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Thema: Wie PKW richtig in Betriebsvermögen einstellen

  1. #1
    TP-Supporter junimond ist auf einem guten Weg Avatar von junimond
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    Wie PKW richtig in Betriebsvermögen einstellen

    Hallo zusammen.

    Ich hatte gerade eine Betriebsprüfung in deren Rahmen das Finanzamt mich dazu aufgefordert hat, meinen bislang als beruflich genutzten privaten PKW ab 2007 in mein Betriebsvermögen zu überführen.
    Bislang hatte ich immer mit Pauschalen abgerechnet, aber ich nutze den PKW zu deutlich mehr als 50 % beruflich.

    Nun stellt sich für mich die Frage, wie mach ich es richtig?

    Der Wagen wurde im Herbst 2005 gekauft bzw. teilweise finanziert.
    Der Kredit läuft noch bis Herbst 2007.

    Da ich umsatzsteuerpflichtig bin, stellt sich für mich die Frage, was muss man da bzgl. der Umsatzsteuer beachten. Kann ich jetzt dann nachträglich irgendwie Vorsteuer geltend machen?
    Wie setze ich den Wagen in der AfA korrekt ab?
    Wie verhält sich das mit den Zinsen?

    Irgendwie blick ich nicht durch und der Betriebsprüfer hat mir gegenüber nur unverständliches Zeug geredet.
    Wäre toll, wenn hier jemand ein wenig Licht in den Dschungel bringen könnte...

  2. #2
    sowhat83
    Guest
    hallo,

    also da du deinen pkw mehr als 50% betrieblich nutzt, stellt er notwendiges betriebsvermögen dar und ist zwingend in deiner bilanz zu aktivieren (bzw. wenn du einnahme-überschussrechnung machst, ist es zwingend im anlageverzeichnis zu erfassen).

    da ich davon ausgehe, dass das finanzamt für den prüfungszeitraum den pkw auch schon als betriebsvermögen behandeln wird (da die bescheide in der regel für diesen zeitraum noch änderbar sind), kannst du den zu aktivierenden ("rest")wert aus dem prüfungsbericht entnehmen (dort wird in der regel eine berechnung ausgehend von den damaligen anschaffungskosten dargestellt). einkommensteuerrechtlich ist regelmäßig von einer betriebsgewöhnlichen nutzungsdauer von 6 jahren auszugehen.

    die zinsen für den pkw sind als betriebsausgaben zu erfassen.

    umsatzsteuerlich kommt eine sog. vorsteuerberichtigung nicht in betracht, da der pkw bei leistungsbezug nicht dem unternehmensvermögen zugeordnet wurde (es wurde keine vorsteuer geltend gemacht).

    die privatnutzung ist entweder nach der sog. 1%-methode (gesetzlicher regelfall) oder alternativ nach der fahrtenbuchmethode zu ermitteln.

    1%-methode:
    hier ist vom bruttolistenpreis inkl. sonderausstattung und umsatzsteuer (also nicht tatsächlicher kaufpreis sondern listenpreis lt. hersteller). dieser ist für jeden monat im jahr mit 1 % einkommensteuerlich zu erfassen.

    umsatzsteuerrechtlich stellt die privatnutzung mE KEINE gleichgestellte sonstige leistung dar, da keine vorsteuer geltend gemacht wurde.

    bsp:
    bruttolistenpreis 50.000 € x 1% x 12 monate = 6.000 €.

    alternativ hierzu kannst du auch die fahrtenbuchmethode anwenden. voraussetzung hierfür ist ein ordnungsgemäßes fahrtenbuch und für zwecke der feststellung des gesamtkosten des pkw die belege.

    hoffe, habe ein bissl weiter helfen können

    vg sowhat

  3. #3
    TP-Supporter junimond ist auf einem guten Weg Avatar von junimond
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    Danke für die Antwort.

    Ich hab noch ein paar Rückfragen.

    Also zunächst wird das FA nicht rückwirkend den PKW ins Betriebsvermögen einstellen. Der Prüfungszeitraum war 2002-04.
    Sie waren so gnädig und haben entschieden, das ich das erst ab 2007 machen muss.
    Alle Steuererklärungen bis einschl. 2006 bleiben bei der Kilometerpauschale.

    Bzgl. deiner Ausführungen versteh ich das richtig, das ich dann als Ausgangswert für die AfA den Kaufpreis inkl. der MWST für die Abschreibungen geltend machen kann, weil ich die MWST auch nie als Vorsteuer abgezogen hab?

