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Alt 28.12.2006, 22:16   #1
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Nachzahlung Beiträge GKV?


Hallo,

ich habe mich am 01.03.2005 selbstständig gemacht. Zur Unterstützung habe ich 1/2 Jahr Überbrückungsgeld in Höhe von ca. 9000,- Euro erhalten.

Von Beginn an war ich freiwillig in einer GKV versichert und wechselte dann in eine andere gesetzl. Krankenkasse am 01.08.2005.

Die Beiträge wurden nach der Mindestbemessungsgrenze von ~1811,- Euro berechnet.

Meine zu versteuernden Einkünfte lagen 2005 bei 8642,- Euro.

Die GKV, deren ich die ersten 5 Monaten versichert war, verlangt jetzt rückwirkend eine Beitragsnachzahlung.
Sie stellt folgende Rechnung für die ersten 5 Monate auf:
monatl. ÜG 1504,-Euro + monatl. Einkommen 864,20 Euro (8642,- /10 Monate) = 2368,20 Euro
Diesen Betrag nimmt sie als Berechnungsgrundlage und verlangt jetzt insgesamt ca. 420,- Euro Nachzahlung.

Tatsächlich konnte ich aber zu dem ÜG die ersten 6 Monate kein eigenes Einkommen beisteuern. Erst das 4.Quartal 2005 bescherte mir einen größeren Auftrag, dem ich einen Großteil meines Jahreseinkommen verdanke.

Meine Frage ist nun, ob die GKV einerseits das Jahreseinkommen auf die Monate verteilen kann, jedoch das ÜG einzeln auf die Monate zurechnet.

Mein Gesamteinkommen geteilt durch 10 Monate betrugt 2005 ca. 1770,- Euro, also noch unter der Mindeststufe vo 1811,-Euro.

Wer kann mir da weiterhelfen?

MfG
Pfeffino
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Alt 29.12.2006, 01:44   #2
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Hallo Pfeffino,
das Überbrückungsgeld wird zur Beitragsberechnung -wie schon beschrieben- zugrunde gelegt. Und hier ist die gesetzliche Mindesteinnahme von aktuell 1.837,50 Euro maßgebend. Siehe auch dieser Link.
Und wo wir gerade dabei sind. Hier wurde berreits eine ähnliche Frage beantwortet. Auch dass die Krankenkasse rückwirkend Beiträge einfordern kann.
Falls diese Info´s nicht genügen... fragen!

Grüße
Michael
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Alt 29.12.2006, 10:13   #3
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Hallo Michael,

danke für Deine Antwort.

Daß ÜG versicherungspflichtiges Einkommen ist und die GKV Beitragsnachzahlungen bei einem höher erzielten Einkommen verlangen kann, ist ja völlig in Ordnung.

Tatsächlich aber war es bei mir so, daß ich während des Bezuges von ÜG (in den ersten 6 Monaten meiner Selbstständigkeit) kaum eigenes Einkommen erzielen konnte.

Meine Frage ist die, ob die GKV mir dieses Einkommen unterstellen kann, in dem sie das Jahreseinkommen zu gleichen Anteilen auf die Monate verteilt, das ÜG aber nur den Monaten des Bezuges zuordnet.

Wie schon beschrieben liegt mein Jahreseinkommen (ÜG + eigenes Einkommen) bei ca. 17700,- Euro. Müsste die GKV nicht den Jahresdurchschnitt zugrunde legen?

Wenn nicht, würde es ja grundsätzlich bedeuten, daß die GKV einzelne Monate mit hohem Einkommen (erzielt z.B. aus einziger Rechnungsstellung von Leistungen mehrerer Monate) bis zur Beitragshöchstgrenze berechnen könnte, bei anderen Monaten wiederum mit negativen Einkommen (Materialbeschaffung, etc.) die Mindeststufe ansetzen darf. Also mit anderen Worten die tatsächlich erzielten Einkünfte jedes Monates zur individuellen monatlichen Beitragsfestsetzung heranzieht.

Ich denke, daß die Summe aller Einkünfte zum Jahreseinkommen zusammengerechnet werden und dieses dann gleichmäßig auf die Monate verteilt wird.

Ist meine Ansicht richtig oder habe ich einen Denkfehler?

