmal durch

    1Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut

    a) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist oder
    allerdings ist auch zu unterscheiden zwischen dem Bilanzansatz und der AfA-Bemessungsgrundlage. Diese müssen nicht zwingend identisch sein.

    Guten Rutsch
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  6. #6
    TP-Member Petz ist auf einem guten Weg
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    Zitat Zitat von MaWeSol
    Also ich verstehe § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG so:
    Hallo,

    der § 6 spielt hier überhaupt keine Rolle, der gilt nur für Betriebsvermögen, in diesem Fall jedenfalls.

    Der Fragesteller meinte aber wohl Privatvermögen, oder nicht ?

    Gruß

    der Petz
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  7. #7
    TP-Moderator MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht Avatar von MaWeSol
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    Zitat Zitat von Sven
    Dann lies dir den § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG noch einmal durch
    Also, grnds. Einlage zum Teilwert (§6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG), wenn jedoch innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung eingelegt wird maximal mit den AHK (§6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe a) EStG).

    §6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG besagt, dass die AHK von abnutzbaren WG um die fiktive AfA für den Zeitraum von Anschaffung bis zur Einlage abzuziehen ist.

    Also Einlage von abnutzbaren WG zum Teilwert, außer wenn innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung eingelegt wird, dann maximal zu den fortgef. AHK, oder?
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  8. #8
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    Moin,

    Zitat Zitat von Petz
    Der Fragesteller meinte aber wohl Privatvermögen, oder nicht ?
    oha, stimmt. Dann spielt der § 6 EStG keine Rolle.

    Zitat Zitat von MaWeSol
    Also Einlage von abnutzbaren WG zum Teilwert, außer wenn innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung eingelegt wird, dann maximal zu den fortgef. AHK, oder?
    genau, wenn es sich um Betriebsvermögen handelt. Für die AfA-Bemessungsgrundlage gilt aber § 7 EStG weiterhin

    Guten Rutsch
    Sven
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