    Bzgl. der privaten Nutzung, auf die ich ja normalerweise noch die MWST zahlen müsste, muss ich dann keine MWST draufrechnen?

    Schlieslich werde ich ja jetzt aus den Betriebskosten (Sprit, Werkstatt etc.) durchaus MWST geltend machen.

    Die 1 % Regelung werde ich wohl nicht anwenden, da ich nach meiner ersten Überschlagungen im Schnitt 70-75% den Wagen beruflich nutze und mir die 1 % Methode doch eher den Atem verschlägt, wie hoch da der Betrag für die Eigennutzung wird.
    Mir scheint auf den ersten Blick die Fahrtenbuchvariante die "bessere" zu sein.

    Bzgl. der Zinsen noch eine Frage:

    ich hab ja bereits seit 2005 kräftig getilgt. Kann ich jetzt nur noch die Zinsen für die Zeit vom 1.1.07 an geltend machen, oder erhöhen die bereits gezahlten Zinsen von 2005+2006 praktisch den Kaufpreis des PKW?

    Und jetzt hab ich eben auch noch gelesen, das ich "normale" berufliche Fahrten und Fahrten zur Betriebsstätte, wie z.B. in meinem Fall Fahrten zu einer Musikschule (ich bin Musiker), gesondert betrachten muss und bei den regelmässigen Fahrten zu einer Betriebsstätte noch irgendwie wieder was als nicht abzugsfähig gestrichen wird, was sich seltsamerweise aus der Entfernungspauschale berechnet.
    Was ist das denn wieder?

    Irgendwie ist diese PKW Sache wohl das komplizierteste überhaupt.

    Muss mein denn als Freiberufler noch neben dem eigentlichen Beruf eine Ausbildung als Buchhalter machen oder was soll der ganze komplexe Kram?

    Vielen Dank nochmals für deine Bemühungen

  4. #4
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    Zitat Zitat von sowhat83
    umsatzsteuerlich kommt eine sog. vorsteuerberichtigung nicht in betracht, da der pkw bei leistungsbezug nicht dem unternehmensvermögen zugeordnet wurde (es wurde keine vorsteuer geltend gemacht).
    genau an dieser Stelle sollte man weiterprüfen, ob evtl. noch Möglichkeiten bestehen den Vorsteuerabzug zu bekommen.

    Zitat Zitat von sowhat83
    die privatnutzung ist entweder nach der sog. 1%-methode (gesetzlicher regelfall) oder alternativ nach der fahrtenbuchmethode zu ermitteln.
    umgekehrt, gesetzlicher Regelfall ist die Fahrtenbuchmethode.

    Zitat Zitat von sowhat83
    umsatzsteuerrechtlich stellt die privatnutzung mE KEINE gleichgestellte sonstige leistung dar, da keine vorsteuer geltend gemacht wurde.
    und da kommt es wieder auf den Vorsteuererstattungsanspruch an, der noch einmal geprüft werden sollte.

    Bzgl. deiner Ausführungen versteh ich das richtig, das ich dann als Ausgangswert für die AfA den Kaufpreis inkl. der MWST für die Abschreibungen geltend machen kann, weil ich die MWST auch nie als Vorsteuer abgezogen hab?
    Bemessungsgrundlage für die Abschreibung sind die Anschaffungskosten. Dies ist alles was man aufgewendet hat und somit auch die Umsatzsteuer. Hat man diese jedoch bei der USt-Anmeldung als Vorsteuer abgezogen, so fällt diese nicht in die Bemessungsgrundlage hinein. Je nachdem in welchem Umfang der PKW dem umsatzsteuerlichen Betriebsvermögen zugeordnet wird ergibt sich somit eine andere Bemessungsgrundlage für die AfA.

    ich hab ja bereits seit 2005 kräftig getilgt. Kann ich jetzt nur noch die Zinsen für die Zeit vom 1.1.07 an geltend machen, oder erhöhen die bereits gezahlten Zinsen von 2005+2006 praktisch den Kaufpreis des PKW?
    Tilgungen stellen Vermögensumschichtungen dar und dürfen den Gewinn nicht mindern. Die Zinsen hingegen können gewinnmindernd berücksichtigt werden. Da vermutlich eine EÜR erstellt wird kommt die Gewinnminderung nur im Abflusszeitpunkt des Geldes in Betracht. In anderen Jahren können die Zinsen nicht berücksichtigt werden und würden verpuffen. Es ist daher die Frage zu stellen, ob die anderen Jahre noch im Rahmen der Abgabenordnung noch änderbar sind und ob sich der ganze Aufwand überhaupt lohnt.

