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Thema: Netto nach Japan?

  1. #1
    TP-Member DanielSchwab macht alles soweit korrekt
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    Netto nach Japan?

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    Geändert von DanielSchwab (24.10.2011 um 21:15 Uhr)

  2. #2
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    Japan ist "Drittland", also kannst du netto liefern, kein Problem

    du brauchst hier keine USt. dafür zahlen, Kunde versteuert in Japan, hast du nichts mit zu tun

  3. #3
    TP-Member DanielSchwab macht alles soweit korrekt
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  4. #4
    TP-Urgestein webcreate ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts webcreate ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts webcreate ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts webcreate ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts webcreate ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts webcreate ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts webcreate ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts webcreate ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts webcreate ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts webcreate ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts webcreate ist einer der Eckpfeiler des TP - ohne ihn geht nichts Avatar von webcreate
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    Wenn ich nun nicht falsch liege, nein.
    Für die Besteuerung ist immer das Erfüllungsland zuständig, hier also DE und da fallen dann 19% an. Wohin die Re geht, ist imho schnuppe.
    Gruß Mark

    webcreate IT SOLUTIONS
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  5. #5
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    "Lieferung und Leistung" sind ausschlaggebend, beides muss aus/in ein Drittland erfolgen, um USt-frei liefern zu können.

  6. #6
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  7. #7
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    ähm, moment mal.....

    also grundsätzlich wäre deine lieferung nach japan in D ust-pflichtig, vorausgesetzt, du lieferts unversollt und unversteuert (EUST).

    Wenn Du diese Lieferung ust-frei behandeln willst, brauchst Du einen ausfuhrbeleg. ich will das mal an dem beispiel kfz-ersatzteil nach russland zeigen.

    der russe kommt in meine werkstatt und kauft ein ersatzteil. Russland nicht EU also Drittland.

    Lieferung in D ust-pflichtig; ergo berechne ich 19% USt. Jetzt nimmt der das teil fährt nach hause und lässt sich die Ausfuhr beim deutschen zoll schriftlich bestätigen. mit diesem beleg kannst du die lieferung dann als ust-frei behandeln und zahlst deinem kunden die ust zurück; du selber holst dir dann die ust vom fa wieder (wenn duschon gezahlt hast). der Russe wird bei der Einfuhr in russland zoll + einfuhrumsatzsteuer (EUST) zahlen müssen, das ist aber dessen Problem.

    Also Japan ohne Ust ja, aber nur mit Zollausfuhrbeleg!!!

  8. #8
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  9. #9
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    wenn der Japaner aber die Lieferung ausführt, die Ausfuhrbestätigung bekommt, wird er mit der Rechnung/Ausfuhrbestätigung zu Dir kommen (wenn er das weiß) und von Dir die USt wiederhaben wollen....

  10. #10
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  11. #11
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    Zitat Zitat von fridge
    Also Japan ohne Ust ja, aber nur mit Zollausfuhrbeleg!!!
    wobei de facto vom Finanzamt eine passender Paketschein/Speditionsauftrag in Verbindung mit bargeldlosem Zahlungseingang für den Auftrag als "Ausfuhrbescheinigung" akzeptiert wird
    Zollinhaltserklärung (+ Handelsrechnung in 3-facher Ausfertigung) legst du der Lieferung bei und hast die Kopie davon bei deinen Unterlagen

  12. #12
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  13. #13
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    Zitat Zitat von Thomas
    wobei de facto vom Finanzamt eine passender Paketschein/Speditionsauftrag in Verbindung mit bargeldlosem Zahlungseingang für den Auftrag als "Ausfuhrbescheinigung" akzeptiert wird
    Zollinhaltserklärung (+ Handelsrechnung in 3-facher Ausfertigung) legst du der Lieferung bei und hast die Kopie davon bei deinen Unterlagen
    wenn'S der Prüfer akzeptiert..... ich habe das bei Prüfungen schon oft erlebt, das es bei "diesen" Ausfuhren Ärger gab. Wenn der Prüfer das nicht hin nimmt, zahlt der Lieferer am Schluss noch die USt. Ich würde das so nicht machen.

    Lieber lasse ich den Kunden die USt erst einmal zahlen, wenn er den Ausfuhrbeleg hat, bekommt er die Steuer von mir gerne zurück... no problems for me

  14. #14
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    war die Auskunft der IHK-Außenhandelsabteilung, als ich mich da mal gründlich schlau gemacht habe, dass de facto Paketschein/Speditionsauftrag in Verbindung mit bargeldlosem Zahlungseingang aus Drittland ausreicht.
    Hab' ich sogar schriftlich von der IHK bekommen.

    mache das seitdem auch so und auch mein extrem penibler Stb. akzeptiert dieses Vorgehen (für nachträglich USt.-Erstattung nach Export durch Kunden bei Lieferung in D fordert er aber eine ordentliche MWSt.-Gutschrift )

    Prüfung habe ich die letzten Jahre nicht gehabt ...

  15. #15
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    Nur der Vollständigkeit halber:

    Zitat Zitat von §9 UStDV
    § 9 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen (1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert hat (Beförderungsfälle), soll der Unternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig durch einen Beleg führen, der Folgendes enthält:
    1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers;
    2. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstands;
    3. den Ort und den Tag der Ausfuhr;
    4. eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates.
    (2) An die Stelle der Ausfuhrbestätigung nach Absatz 1 Nr. 4 tritt bei einer Ausfuhr im gemeinsamen oder gemeinschaftlichen Versandverfahren oder bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR, wenn diese Verfahren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen,
    1. eine Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle, die bei einer Ausfuhr im gemeinsamen oder im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Eingang des Rückscheins, bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR nach Eingang der Erledigungsbestätigung erteilt wird, sofern sich daraus die Ausfuhr ergibt, oder
    2. eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im Drittlandsgebiet.

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