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Thema: Frist für Rechnungsstellung?

  1. #1
    Don
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    Frist für Rechnungsstellung?

    Hallo zusammen,

    existiert eigentlich eine wie auch immer geartete gesetzliche Regelung, nach der Rechnungen dem Leistungsempfänger innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach Erhalt der Leistung auszustellen sind oder ergibt sich Entsprechendes nur durch die (mittlerweile) dreijährige Regelverjährung? Wie schaut es in diesem Zusammenhang mit § 14 Abs. 2 UStG aus?

    Danke vorab!

    Don

  2. #2
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    6 Monate Frist hab' ich im Kopf, später muss der Empfänger eine Rechnung nicht mehr akzeptieren, kann es aber

  3. #3
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    6 Monate Frist hab' ich im Kopf, später muss der Empfänger eine Rechnung nicht mehr akzeptieren, kann es aber
    anders herum, dann kann der unternehmerische Kunde keine Rechnung mehr von dir verlangen. Zahlen muss er den Betrag sowieso, nur den Vorsteuerabzug hat er nur mit Rechnung und daher wird er schön auf diese Frist achten.

    Gruß
    Sven
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  4. #4
    wys
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    Mal nachgehakt: Welche Konsequenzen für den Rechnungsempfänger oder mich hat es eigentlich, wenn ich unter eine Rechnung heute (1.2.2007) schreibe: Leistungsdatum 1.8.2006 - 1.2.2007? Das ist mir bislang noch nicht klar geworden.

    Grund dieser Frage: Ich handle Kleinkram (laufende Arbeiten an einer Website) bislang so, dass ich die kleineren Leistungen mit Datum notiere, und nach einer gewissen Zeit dann gesammelt in Rechnung stelle.

    lg
    wys
    Geändert von wys (01.02.2007 um 13:45 Uhr)
    Ich sag mal: OMmmmm ....

  5. #5
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    es gibt keinen Leistungszeitraum, nur ein Leistungsdatum.
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  6. #6
    wys
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    Hmm ... und das bedeutet?

    Wenn ich fortlaufende Leistungen erbringe und gesammelt in Rechnung stelle, kann ich ja eigentlich schlecht drunter schreiben "Leistungsdatum entspricht dem Rechnungsdatum", oder doch?

    Beispiel Telekom-Rechnung: "Verbindungen vom ... bis ..."

    lg
    wys
    Ich sag mal: OMmmmm ....

  7. #7
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    In der Telekomrechnung steht aber auf dem Einzelverbindungsnachweis jeder Betrag mit Datum und Uhrzeit aufgeschlüsselt drauf. Außerdem geht es da um eine Dienstleistung und keine Lieferung eines Produkts. Könnte mir vorstellen, dass es daran liegt.

  8. #8
    wys
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    Zitat Zitat von ThomasMo
    Könnte mir vorstellen, dass es daran liegt.
    Japp, ich mir auch. Deshalb dachte ich mir, frage ich doch mal nach. Auch ich bin ja Dienstleister, wie ein Dachdecker im Handwerk auch. Aber vielleicht habe ich auch den Begriff "Dienstleistung" bislang falsch interpretiert. Vielleicht ist das ganze Thema aber auch einmal mehr vom "Gesetzgeber" nicht so wirklich klar definiert.

    lg
    wys
    Ich sag mal: OMmmmm ....

  9. #9
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    Evtl. auch eine Frage der Vertragsgestaltung?!?

  10. #10
    wys
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    Die Vertragsgestaltung ist geregelt. Die Frage bleibt aber (und ist vermutlich mehr akademischer Natur): Was schreibt man in die Rechnung anstatt "Leistungsdatum entspricht dem Rechnungsdatum" und welche Konsequenzen hat das? Vertragsgestaltung interessiert das FA vermutlich rein gar nicht.

    lg
    wys
    Ich sag mal: OMmmmm ....

  11. #11
    Don
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    Zitat Zitat von Sven
    anders herum, dann kann der unternehmerische Kunde keine Rechnung mehr von dir verlangen. Zahlen muss er den Betrag sowieso, nur den Vorsteuerabzug hat er nur mit Rechnung und daher wird er schön auf diese Frist achten.