    Was ist das denn wieder?
    tja, der PKW hats in sich.

    Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte können nur in dem Umfang geltend gemacht werden wie der Arbeitnehmer es auch kann (also ab 2007 erst ab dem 20. Kilometer und davor nur mit 0,30 EUR je Entfernungskilometer). In meiner Signatur unter Linkliste Steuerrecht befinden sich einige Links zum Thema PKW.

    Gruß
    Sven
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  5. #5
    TP-Supporter junimond ist auf einem guten Weg Avatar von junimond
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    Danke für die Antwort.

    Ich hab mal mit Hilfe der unten angegebenen Steurtipplinks eine Modelrechnung basierend auf meinen Kosten in 2006 durchgeführt.
    Das Ergebnis hat mich bzgl. der MWST ein wenig irritiert.
    Da ich auch betriebliche Einkünfte aus Unterricht habe, die nicht der MWST unterliegen und ich diesbzgl. sicherlich bei den Fahrten zur Betriebstätte (Musikschule), die einen Grossteil meiner beruflichen Fahrten mit meinem eigenen Auto ausmachen, keine MWST geltend machen kann, ergibt sich seltsamerweise in der Gesamtrechnung der Umsatzsteuer plötzlich eine Umsatzsteuerschuld, weil ich ja auf meine Privatnutzung MWST zahlen muss.

    Ist sowas theoretisch denkbar oder begehe ich hier einen Denkfehler?

    Und nebenbei bemerkt führt diese alberne Rumrechnerei bei mir verblüffenderweise im Vergleich zwischen Abrechnung per Entfernungspauschalen gegenüber der Abrechnung per Fahrtenbuch und PKW im Betriebsvermögen nahezu zum gleichen steuerlichen Ergebnis
    Wenn sichdas so bewahrheitet, frag ich mich, weshalb das FA von mir diese Behandlung meines PKW fordert. Da kriegen die letztlich nicht mehr Geld von mir als vorher, es sei denn, ich fahre mein Auto länger als 6 Jahre und ich kann keine AfA mehr geltend machen. Ab dann wird es natürlich schlechter für mich...

    Nur das ich jetzt in der Abrechnung meiner Fahrtkosten mit Erfassung aller Belege, Rechnerei etc. ein mehrfaches an Buchhaltungsaufwand hab als vorher, immer vorausgestzt, das ich dieses Dickicht an virtuellen Einnahmen und Ausgaben verstanden hab
    Aber warum einfach, wenn es auch kompliziert geht...

    edit: ich hab jetzt in den Steuertipps noch was entdeckt, was ich noch nicht berücksichtigt hatte:

    Da steht was davon, das bzgl. der Umsatzsteuerermittlung beim Privatanteil nur die Ausgaben berücksichtigt werden, die auch Umsatzsteuer ausgewiesen haben, also keine Versicherungsbeiträge, KFZ Steuer.
    Da ich ja bei der Anschaffung des PKW in 2005 keine MWST geltend gemacht habe, müsste doch logischerweise die Jahres AfA des PKW auch aus der Berechnung der Umsatzsteuer für die Privatnutzung rausgelassen werden, oder sehe ich das falsch.
    Das würde ja die Umsatzsteuer für die Privatnutzung nochmals deutlich senken und müsste ja analog bei der Berechnung des nicht abzugsfähigen MWST Anteils bei meinen umsatzsteuerbefreiten Einnahmen auch als Bezugsgrösse nur die Ausgaben mit MWST drin und nicht die AfA betreffen.
    Hab ich mich verständlich ausgedrückt?
    ..bin ja nur Musiker ;-)
    Geändert von junimond (14.01.2007 um 14:10 Uhr)

  6. #6
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    Da ich auch betriebliche Einkünfte aus Unterricht habe, die nicht der MWST unterliegen und ich diesbzgl. sicherlich bei den Fahrten zur Betriebstätte (Musikschule), die einen Grossteil meiner beruflichen Fahrten mit meinem eigenen Auto ausmachen, keine MWST geltend machen kann, ergibt sich seltsamerweise in der Gesamtrechnung der Umsatzsteuer plötzlich eine Umsatzsteuerschuld, weil ich ja auf meine Privatnutzung MWST zahlen muss.
    wenn du steuerfreie Leistungen erbringst (vermutlich § 4 Nr. 21 UStG) kommt ein Vorsteuerabzug ohnehin für dich nicht in Betracht und du musst auch keine USt auf die Privatnutzung zahlen. Dementsprechend bleibst du von der USt verschont und brauchst dir in diese Richtung auch gar keine Gedanken mehr machen.