MfG
Mario (Pfeffino)
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Alt 29.12.2006, 12:36   #4
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Zitat:
Zitat von Pfeffino
Meine Frage ist die, ob die GKV mir dieses Einkommen unterstellen kann, in dem sie das Jahreseinkommen zu gleichen Anteilen auf die Monate verteilt, das ÜG aber nur den Monaten des Bezuges zuordnet.)
Ja, gut. Bei einer Existenzgründung ist eine zuverlässige Einschätzung der voraussichtlichen Einnahmeentwicklung oft noch nicht möglich. Beiträge werden daher vorbehaltlich einer späteren Überprüfung erhoben. Die endgültige Beitragshöhe ergibt sich aus den Einnahmen im Steuerbescheid.
Zitat:
Zitat von Pfeffino
Wie schon beschrieben liegt mein Jahreseinkommen (ÜG + eigenes Einkommen) bei ca. 17700,- Euro. Müsste die GKV nicht den Jahresdurchschnitt zugrunde legen?
Wenn nicht, würde es ja grundsätzlich bedeuten, daß die GKV einzelne Monate mit hohem Einkommen (erzielt z.B. aus einziger Rechnungsstellung von Leistungen mehrerer Monate) bis zur Beitragshöchstgrenze berechnen könnte, bei anderen Monaten wiederum mit negativen Einkommen (Materialbeschaffung, etc.) die Mindeststufe ansetzen darf. Also mit anderen Worten die tatsächlich erzielten Einkünfte jedes Monates zur individuellen monatlichen Beitragsfestsetzung heranzieht.
Ich denke, daß die Summe aller Einkünfte zum Jahreseinkommen zusammengerechnet werden und dieses dann gleichmäßig auf die Monate verteilt wird. Ist meine Ansicht richtig oder habe ich einen Denkfehler?
Der Gesetzgeber hat eine beitragspflichtige Mindesteinnahme für Selbstständige vorgeschrieben, die bei z.Z. 1.837,50 Euro liegt. Wirst Du von der Agentur für Arbeit für die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mit einem Gründungszuschuss, Einstiegsgeld oder Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) gefördert, liegt die Mindesteinnahme bei 1.225 Euro. Nach der Mindesteinnahme werden Beiträge berechnet, wenn die tatsächliche Einnahmenhöhe darunter liegt. Du hast allerdings 1.475,00 mtl. (1/12 von 17.700 Euro) Einnahmen, so dass dann wieder die beitragspflichtige Mindesteinnahme greift! Grds. ungerecht, aber vom Gesetzgeber vorgeschrieben.

Bei einnahmeorientierter Berechnung mußt Du den Steuerbescheid immer sofort der Kasse zusenden. Die Kasse ist dann bei höheren Einnahmen verpflichtet, die Beiträge ab dem Monat anzupassen, der auf den Eingang des Steuerbescheides bei Dir erfolgt, gegebenenfalls also auch rückwirkend!

Grüße
Michael
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Alt 29.12.2006, 13:13   #5
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Zitat:
Zitat von michaelxxl
Der Gesetzgeber hat eine beitragspflichtige Mindesteinnahme für Selbstständige vorgeschrieben, die bei z.Z. 1.837,50 Euro liegt. Wirst Du von der Agentur für Arbeit für die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mit einem Gründungszuschuss, Einstiegsgeld oder Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) gefördert, liegt die Mindesteinnahme bei 1.225 Euro.
Bei Ich-AG zählt die geringe Mindesteinnahme von 1225,- Euro. Ich jedoch habe ÜG bezogen, da liegt die Mindestbemessungsgrenze 2005 bei 1811,25 Euro, da ÜG voll als Einkommen zählt im Gegensatz zum Existenzgründerzuschuß (Ich-AG).

Demzufolge habe ich den prozentualen Beitrag von diesen Betrag (1811,25 Euro) in 2005 jeden Monat bezahlt. Mein durchschnittliches Monatseinkommen 2005 liegt aber darunter, trotzdem soll ich nachzahlen, weil mir in den Monaten März bis Juli ein höheres Einkommen durch Zahlung des ÜG als das des Jahresdurchschnittes unterstellt wird.

Nochmals meine Frage:
Ist es möglich, daß die GKV einzelne Monate im Jahr, in den man vermeintlich höhere Einnahmen als die Mindestbemessungsgrenze erzielt hat, rauspicken kann und darauf höhere Beiträge verlangt? Oder zählt in jedem Fall das Jahreseinkommen/12 ?

Gruß Mario
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Alt 29.12.2006, 13:35   #6
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Zitat:
Zitat von Pfeffino
Nochmals meine Frage:
Ist es möglich, daß die GKV einzelne Monate im Jahr, in den man vermeintlich höhere Einnahmen als die Mindestbemessungsgrenze erzielt hat, rauspicken kann und darauf höhere Beiträge verlangt? Oder zählt in jedem Fall das Jahreseinkommen/12 ?
Der Steuerbescheid wird wie erwähnt zur Beitragsberechnung zu Grunde gelegt. Alles andere sind vorläufige Schätzungen von Dir (wie hoch Deine Einnahmen voraussichtlich sind) und der daraus resultierenden Beitragshöhe. Angenommen Du gibst ein niedrigeres Einkommen an, merkst aber, dass die Einnahmen auch über einen längeren Zeitraum (2-3 Monate und mehr) höher liegen, mußt Du dies Deiner Kasse mitteilen. Die werden dann die Beitragshöhe entsprechend anpassen. Auch rückwirkend! Umgekehrt wird bei niedrigeren Einnahmen keine rückwirkende Anpassung erfolgen.
Aber wie gesagt, am Ende zählt dann der Steuerbescheid. Grds. kann Dir sozusagen nie eine Nachzahlung passieren. Du merkst ja selbst wie die Einnahmen fließen.