    Gruß
    Sven
    Hallo Sven,

    da Du just in diesem Thread erneut auf den im Eingangsbeitrag von mir ins Spiel gebrachten § 14 Abs. 2 UStG verwiesen hast, muss ich hier doch noch einmal nachhaken. Im UStG heißt es an der entsprechenden Stelle:
    Soweit [der Unternehmer] einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.
    Nun mag es an der speziellen Formulierung in Kombination mit meiner mangelnden Vertrautheit mit Gesetzestexten liegen - für mich klingt dies jedoch auch nach zigmaligem Lesen so, als habe der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen (ganz so also, wie von Thomas im zweiten Beitrag geschrieben) - also quasi eine Bringschuld des leistenden Unternehmers gegenüber dem Leistungsempfänger, wohingegen Dein oben zitierter Beitrag doch so zu verstehen ist, dass der Leistungsempfänger hinsichtlich der Rechnung eine Holschuld beim leistenden Unternehmer hat.

    Übersehe ich da etwas? Verstehe ich ggf. die Formulierung "einen Umsatz an einen anderen Unternehmer ausführen" falsch? Stehe ich komplett auf der Leitung?

    Danke vorab für etwaige Aufklärung
    Don
    Geändert von Don (11.03.2007 um 11:52 Uhr)

  12. #12
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    Übersehe ich da etwas? Verstehe ich ggf. die Formulierung "einen Umsatz an einen anderen Unternehmer ausführen" falsch? Stehe ich komplett auf der Leitung?
    Meine Formulierung oben ist insofern falsch.

    Allerdings wird es dem leistenden Unternehmer egal sein wenn er sein Geld bekommen hat eine Rechnung auszustellen, insofern ist die Vorschrift für den Leistungsempfänger wesentlich interessanter. Dieser hat letztlich die Konsequenzen zu tragen, wenn er Vorsteuer geltend macht und keine Rechnung hat.

    Gruß
    Sven
    Geändert von SvenWeb (11.03.2007 um 20:19 Uhr)
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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  13. #13
    Don
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    Zitat Zitat von Sven
    Meine Formulierung oben ist insofern falsch.

    Allerdings wird es dem leistenden Unternehmer egal sein wenn er sein Geld bekommen hat eine Rechnung auszustellen, insofern ist die Vorschrift für den Leistungsempfänger wesentlich interessanter. Dieser hat letztlich die Konsequenzen zu tragen, wenn er Vorsteuer geltend macht und keine Rechnung hat.

    Gruß
    Sven

    Gruß
    Sven
    Ah ... es wird Licht ... Es hätte mich jetzt doch auch ein wenig gewundert, wenn man als Leistungsempfänger zwar einen - im Zweifelsfalle ja wohl auch auf dem Rechtsweg durchsetzbaren - Anspruch auf eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Rechnung hat, nicht aber darauf, überhaupt eine zu erhalten bzw. dies innerhalb eines zumindest einigermaßen realistischen Zeitraumes nach Leistungserbringung.

    Im meiner Frage zugrundeliegenden Fall ist noch kein Geld geflossen, da erst 2 1/2 Jahre (!) nach Leistungserbringung eine Rechnung kam (in der jedoch der Leistungszeitraum praktischer- wie unrichtigerweise auf exakt diese 2 1/2 Jahre ausgedehnt worden war) ... Zusätzlich problematisch in diesem Falle ist, dass das Unternehmen, das hier Leistungsempfänger/Rechnungsadressat ist, schon seit längerer Zeit gar nicht mehr existiert, so dass die Rechnung m.E. im Grunde auch buchhalterisch nicht mehr berücksichtigt werden kann.

    Man könnte sich also, wenn ich das richtig verstehe, als Leistungsempfänger, dem erst nach dem 6-Monats-Zeitraum eine Rechnung zugeht, gegenüber dem leistenden Unternehmen auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG berufen ...?

  14. #14
    TP-Member Suxxess ist auf einem guten Weg
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    Ich wärme mal den Thread auf. Und zwar hat uns die Telekom nun eine Rechnung geschickt für Telefonkonferenzen.
    Und zwar soll die älteste Konferenz am 04.06.2009 stattgefunden haben. (Also 1,5 Jahre her) Daher ist es für uns unmöglich nachzuvollziehen ob da nun die besagte Telefonkonferenz stattgefunden hat oder nicht.

    Die Bücher für 2009 sind zu und da wir auch eine Steuerprüfung hatten sind diese jetzt sogar amtlich abgenommen. Es geht zwar nur um eine Summe von insgesamt 170€ Brutto für die letzten beiden Jahre, aber es geht irgendwie ums Prinzip.

    Theoretisch könnten die ja dann schreiben was sie wollten und wir könnten es nicht mal mehr nachprüfen...
    Können die das machen oder könnte man theoretisch dagegen angehen? (Wir werden sie wohl am Ende bezahlen, aber vielleicht kommt uns ja die Telekom dort etwas entgegen...)

    Mfg Suxxess

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