Hier liegt eine Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils vor, weil sowohl der Anteil am Gesamthandsvermögen als auch das Sonderbetriebsvermögen übertragen wird. Es erfolgt eine Besteuerung nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Die Gewinnermittlung erfolgt nach § 16 Abs. 2 EStG:
Veräußerungserlös
./. Veräußerungskosten
./. Betriebsvermögen bzw. Kapitalkonto
= Veräußerungsgewinn
Unter Umständen kommt eine Steuerbegünstigung nach § 16 Abs. 4 EStG i.V.m. § 34 EStG in Betracht.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__16.html
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__34.html
demnach wurde das Darlehen im Sonderbetriebsvermögen bilanziert und später mitveräußert.Das Bankdarlehen hatten wir, nachdem es zur zur Hälfte getilgt war, umgeschuldet auf ein Darlehen, das ich der GbR aus eigenen, unabhängigen Mitteln gewährt hatte.
wieso denn nicht, das Darlehen befand sich ja im Sonderbetriebsvermögen.1) Gehört zum Ausscheidungserlös neben der Ablösung der persönlichen Einlage durch meinen Nachfolger auch dessen Zahlung zur Ablösung meines Darlehenanteils?
in der Regel werden bei Personengesellschaften 2 Kapitalkonten geführt. Das eine stellt das Stammkapital dar und somit die Einlage der Gesellschafter, die höchstwahrscheinlich nach dem Gesellschaftsvertrag verzinst wird. Dann gibt es ein zweites Kapitalkonto, auf dem die Gewinne und Verluste gebucht werden. Beide Konten zusammen ergeben das maßgebliche Kapitalkonto.2) Wie ist denn der Kapitalstand? Ist er: Persönliche Einlage minus Verluste gemäß GuV über die Jahre (Das wäre dann ja sogar negativ)? Oder spielt hier auch der Buchwert des Flugzeugs irgendwie mit rein (also Null)?
Es kann also im Verlustfall mehrerer Jahre zu einem negativen Kapitalkonto kommen und letztlich zu einem höheren Veräußerungsgewinn im Sinne von § 16 EStG.
Als Übergangsgewinn wird der Gewinn bezeichnet, der sich bei einem Gewinnermittlungsartwechsel ergibt, z.B. bisher: Gewinnermittlung per EÜR => nachher: Gewinnermittlung anhand einer Bilanz). Man hat in diesem Fall eine Bilanz aufgestellt. Diese berücksichtigt aber nicht die aufzudeckenden stillen Reserven, die bei einer Veräußerung eines Mitunternehmeranteils aufgedeckt werden. In diesem Fall ist nämlich eine Extrabilanz aufzustellen, in dem die Teilwerte ausgewiesen werden.3) Wie berechne ich den Übergangsgewinn? Ist das nicht das gleiche wie der Ausscheidungsgewinn (ein Wort, das Google übrigens nicht kennt ...)?
Wenn ich deine Fragen richtig deute, solltest du dringend einen Fachmann aufsuchen, weitere Infos wirst du hier nicht bekommen.
Gruß
Sven


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