    Wenn sich das so bewahrheitet, frag ich mich, weshalb das FA von mir diese Behandlung meines PKW fordert. Da kriegen die letztlich nicht mehr Geld von mir als vorher, es sei denn, ich fahre mein Auto länger als 6 Jahre und ich kann keine AfA mehr geltend machen. Ab dann wird es natürlich schlechter für mich...
    das Finanzamt ist dafür nicht verantwortlich, wenn dann der Bundestag und Bundesrat.

    ..bin ja nur Musiker ;-)
    ... deshalb gelten die ganzen Umsatzsteuergeschichten für dich auch nicht. In der EÜR musst du aber für die Privatnutzung eine Einnahme verbuchen, ob Fahrtenbuch oder 1 % - Regelung spielt dabei keine Rolle. Umsatzsteuer brauchst du dafür aber nicht abführen.

    Gruß
    Sven
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  7. #7
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    Das klingt interessant, wobei ich schon der Umsatzsteuer unterliege, da ich kein Kleinstunternehmer bin (mein Umsatz ist höher als die 17500 €) und ich auch bei einem gewissen Teil meiner Einnahmen, Konzerte, Musikproduktion etc. MWST ausweise. Ich hab also Einkünfte, die der Umsatzsteuer unterliegen und nach dem von Dir richtig genannten Paragraphen.
    Aber ich denke, ich muss das wohl getrennt betrachten, da mit Sicherheit nicht grundsätzlich alles bei den PKW kosten damit ohne Umsatzsteuer zu handhaben ist. Bei anderen Betriebsausgaben muss ich auch nachweisen, ob sie im zusammenhang mit der einen oder anderen Einahme zu sehen sind und entsprechend MWST rauslassen oder berücksichtigen.
    Aber wäre natürlich super, wenn zumindest bei der privaten Nutzung des PKW keine MWST aufgeschlagen werden müsste.

  8. #8
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    Das klingt interessant, wobei ich schon der Umsatzsteuer unterliege, da ich kein Kleinstunternehmer bin (mein Umsatz ist höher als die 17500 €) und ich auch bei einem gewissen Teil meiner Einnahmen, Konzerte, Musikproduktion etc. MWST ausweise. Ich hab also Einkünfte, die der Umsatzsteuer unterliegen und nach dem von Dir richtig genannten Paragraphen.
    Ein Vorsteuerabzug ist grundsätzlich möglich, wenn die Leistung ausgeführt wurde und eine Rechnung vorliegt nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Der Vorsteuerabzug wird jedoch ausgeschlossen, wenn vom Unternehmer selbst nur steuerfreie Leistungen ausgeführt werden, vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Da die steuerfreien Leistungen nicht in § 15 Abs. 3 UStG aufgeführt werden gilt § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG somit weiterhin und ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich.

    http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15.html

    Da du ausschließlich steuerfreie Leistungen erbringst und dadurch der Vorsteuerabzug ausgeschlossen wird, wirst du vom Prinzip her wie ein Kleinunternehmer behandelt.

    Aber ich denke, ich muss das wohl getrennt betrachten, da mit Sicherheit nicht grundsätzlich alles bei den PKW kosten damit ohne Umsatzsteuer zu handhaben ist. Bei anderen Betriebsausgaben muss ich auch nachweisen, ob sie im zusammenhang mit der einen oder anderen Einahme zu sehen sind und entsprechend MWST rauslassen oder berücksichtigen.
    dann frage ich auch noch, welche Einnahmen denn überhaupt vorliegen??? Werden zum Teil steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen ausgeführt ist ein Vorsteuerabzug anteilig für den steuerpflichtigen Part möglich (§ 15 Abs. 4 UStG). Wenn aber alle Einnahmen steuerfrei sind, ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen (Ausnahme sind steuerfreie Umsätze, die in § 15 Abs. 3 UStG genannt sind). Es kommt also auf die Ausgangsumsätze an.

    Gruß
    Sven
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  9. #9
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    Wow. Hier kriegt man ja sehr kompetent Auskunft
    Dieser § 15 beschreibt ja genau meine Situation unter Absatz 5.

    einen Teil meines Einkommens erziele ich durch umsatzsteuerfreie Tätigkeit an einer Musikschule und den anderen durch Tätigkeiten, die der Umsatzsteuer unterliegen.
    Folglich müsste das doch für mich bedeuten, dass ich also bei den PKW Kosten bzgl. der Fahrten zur Musikschule die Vorsteuer nicht zum Abzug bringe und bei den Fahrten zu den Umsatzsteuer relevanten Tätigkeiten die MWST berücksichtige.

