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Thema: Ein Mahnbescheid für mehrere Rechnungen? / Insolvenz für Kunden anmelden?

  1. #1
    TP-Junior chill_n_grill macht alles soweit korrekt
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    Ein Mahnbescheid für mehrere Rechnungen? / Insolvenz für Kunden anmelden?

    Hi,

    ich habe einen sehr säumigen Kunden. Mittlerweile sind 6 Rechnungen offen. Für jede Rechnung habe ich eine unterschriebene Auftragsbestätigung erhalten und jeder Auftrag würde erfolglreich und absolut termingerecht erfüllt. Es kam nie zu Beanstandungen. Allerdings zahlt er nicht. Nun möchte ich es mit einem Mahnbescheid versuchen, da Mahnungen und Anrufe erfolglos waren, es hieß immer nur "Ja, die Überweisungen gehen die Tage raus, blahblah"

    Kann ich in dem einen Mahnbescheid alle 6 Rechnungen zusammenfassen, oder muss ich für jede Rechnung einen eigenen Mahnbescheid ausfüllen?

    Was passiert, wenn er aus "taktischen Gründen" z.B. eine Rechnung anzweifelt, den Rest aber akzeptiert, um mehr Zeit zu schinden. Ist das überhaupt möglich? Wenn ja, muss der gesamte Antrag dann neu gestellt werden?

    Und noch kurz eine Frage: was passiert, wenn er dem Mahnbescheid widerspricht? Muss ich dann den Weg vors Gericht gehen, oder gibt es da noch andere Lösungen?

    Mir hat ein Bekannter erzählt, dass es wohl eine ganz "amüsante" Möglichkeit gibt, wenn ein Kunden Rechnungen nicht bezahlt:
    Weil man davon "ausgehen muss", dass ein Kunde nicht bezahlt, weil er insolvent ist, kann man selbst für das Unternehmen des Kunden einen Antrag auf Insolvenz stellen, mit dem geprüft werden soll, ob eine Insolvenzverschleppung vorliegt. Wenn dies der Fall ist, wird der Insolvenzverwalter all das verkaufen, was zu verkaufen geht um die Gläubiger zu bezahlen. Da es bei meinem Kunden eine Menge Materielles zu holen gibt, sollte ich somit unter Umständen leichter an mein Geld kommen.


    Zur Info:
    - der Kunde ist seit weitaus mehr als 3 Monaten in Verzug.
    - der Kunde betreibt diese Praktiken bei vielen seiner "Zulieferer", ich hätte als genug Zeugen, und auch den ein oder anderen Gläubiger.


    Hab gerade noch gegoogled: Laut dem Kommentar hier, kann ich Insolvenz für ihn beantragen, sollte er mehr als 3 Monate in Verzug sein.
    http://www.wer-weiss-was.de/theme215...le2827284.html

    Außerdem hat einer der Mitarbeiter, mit dem ich direkt zusammenarbeite vor einigen Monaten erwähnt, dass er den Verdacht hat, dass der Chef den Laden dichtmachen wird. Also denke ich, dass ein begründeter Verdacht besteht.

    Was meint ihr?

  2. #2
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    Zitat Zitat von chill_n_grill
    ich habe einen sehr säumigen Kunden. Mittlerweile sind 6 Rechnungen offen.
    Dumm gefragt: Warum erfüllt man noch Aufträge von einem Kunden, wenn dieser schon bei zwei oder drei Rechungen im Zahlungsverzug ist?

    Kann ich in dem einen Mahnbescheid alle 6 Rechnungen zusammenfassen, oder muss ich für jede Rechnung einen eigenen Mahnbescheid ausfüllen?
    Kannst Du m. W. zusammenfassen.

    Was passiert, wenn er aus "taktischen Gründen" z.B. eine Rechnung anzweifelt, den Rest aber akzeptiert, um mehr Zeit zu schinden. Ist das überhaupt möglich? Wenn ja, muss der gesamte Antrag dann neu gestellt werden?
    M. W. kann er nur dem Gesamtbetrag widersprechen, nicht einem Teil.

    Und noch kurz eine Frage: was passiert, wenn er dem Mahnbescheid widerspricht? Muss ich dann den Weg vors Gericht gehen, oder gibt es da noch andere Lösungen?
    Sofern Du beim Ausfüllen nichts anderes ankreuzt geht das ganze im Falle eines Widerspruches automatisch vor Gericht - und das sollte man gut durchdenken, denn da kommen erst mal weitere Kosten auf einen zu.

