Japan ist "Drittland", also kannst du netto liefern, kein Problem
du brauchst hier keine USt. dafür zahlen, Kunde versteuert in Japan, hast du nichts mit zu tun
gelöscht.....
Geändert von DanielSchwab (24.10.2011 um 21:15 Uhr)
Japan ist "Drittland", also kannst du netto liefern, kein Problem
du brauchst hier keine USt. dafür zahlen, Kunde versteuert in Japan, hast du nichts mit zu tun
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Geändert von DanielSchwab (24.10.2011 um 21:15 Uhr)
Wenn ich nun nicht falsch liege, nein.
Für die Besteuerung ist immer das Erfüllungsland zuständig, hier also DE und da fallen dann 19% an. Wohin die Re geht, ist imho schnuppe.
"Lieferung und Leistung" sind ausschlaggebend, beides muss aus/in ein Drittland erfolgen, um USt-frei liefern zu können.
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Geändert von DanielSchwab (24.10.2011 um 21:15 Uhr)
ähm, moment mal.....
also grundsätzlich wäre deine lieferung nach japan in D ust-pflichtig, vorausgesetzt, du lieferts unversollt und unversteuert (EUST).
Wenn Du diese Lieferung ust-frei behandeln willst, brauchst Du einen ausfuhrbeleg. ich will das mal an dem beispiel kfz-ersatzteil nach russland zeigen.
der russe kommt in meine werkstatt und kauft ein ersatzteil. Russland nicht EU also Drittland.
Lieferung in D ust-pflichtig; ergo berechne ich 19% USt. Jetzt nimmt der das teil fährt nach hause und lässt sich die Ausfuhr beim deutschen zoll schriftlich bestätigen. mit diesem beleg kannst du die lieferung dann als ust-frei behandeln und zahlst deinem kunden die ust zurück; du selber holst dir dann die ust vom fa wieder (wenn duschon gezahlt hast). der Russe wird bei der Einfuhr in russland zoll + einfuhrumsatzsteuer (EUST) zahlen müssen, das ist aber dessen Problem.
Also Japan ohne Ust ja, aber nur mit Zollausfuhrbeleg!!!
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Geändert von DanielSchwab (24.10.2011 um 21:15 Uhr)
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Geändert von DanielSchwab (24.10.2011 um 21:15 Uhr)
wobei de facto vom Finanzamt eine passender Paketschein/Speditionsauftrag in Verbindung mit bargeldlosem Zahlungseingang für den Auftrag als "Ausfuhrbescheinigung" akzeptiert wirdZitat von fridge
Zollinhaltserklärung (+ Handelsrechnung in 3-facher Ausfertigung) legst du der Lieferung bei und hast die Kopie davon bei deinen Unterlagen
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Geändert von DanielSchwab (24.10.2011 um 21:15 Uhr)
wenn'S der Prüfer akzeptiert..... ich habe das bei Prüfungen schon oft erlebt, das es bei "diesen" Ausfuhren Ärger gab. Wenn der Prüfer das nicht hin nimmt, zahlt der Lieferer am Schluss noch die USt. Ich würde das so nicht machen.Zitat von Thomas
Lieber lasse ich den Kunden die USt erst einmal zahlen, wenn er den Ausfuhrbeleg hat, bekommt er die Steuer von mir gerne zurück... no problems for me
war die Auskunft der IHK-Außenhandelsabteilung, als ich mich da mal gründlich schlau gemacht habe, dass de facto Paketschein/Speditionsauftrag in Verbindung mit bargeldlosem Zahlungseingang aus Drittland ausreicht.
Hab' ich sogar schriftlich von der IHK bekommen.
mache das seitdem auch so und auch mein extrem penibler Stb. akzeptiert dieses Vorgehen (für nachträglich USt.-Erstattung nach Export durch Kunden bei Lieferung in D fordert er aber eine ordentliche MWSt.-Gutschrift)
Prüfung habe ich die letzten Jahre nicht gehabt ...![]()
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