    Aber die Bezugsgrösse für die Ermittlung der PKW Kosten hinsichtlich der MWST ist mir immer noch nicht klar.
    Ich hab das jetzt mal so aufgestellt:

    Jahres AfA für den PKW = Anschaffungskosten / 6 ( Bruttopreis, den ich gezahlt habe, weil ich ja in 2005 die Vorsteuer nicht zum Abzug gebracht habe.)

    Versicherung + KFZ Steuer (enthalten keine MWST)

    Sprit, Wartung, Pflege etc (enthalten MWST)


    Für die private Nutzung sind ja laut einem PDf aus der linkliste Umsatzsteuerrechtlich nur die Ausgaben relevant, die auch MWST enthalten, also bleiben doch umsatzsteuerrechtlich AfA und Versicherung/KFZ Steuer aussen vor.

    Für die betrieblichen Fahrten zur Musikschule muss ich dann noch anteilig an den Gesamtkilometern ebenfalls den auf diese Fahrten angefallenen MWST Anteil aussen vor lassen, so dass ich nur die Vorsteuer zum Abzug bringe, die sich alleine auf die Fahrkilometer bezieht, die ich für die Umsatzsteuer relevanten Tätigkeiten zurücklege.

    Insgesamt ist doch dann meine Bezugsgrösse für die Umsatzsteuer immer nur die Kosten für Sprit, Wartung etc., weil sie Vorsteuerbeträge enthalten.

    Afa, Versicherung, KFZ Steuer + Benzin, Wartung etc. netto ohne MWST, ziehe ich dann zur Berechnung der Kosten je nach Anteil an den gefahrenen Kilometern heran und erhalte am Ende nach Gegenrechnen der einzelnen Positionen den Betrag, der als Betriebsausgabe abgesetzt wird.
    Dann kommt noch obendrauf das Ergebnis aus der Berechnung der MWST, was wie gesagt bei mir zur Zeit eine Zahlung von Umsatzsteuer an das Finanzamt zur Folge hätte, weil durch Gegenrechnen der MWST auf private Nutzung + Wegfall der Vorsteuerabzugsfähigkeit für die Fahrten zur Musikschule ein Überschuss entsteht, den ich abführen müsste.
    Allerdings wäre der Betrag recht niedrig.

    War das verständlich oder bin ich hier total daneben mit meiner Denkweise?

  10. #10
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    Der Sachverhalt wird hier nicht abschließend geklärt werden können und da ich mir durchaus mehrere Möglichkeiten vorstellen könnte wie man die Sache lösen kann verweise ich mal auf einen Steuerberater. Dies nicht zuletzt dadurch, dass individuelle Rechtsberatung nur bestimmten Personen vorbehalten ist.

    Gruß
    Sven
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  11. #11
    TP-Supporter junimond ist auf einem guten Weg Avatar von junimond
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    Alles klar und vielen Dank.
    Da werde ich mich mal nach einem Steuerberater umhören, der mir mal erklären soll, wie das geht.
    Wenn man es ja einmal gezeigt gekriegt hat, dann weiss man ja, wie das geht.
    Meine Steuererklärung von nem Steuerberater machen zu lassen kommt ja leider wegen der nicht unerheblichen kosten nicht in Frage

  12. #12
    sowhat83
    Guest
    zitat von sven:
    umgekehrt, gesetzlicher Regelfall ist die Fahrtenbuchmethode.

    nein! der gesetzliche regelfall ist die 1% methode. nur -UND NUR DANN- wenn ein ordnungsgemäßes fahrtenbuch vorliegt kommt die anwendung dieser methode in betracht. vgl hierzu auch § 6 abs. 1 nr. 4 estg. in satz 2 ist die 1%-methode geregelt und satz 3 lautet wie folgt:"die private nutzung KANN abweichend von satz 2 mit den auf die privatfahrten entfallenden aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das kraftfahrzeug insgesamt entstehenden aufwendungen durch belege und das verhältnis der privaten zu den übrigen fahrten durch ein ordnungsgemäßes fahrtenbuch nachgewiesen werden". systematisch gesehen ist die ja auch logisch.
    Geändert von sowhat83 (14.01.2007 um 21:45 Uhr)

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