    Weil man davon "ausgehen muss", dass ein Kunde nicht bezahlt, weil er insolvent ist, kann man selbst für das Unternehmen des Kunden einen Antrag auf Insolvenz stellen, mit dem geprüft werden soll, ob eine Insolvenzverschleppung vorliegt.
    Das ist prinzipiell möglich, als Gläubiger kann man für einen anderen / eine andere Firma Insolvenz beantragen. Ob es Dir was bringt steht auf einem anderen Blatt.

  3. #3
    TP-Junior chill_n_grill macht alles soweit korrekt
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    Sofern Du beim Ausfüllen nichts anderes ankreuzt geht das ganze im Falle eines Widerspruches automatisch vor Gericht - und das sollte man gut durchdenken, denn da kommen erst mal weitere Kosten auf einen zu.
    Sieht der angemahnte denn, ob es dann vor Gericht geht, oder nicht? Falls angekreuzt ist, dass es nicht vor Gericht geht, könnte er ja wieder taktischer Weise widersprechen. im Gegenzug könnte er zustimmen, wenn er sieht dass es vor Gericht geht, um weitere Kosten zu vermeiden.



    Dumm gefragt: Warum erfüllt man noch Aufträge von einem Kunden, wenn dieser schon bei zwei oder drei Rechungen im Zahlungsverzug ist?
    Naja, war ein langjähriger Kunde, der sonst immer gezahlt hat. Ich habe nie direkt mit dem Besitzer, sondern nur mit dem aus der Marketingabteilung zusammengearbeitet und die ganze Zeit gings gut. Bis jetzt ....

  4. #4
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    Zitat Zitat von chill_n_grill
    Sieht der angemahnte denn, ob es dann vor Gericht geht, oder nicht? Falls angekreuzt ist, dass es nicht vor Gericht geht, könnte er ja wieder taktischer Weise widersprechen. im Gegenzug könnte er zustimmen, wenn er sieht dass es vor Gericht geht, um weitere Kosten zu vermeiden.
    Auf solche Pokerspiele würde ich mich nicht einlassen. Überlege, was für DICH sinnvoll ist, und nicht was der Kunde evtl. denkt.

  5. #5
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    Ich hab auch schonmal 'nen Mahnbescheid erwirkt, sogar privat.

    Meines Wissens nach ist es nicht zwingend das bei einem Einspruch die Sache vor Gericht geht. Das hätten wir uns wegen knapp 700 € dann wahrscheinlich noch überlegt.

  6. #6
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    Hallo ...

    man kann die Rechnungen zusammenfassen und in einen Mahnbescheid mit aufnehmen, natürlich wird der Schuldner dann aus taktischen Gründen widersprechen und fadenscheinige Ausreden vorbringen, die Sie dann in einem Gerichtsverfahren widerlegen müssen.

    Wenn wirklich die Absicht eines Betruges vorliegt, dann wird der Schuldner auf Zeit spielen und dann wird es ihm egal sein, ob sie beide vor Gericht landen oder nicht.

    Die Insolvenz können Sie nur dann anmelden, wenn Sie dem Insolvenzgericht nachweisen können, dass mit einem vollstreckbaren Titel ein fruchtloser Pfändungsversuch vorgenommen wurde, die Angaben in dem Beitrag aus dem "wer-weiss-was" Forum sind unvollständig. Dann muss ein Massevorschuss zur Eröffnung des Verfahrens geleistet werden und dann geht's los. Aber... man kann sich andernfalls auch strafbar und schadensersatzpflichtig machen, wenn man eine Insolvenz beantragt, die sich dann als gegenstandslos erweist.

    Einen Pfändungsversuch kann man, wenn man geschickt ist, mehrere Monate hinauszögern, d.h. der Schuldner wird nie in die Lage kommen, dass fruchtlos vollstreckt wird, schlimmstenfalls kann er eine Ratenzahlung vereinbaren und dann zahlt er die nächsten hundert Jahre an seine Gläubiger.

