Die "30% Schadenspauschale" bei Waren von der Stange ist m. E. nicht rechtens. Bei individuell produzierter Ware kann dagegen das Widerrufsrecht gänzlich ausgeschlossen werden.
Hallo,
ist folgender Absatz in AGB überhaupt rechtens, wenn der Online-Anbieter gleichzeitig "auf das Bestehen eines Widerrufs- und Rückgaberechts nach § 3 FernAbsG ausdrücklich hinweist" ?
"Nichtabnahme der Ware/Rücktritt durch den Käufer
(1) Tritt der Käufer ohne rechtskräftig festgestellten Grund vom Vertrag zurück oder nimmt die Ware nicht ab, ist der Verkäufer berechtigt, den ihm daraus entstandenen oder entstehenden schaden dem Käufer in Rechnung zu stellen, hierzu zählen auch Bearbeitungs- und Frachtkosten. Der Verkäufer ist berechtigt, auch eine Schadenspauschale von 30 % des Kaufpreises, bei individuell gestalteten Systemen, wie etwa Computer oder Netzwerke von 50 % des Kaufpreises, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, geltend zu machen, es sei denn, der Käufer weist nach, daß der dem Verkäufer entstandene Schaden geringer ist. "
Hier noch der Absatz bezüglich Fernabsatzgesetz:
"Anwendung des Fernabsatzgesetzes (ausschließlich bei privaten Verbrauchern)
(1) Sofern das Fernabsatzgesetz für Verträge über die Lieferung von waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung vonFernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, Anwendung findet, so ersetzen die Normen dieses Gesetzes die entgegenstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluß eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insb. Briefe,
Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
Auf das bestehen eines Widerrufs- und Rückgaberechts nach § 3 FernAbsG wird ausdrücklich
hingewiesen. "
Wenn die Ware noch nicht bezahlt ist und nur die Auftragsbestätigung des Anbieters eingetroffen ist, müsste es doch auch so die Möglichkeit des Widerrufs geben - oder?
Vielen lieben Dank schonmal!![]()
Die "30% Schadenspauschale" bei Waren von der Stange ist m. E. nicht rechtens. Bei individuell produzierter Ware kann dagegen das Widerrufsrecht gänzlich ausgeschlossen werden.
Hallo!
Ah, das dachte ich mir auch schon. In meinem Fall bezieht es sich auf "Stangenware".
Zudem - wie wäre das denn mit dem Widerrufsrecht vereinbar? *ratlos guck*
Ist es ja nicht.
FernAbsG gibt es nicht mehr. Steht "jetzt" im BGB. Inwiefern sowas dann überhaupt Gültigkeit hat...?Zitat von LK13
Der Zynismus ist meine Rüstung, der Sarkasmus mein Schwert und die Ironie mein Schild.
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