Grüße
Michael
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Alt 29.12.2006, 14:25   #7
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Hallo Michael,

danke für Deine schnelle Reaktion auf meine Fragen.

Wie schon geschrieben hatte ich ja in den Monaten der Zahlung von ÜG keine höheren Einnahmen als die vorher bei der GKV Angegebenen, mußte demzufolge auch nicht entsprechend reagieren. Genau das wird aber von der GKV anders gesehen und zwar wie folgt:

Einkommen
ÜG eigenes Einkommen
März 1504,- 864,20
April 1504,- 864,20
Mai 1504,- 864,20
Juni 1504,- 864,20
Juli 1504,- 864,20
August 1504,- 864,20
September 0,- 864,20
Oktober 0,- 864,20
November 0,- 864,20
Dezember 0,- 864,20

Tatsächlich aber hatte ich in den Monaten des Bezuges von ÜG eigenes Einkommen von 0 - 500 Euro, schwankend je nach Rechnungsstellung.
In den letzten 4 Monaten betrug mein Einkommen durchschnittlich ca. 1800,- Euro.

Ich denke, ÜG ist grundsätzlich dafür da, die anfängliche Einkommenssituation aufzufangen, soll heißen, in den ersten Monaten, in dem man üblicherweise noch kein eigenes Geld verdient, zu überbrücken. In meiner dargestellten Rechnungsaufstellung der GKV wird mir ja ein sofortiger Verdienst unterstellt, der gleichbleibend auch für das ganze Jahr angenommen wird.

Muß ich meiner GKV nun beweisen, das mein Einkommen für die besagten Monate nicht wie unterstellt fast 3mal so hoch war wie die des übrigen Jahres?
Wenn ja, dann wäre es auch denkbar, daß die GKV von Selbstständigen verlangen könnte, Ihr Jahreseinkommen auf die tatsächlichen monatlichen Einkünfte aufzuschlüsseln und 12 individuelle Beiträge im Nachhinein zu erheben. Somit käme die GKV in den Genuss von Maximalbeträgen in den entsprechenden Monaten der hohen Einnahmen (>3500,- Euro) , während die Monate mit Einkommen von > 0,- Euro, indem z.B. Material beschafft und man keinen Rechnungseingang zu verzeichnen hatte, mit der Mindestbemessungsgrenze von 1837,- Euro Ihre Beiträge einzieht.

MfG Mario
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Alt 29.12.2006, 16:28   #8
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Hallo Mario,
ich verstehe, dass die Einstufungsprozedur Deiner Kasse nicht einfach ist. Glaub mir, damit haben auch so manch´ Sachbearbeiter zu kämpfen.
Ich kann Dir hier leider nicht mehr weiterhelfen. Das geht schon zu sehr ins Detail. Eine Musterlösung kann ich Dir eh nicht bieten, da Du ja schlecht mit ´nem Ausdruck meiner Antworten zu Deinem Sachbearbeiter gehen kannst. Der wird das ganze höchstens in die Tonne treten.
Aber es ist so wie ich schon beschrieben habe. Überbrückungsgeld + Deiner "geschätzten" Einnahmen werden zur Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Und da das ÜG voll als Einkommen zählt (das hast Du ja auch schon selbst erwähnt) wird die Mindesteinnahme (1.837,50) für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Unabhängig ob Du nur 800,- Euro oder sogar 1.837,50 Euro an Einkommen erzielst.
Ich würde Dir empfehlen mit diesem "neuen" Wissen Deinen Sachbearbeiter aufzusuchen und das ganze noch einmal in Ruhe besprechen. Und falls er Dir nicht weiterhelfen kann oder Du denkst er ist nicht kompetent genug, dann besprich das mit dem Vorgesetzten. Es geht schließlich um Deine Kohle.
Du kannst selbstverständlich auch noch einen Widerspruch einlegen. Ein kleiner 3-Zeiler genügt.

Grüße
Michael
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Alt 29.12.2006, 17:38   #9
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Hallo Michael,

nochmals vielen Dank für Dein Engagement.

Ich werde mit der GKV sprechen und Dich auf dem Laufenden halten.

Ich wünsche Dir einen guten Rutsch ins neue Jahr.

MfG Mario
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Alt 29.12.2006, 17:48   #10
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Dir natürlich auch einen guten Rutsch ins Neue, Mario!
Und wenn´s eine gute Kasse ist/war, dann wird Deine Unterredung hoffentlich mit Erfolg gekrönt sein.

Grüße
Michael
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