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Thema: Frage zu Nachträglicher Aktivierung von PKW in Betriebsvermögen

  1. #1
    TP-Supporter junimond ist auf einem guten Weg Avatar von junimond
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    Frage zu Nachträglicher Aktivierung von PKW in Betriebsvermögen

    Ich muss nach Aufforderung des FA meinen privaten PKW ab 2007 ins Betriebsvermögen überführen, weil der Wagen zu mehr als 50% beruflich genutzt wird. Bislang hatte ich die Fahrtkosten mit den bekannten Pauschalen abgesetzt und als Privatwagen behandelt.

    Ich hab mir jetzt eine offizielle Bewertung des PKW nach Schwacke besorgt, weil ich hier gelesen hab, das man den Wagen mit dem aktuellen Zeitwert einstellen muss, entgegen dem, was mir ein Steuerberater sagte, der meinte, ich könnte einfach von 6 Jahren Nutzungsdauer ausgehen, vom damaligen Kaufpreis die Afa für 6 Jahre ermitteln und die einfach ab diesem Jahr in Anrechnung bringen. Es würden sozusagen nur die 15 ersten Monate wegfallen.
    Jedenfalls hab ich jetzt mal so ein Schwacke Gutachten machen lassen und irgendwie sieht mir das fast besser aus, als die andere Variante, wenn ich vom Händler VK ausgehen darf:

    Der Wagen wurde September 2005 für 18600 € gekauft (Listenpreis war knapp 22000€).
    Laut Schwacke hat der Wagen zum jetzigen Zeitpunkt einen Händlereinkaufswert von 12400 € und einen Händlerverkaufswert von 15000 € alles inkl. MWST.

    Kann ich jetzt für den Wagen den höheren Händlerverkaufswert als Grundlage für meine AfA wählen oder muss ich den niedrigeren Händlereinkaufswert nehmen?
    Darf ich jetzt eigentlich noch aus diesem Restwert anteilig die MWST geltend machen und als Vorsteuer zum Abzug bringen, wenn ich den Wagen zum 1.1.07 in mein Betriebsvermögen überführe, oder setzt ich für die Afa einfach den Bruttowert an und ziehe in Zukunft nur aus den Betriebskosten die Vorsteuer, weil ja der Wagen ursprünglich privat gekauft wurde.

  2. #2
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    Ich hab mir jetzt eine offizielle Bewertung des PKW nach Schwacke besorgt, weil ich hier gelesen hab, das man den Wagen mit dem aktuellen Zeitwert einstellen muss,
    das wirst du hier nicht so gelesen haben. Zumindest nicht im Zusammenhang mit einem Kfz.

    § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG

    Eine Privateinlage erfolgt grds. zum Teilwert. Es sei denn die Einlage erfolgt innerhalb von 3 Jahren nach ursprünglicher Anschaffung und die fortgeführten Anschaffungskosten sind niedriger als der Teilwert.

    Teilwert dürfte hier der Händlerverkaufspreis sein - demnach die 15.000 EUR.

    Jetzt muss man die fortgeführten Anschaffungskosten ermitteln:
    18.600 / 6 Jahre = 3.100 EUR per anno
    AfA 2005 3 Monte = 775 EUR
    AfA 2006 6 Monate = 3.100 EUR

    18.600 EUR abzgl. 3.875 EUR = 14.725 EUR

    Demnach ist der PKW maximal mit 14.725 EUR einzulegen. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich.

    Der PKW ist auf die Restnutzungsdauer von 4 3/4 Jahre abzuschreiben.

    Gruß
    Sven
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  3. #3
    TP-Supporter junimond ist auf einem guten Weg Avatar von junimond
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    Ok. Dann hab ich ja alles dafür zusammen, um das korrekt aufzuführen.
    Mit dem Schwacke Gutachten kann ich belegen, wieviel der Wagen jetzt noch Wert ist und dann werd ich den Wagen mit 14725 € einstelen und die restliche Abschreibungsdauer laufen lassen.
    Vorsteuer bleibt aussen vor und gut ist.

    Allerdings werde ich dann wohl im Falle des Verkaufs des Wagens aus dem Verkaufserlös MWST abführen müssen, ob wohl ich beim Kauf keine Vorsteuer in Abzug gebracht habe, weil ich jetzt im laufenden Betrieb Vorsteuer aus den Betriebskosten des PKW geltend mache, sehe ich das richtig?

    Es gibt doch öfters mal im Steuerrecht solche Automatismen.
    Ich kenne das aus der Rechnungsstellung bzgl. MWST, wo die Hauptleistung den Umsatzsteuersatz der Nebenleistung mitbestimmt. Ist das vergleichbar?

  4. #4
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    Allerdings werde ich dann wohl im Falle des Verkaufs des Wagens aus dem Verkaufserlös MWST abführen müssen, ob wohl ich beim Kauf keine Vorsteuer in Abzug gebracht habe, weil ich jetzt im laufenden Betrieb Vorsteuer aus den Betriebskosten des PKW geltend mache, sehe ich das richtig?
    richtig, so sah es der Europäische Gerichtshof auch in seinem Urteil vom 8. 3. 2001 (Rs. C-415/98, Bakcsi).

    Du hast allerdings das Recht den PKW deinem umsatzsteuerlichem Privatvermögen zuzuordnen, vgl. EuGH v. 4. 10. 1995 - Rs. C-291/92

    In diesen Fällen lässt die Finanzverwaltung es zu die Differenzbesteuerung anzuwenden, auch wenn keine Wiederverkäufereigenschaft vorliegt, so dass letztlich keine Zahllast entsteht.

    Gruß
    Sven
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