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Alt 25.12.2006, 15:44   #1
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velletti macht alles soweit korrekt
Question

Abschreibung bei der Vermietung einer bisher selbstgenutzen Wohnung


hallo

Ich habe bei der Board Suche keine Tipps zu der folgenden Frage gefunden:

Meine bisher selbstgenutzte Wohnung ( 7 Jahre) werden wir ab nächstes Jahr vermieten.

Wir haben die Wohnung gebraucht gekauft und noch einige Kosten VOR Einzug für Renovierungen investiert (und auch damals steuerlich nutzen absetzen können), aber auch noch während der Zeit Einbauten vorgenommen.


Zu welchem Wert kann ich die Wohnung nun ab nächstes Jahr abschreiben?

1) KP von vor 7 Jahren
2) KP von vor 7 Jahren + Kosten vor Einzug ?
3) KP von vor 7 Jahren + Kosten vor Einzug + Einbauten während der Zeit?
4) KP von vor 7 Jahren + Einbauten während der Zeit?

und
Fange ich bei 100% des obigen Wertes an oder muss ich für die 7 Jahre die ich die Wohnung selber genutzt habe, auch schon Abschreibungen berücksichtigen?

Meine bisherige Vermutung sieht so aus:
Wert = KP von vor 7 Jahren + Einbauten während der Zeit - Abschreibungen

Vielen Dank für alle zielführenden Antworten, Links, Hinweise und Begründungen..

Jörg Velletti
velletti ist offline   Mit Zitat antworten


Alt 25.12.2006, 16:14   #2
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Benutzerbild von Sven
 
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Die Einlage erfolgt zum Teilwert gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG wonach sich auch die AfA bemisst.

EDIT: Die AfA wird sich nach § 7 Abs. 4 EStG richten

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/

Frohes Fest
Sven
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Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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Geändert von Sven (25.12.2006 um 16:21 Uhr).
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Alt 30.12.2006, 00:04   #3
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Registriert seit: Dec 2006
Petz ist auf einem guten Weg
Zitat:
Zitat von velletti
oder muss ich für die 7 Jahre die ich die Wohnung selber genutzt habe, auch schon Abschreibungen berücksichtigen?

Meine bisherige Vermutung sieht so aus:
Wert = KP von vor 7 Jahren + Einbauten während der Zeit - Abschreibungen
So ist es.

Wobei der "Wert" aber nicht relevant ist für die weitere Abschreibungshöhe, da wird vom Ursprungswert + Einbauten ausgegangen.

Der "Wert" stellt das restliche Abschreibungsvolumen dar.

Gruß

der Petz
Petz ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 30.12.2006, 13:35   #4
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MaWeSol hilft, wo's gehtMaWeSol hilft, wo's geht
Also ich verstehe § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG so:

AHK - AfA = Fortgeführte AHK

Wenn die fortgeführten AHK größer sind als der Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage, dann setze ich den Teilwert an. Ist der Teilwert größer als die fortgeführten AHK dann setze ich die fortgeführten AHK als BMG für die Einlage an.
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Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.
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Alt 30.12.2006, 13:40   #5
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Dann lies dir den § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG noch einmal durch

Zitat:
1Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut

a) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist oder
allerdings ist auch zu unterscheiden zwischen dem Bilanzansatz und der AfA-Bemessungsgrundlage. Diese müssen nicht zwingend identisch sein.

Guten Rutsch
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Alt 30.12.2006, 13:43   #6
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Petz ist auf einem guten Weg
Zitat:
Zitat von MaWeSol
Also ich verstehe § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG so:
Hallo,

der § 6 spielt hier überhaupt keine Rolle, der gilt nur für Betriebsvermögen, in diesem Fall jedenfalls.

Der Fragesteller meinte aber wohl Privatvermögen, oder nicht ?

Gruß

der Petz
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Alt 30.12.2006, 13:57   #7
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Zitat:
Zitat von Sven
Dann lies dir den § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG noch einmal durch
Also, grnds. Einlage zum Teilwert (§6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG), wenn jedoch innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung eingelegt wird maximal mit den AHK (§6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe a) EStG).

§6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG besagt, dass die AHK von abnutzbaren WG um die fiktive AfA für den Zeitraum von Anschaffung bis zur Einlage abzuziehen ist.

Also Einlage von abnutzbaren WG zum Teilwert, außer wenn innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung eingelegt wird, dann maximal zu den fortgef. AHK, oder?
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Alt 30.12.2006, 14:31   #8
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Moin,

Zitat:
Zitat von Petz
Der Fragesteller meinte aber wohl Privatvermögen, oder nicht ?
oha, stimmt. Dann spielt der § 6 EStG keine Rolle.

Zitat:
Zitat von MaWeSol
Also Einlage von abnutzbaren WG zum Teilwert, außer wenn innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung eingelegt wird, dann maximal zu den fortgef. AHK, oder?
genau, wenn es sich um Betriebsvermögen handelt. Für die AfA-Bemessungsgrundlage gilt aber § 7 EStG weiterhin

Guten Rutsch
Sven
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