und genau dieses Urteil ist auf dich anzuwenden???? Ich gehe mal davon aus, dass es sich um dieses Urteil handelt. Das betrifft aber nur die Jahre bis einschließlich 2003. Ab 2004 sagt der neu eingeführte § 12 Nr. 5 EStG, dass ein Erststudium nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden kann, sofern es nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses durchgeführt wird. Insofern erübrigen sich die Fragen.gibt ein neues Urteil
Gruß
Sven


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, dann das neue Urteil...
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