    Was Sie kurzfristig erfolgreich tun könnten, wäre die Einleitung eines Gewerbeuntersagungs- und eines Strafverfahrens. Das tut richtig weh, denn selbst wenn der Schuldner in die Insolvenz ginge... dann wäre er durch die beiden Verfahren endgültig ruiniert und das Risiko geht niemand ein, wenn man ihm die Situation klar vor Augen führt.

    MfG
    BEBOUB

  7. #7
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    @dorintia: Wie gesagt, hängt davon ab, was man beim Ausfüllen ankreuzt.

  8. #8
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    Hallo,

    die Kernfrage ist, was willst du erreichen ? Willst du ihn schädigen oder willst du dein Geld haben ?

    Gerade wenn du sagst das zumindest materieller Wert vorhanden ist würde ich ohne viel Aufsehen den Mahnbescheid wählen und Vollstrecken. Was bringt dir eine Insolvenz ? Gerade wenn es dann noch andere Gläubiger gibt sinkt deine Chance an Geld zu kommen.

    Beim Antrag auf den Mahnbescheid können 3 Forderungen direkt eingetragen werden, wenn du mehr wie 3 Rechnungen (6?) hast, mußt du ein formloses Beiblatt dran hängen, ich nenne die Zeilen dann 34a-c und 42a-c.

    In Zeile 45 kannst du ankreuzen wenn du bei Widerspruch automatisch klagen wilst. Wenn du dir zum Zeitpunkt des Antrages noch nicht sicher bist, würde ich es nicht ankreuzen.
    Für den Schuldner ist nicht zu erkennen ob es angekreuzt ist.

    Der Mahnbescheid wird vom AG erlassen und dem Schuldner amtlich zugestellt. Der Schuldner kann dann innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung jeder einzelnen Forderung, den Nebenkosten oder gesamt widersprechen. Er kann den Widerspruch begründen, muß es aber nicht.

    Wenn ein Widerspruch erfolgt erhälst du eine Mitteilung vom AG und einen Zahlschein für das Klageverfahren. Wenn du nicht angekreuzt hast das du klagen willst, kannst du dir überlegen ob du klagen willst oder nicht.
    Eine Überweisung der Gerichtskosten gilt gleichzeitig als Anzeige das du klagen willst.

    Wenn kein Widerspruch, aber auch keine Zahlung erfolgt, kannst du nach 14 Tagen einen Vollstreckungsbescheid beantragen (Formular kommt vom AG).

    Auch da hat der Schuldner 14 Tage Widerspruchsfrist. Wenn da ein Widerspruch erfolgt geht der Vorgang automatisch ins klagende Verfahren. Für die Kosten tritt der Staat erstmal in Vorleistung.

    Wenn es zu einer Klage kommt, egal ob nach MB oder VB, teilt das Mahngericht die Abgabe an das Streitgericht mit. Da wartest du erstmal ab, die schicken dann irgendwann ein Aktenzeichen mit der Aufforderung die Ansprüche innerhalb von 14 Tagen in Form einer Klageschrift zu begründen.

    Ob du an irgendeiner Stelle einen Anwalt hinzu ziehst ist dir selber überlassen, generell besteht vor dem Amtsgericht keine Anwaltspflicht. Bei größeren Beträgen oder komplexen Situationen kann es aber evtl. sinnvoll sein.
    Ich schreibe in der Regel alles selber (übliche Forderungen < 1000€).

    Wenn der VB auch ohne Widerspruch durch geht kriegst du eine vollstreckbare Ausfertigung vom VB und kannst einen Gerichtsvollziehr mit der Vollstreckung beauftragen.

    Gruß

    Neffe

  9. #9
    TP-Junior chill_n_grill macht alles soweit korrekt
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    Zitat Zitat von BEBOUB
    Was Sie kurzfristig erfolgreich tun könnten, wäre die Einleitung eines Gewerbeuntersagungs- und eines Strafverfahrens. Das tut richtig weh, denn selbst wenn der Schuldner in die Insolvenz ginge... dann wäre er durch die beiden Verfahren endgültig ruiniert und das Risiko geht niemand ein, wenn man ihm die Situation klar vor Augen führt.
    Welche Grundlade muss einem Gewerbeunteragungsverfahren zu Grunde liegen? Dass der Schuldner generell sein Gewerbe nicht so ausübt wie er sollte, also z.B., dass er seine Rechnungen bewusst nicht bezahlt und Leute täuscht und er somit nicht als Gewerbetreibender erwünscht ist?

    Welche Grundlage hat ein Strafverfahren? Also was muss der Fall sein, dass ich sowas einleiten könnte.

    Sind beide Verfahren unabhängig von einander und auch unabhängig vom Mahnverfahren?


    Hallo,

    die Kernfrage ist, was willst du erreichen ? Willst du ihn schädigen oder willst du dein Geld haben ?
    In erster Linie natürlich mein Geld haben.
    Allerdings, falls er versucht alles unnötig aus taktischen Gründen in die Länge zu ziehen, wäre ich auch bereit, nur meines Seelenfriedens wegen, auf das Geld zu "verzichten" bzw es vorerst abzuhaken, und ihn so sehr zu schädigen wie es nur geht.
    Es regt mich einfach auf, dass jemand generell so mit seinen Geschäfts"partnern" umgeht. All meine anderen Kunden zahlen jede Rechnung sofort. Absolut vorbildlich. Und dann kommt so ein Typ daher und macht mir meine Laune kaputt.

    Die Forderung beläuft sich auf Netto 3000€, er hat 2 Firmen und es wäre ein leichtes für ihn die Rechnungen zu bazahlen, vorallem weil der Chef ständig in Welt rumfliegt und da sind 3000€ echt Peanuts.


    Könnte ich denn generell gegen ihn für beide "Firmen" (Einzelunternehmen, keine GmbHs o.Ä.) ein Gewerbeunteragungsverfahren einleiten?


    Weitere Frage: Er hostet seine Website auch bei uns. Die Webhostingkosten werden immer ein Jahr im Voraus bezahlt. Die Website ansich enstand im Rahmen eines "Deals". D.h. es wurde nie dafür bezahlt, sondern wir haben es so zusagen über die ganzen monatlichen Aufträge refinanziert. Es wurde uns aber fest zugesagt, dass wir die gesamten werblichen Aufträge exklusiv bekommen und kein anderen Dienstleister. Ein Vertrag für die Website wurde nie unterzeichnet.

    Kann ich die Website denn jetzt einfach stilllegen, weil er gegen die mit dem Marketingleiter getroffenen Vereinbarung verstößt und uns keine Aufträge mehr erteilt & bezahlt.
    Ich würde ihm in dem Fall einen Zugang zum leeren Webspace zuschicken, damit ich meine Pflichten nicht verletzte. Er hat ja immerhin für das Webhosting im Voraus bezahlt und das alles läuft in gut 2 Monaten aus.


    Ich weiss ... sehr sehr dumme Geschichte. Aber so ist das halt



    Nachtrag: http://www.rp-kassel.de/static/abt1/...sverfahren.htm

    Da steht wörtlichlich
    Hierbei wird die gewerberechtliche Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden geprüft (...) Für eine sachgerechte Entscheidung, die eine langfristige Zukunftsprognose umfasst, sind daher umfangreiche Ermittlungen erforderlich.
    D.h., dass er als nicht zuverlässig eingestuft werden muss.
    Und wenn ich das richtig verstehe, dann prüft das Amt, ob er die Vorraussetzung erfüllt, sodass ich auch nicht von ihm verklagt werden kann, weil ich das Verfahren eingeleitet habe, da das Amt ja entscheidet ob es richtig ist, oder nicht so ein Verbot auszusprechen. Richtig?
    Geändert von chill_n_grill (21.02.2007 um 17:34 Uhr)

  10. #10
    TP-Newbie wilbur macht alles soweit korrekt
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    Mahnbescheide kosten erstmal Geld..... und zwar das eigene.
    nach der 3. Mahnung kann man ein inkassounternehmen beauftragen....

  11. #11
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    nach der 3. Mahnung kann man ein inkassounternehmen beauftragen...
    Hallo ...

    wo ist denn das geregelt, dass es erst nach der 3. Mahnung sein darf?

    MfG
    BEBOUB
    I N F O:
    Die nächste Gruppen-Veranstaltung mit dem Thema: "Wie erstelle ich meinen Businessplan" findet im November statt.

    Anfragen bitte an unsere eMail!

  12. #12
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    nirgends......... so wird es allgemein gehandhabt

    kannst ja mit der rechnung schon beauftragen

  13. #13
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    eine schriftliche Mahnung per Post ist seit einigen Jahren absolut ausreichend, zumindest juristisch

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