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Thema: Arztkosten für Mutter nichtehelichen Kindes weitergehend absetzbar?

  1. #1
    TP-Newbie gandalf94305 macht alles soweit korrekt
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    Arztkosten für Mutter nichtehelichen Kindes weitergehend absetzbar?

    Für die Einkommensteuererklärung 2006 gibt es nun ja das Formular Unterhalt, d.h. Unterhalt für z.B. die Mutter des gemeinsamen, nichtehelichen Kindes kann bis zu einem Betrag von EUR 7680 im Jahr steuerlich abgesetzt werden. Für den Fall, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung dieses Höchstbetrages gelten, jedoch insbesondere Arztkosten für die Mutter den tatsächlich geleisteten Betrag über diese Grenze kommen lassen, gibt es eine Möglichkeit, diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen des Vaters (berufstätig) anerkannt zu bekommen? Gibt es Möglichkeiten, andere Kosten für die Mutter über die Grenze von EUR 7680 anerkannt zu bekommen?

    Ideen sind willkommen :-)

    --gandalf.

  2. #2
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    Für die Einkommensteuererklärung 2006 gibt es nun ja das Formular Unterhalt, d.h. Unterhalt für z.B. die Mutter des gemeinsamen, nichtehelichen Kindes kann bis zu einem Betrag von EUR 7680 im Jahr steuerlich abgesetzt werden.
    richtig, § 33a Abs. 1 EStG

    Für den Fall, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung dieses Höchstbetrages gelten, jedoch insbesondere Arztkosten für die Mutter den tatsächlich geleisteten Betrag über diese Grenze kommen lassen, gibt es eine Möglichkeit, diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen des Vaters (berufstätig) anerkannt zu bekommen?
    ist das eine Frage oder wurde das irgendwo gelesen?
    Ich würde die Aufwendungen nicht zum Abzug zulassen, da aus meiner Sicht keine Zwangsläufigkeit vorliegt. Fraglich wäre, ob eine "sittliche Pflicht" diese Zwangsläufigkeit ersetzt.

    Gruß
    Sven
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  3. #3
    TP-Newbie gandalf94305 macht alles soweit korrekt
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    Zunächst mal Dank für die schnelle Antwort! Das war eine Frage ;-) Der Satz wurde etwas lang...

    Es liegt eine Zwangsläufigkeit vor, aber in Bezug auf die Mutter des (nichtehelichen) Kindes. Aufgrund einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung, die jedoch über EUR 7680 p.a. hinausgehen kann, sollte sich damit auch eine Zwangsläufigkeit für den Vater ergeben, d.h. auch eine Möglichkeit der Deklaration dieser Kosten als außergewöhnliche Belastung.

    In der Tat ist dies für Kosten für Schwangerschaft und Geburt ja möglich (können als außergewöhnliche Belastungen unabhängig von Anlage Unterhalt abgesetzt werden). Gilt es jedoch auch für andere Arztkosten?

    --gandalf.

  4. #4
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    Es liegt eine Zwangsläufigkeit vor, aber in Bezug auf die Mutter des (nichtehelichen) Kindes.
    und genau da liegt das Problem.

    http://195.243.173.120/persoline/ser...nt.ioid=915938

    Zitat Zitat von H 33.1-33.4 "Sittliche Pflicht" EStH
    Eine die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen begründende sittliche Pflicht ist nur dann zu bejahen, wenn diese so unabdingbar auftritt, dass sie ähnlich einer Rechtspflicht von außen her als eine Forderung oder zumindest Erwartung der Gesellschaft derart auf den Steuerpflichtigen einwirkt, dass ihre Erfüllung als eine selbstverständliche Handlung erwartet und die Missachtung dieser Erwartung als moralisch anstößig empfunden wird, wenn das Unterlassen der Aufwendungen also Sanktionen im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge haben kann (> BFH vom 27.10.1989 - BStBl 1990 II S. 294 und vom 22.10.1996 - BStBl 1997 II S. 55. Die sittliche Pflicht gilt nur für unabdingbar notwendige Aufwendungen (> BFH vom 12.12.2002 - BStBl 2003 II S. 299). Bei der Entscheidung ist auf alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die konkrete Lebenssituation, bei der Übernahme einer Schuld auch auf den Inhalt des Schuldverhältnisses abzustellen (> BFH vom 24.7.1987 - BStBl 1987 II S. 715).
    Die allgemeine sittliche Pflicht, in Not geratenen Menschen zu helfen, kann allein die Zwangsläufigkeit nicht begründen (> BFH vom 8.4.1954 - BStBl 1954 III S. 18.
    Zwangsläufigkeit kann vorliegen, wenn das Kind des Erblassers als Alleinerbe Nachlassverbindlichkeiten erfüllt, die auf existentiellen Bedürfnissen seines in Armut verstorbenen Elternteils unmittelbar vor oder im Zusammenhang mit dessen Tod beruhen (> BFH vom 24.7.1987 - BStBl 1987 II S. 715).
    Nachzahlungen zur Rentenversicherung eines Elternteils sind nicht aus sittlichen Gründen zwangsläufig, wenn auch ohne die daraus entstehenden Rentenansprüche der Lebensunterhalt des Elternteils sichergestellt ist (> BFH vom 7.3.2002 - BStBl 2002 II S. 473).
    Aufgrund einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung, die jedoch über EUR 7680 p.a. hinausgehen kann, sollte sich damit auch eine Zwangsläufigkeit für den Vater ergeben, d.h. auch eine Möglichkeit der Deklaration dieser Kosten als außergewöhnliche Belastung.
    Ich bin kein Jurist aber ich bin der Meinung, dass durch den Unterhalt sowohl der laufende grundlegende Lebensbedarf (Dach über Kopf, Klamotten, was zu beißen) als auch der außergewöhnliche Bedarf (Krankheitskosten, Kosten wegen Behinderungen) abgegolten sind. Insofern sehe ich da keine Zwangsläufigkeit mehr zumal die Kosten bereits durch die laufenden Unterhaltszahlungen abgegolten sind. Aber wie gesagt: ich bin kein Experte für dieses Gebiet.
    Vielleicht wissen andere Leute ja mehr. Du kannst die Frage ja mal in einem Steuerfachforum wie recht.de oder der Jurathek stellen. Dann solltest du Frage aber umgestalten: nicht "ich habe", sondern "Person A hat".

    Gruß
    Sven

    EDIT: Bevor ich es vergesse, du solltest auch beachten, dass bei den "normalen" außergewöhnlichen Belastungen wie zum Beispiel Krankheitskosten, die nach § 33 EStG zum Abzug zugelassen werden und somit nicht unter die Spezialregelung in § 33a EStG fallen, eine zumutbare Belastungsgrenze gilt. Die Aufwendungen wirken sich somit erst ab einer gewissen Höhe steuermindernd aus.
    Geändert von SvenWeb (27.02.2007 um 15:33 Uhr)
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  5. #5
    TP-Newbie gandalf94305 macht alles soweit korrekt
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    Nun, ich werde das mal anderweitig tiefer klären lassen... und nächstens vielleicht einfach versuchen. ;-) Die aus meiner Sicht auch einzige Argumentation geht in die Richtung "sittlicher Verpflichtung" und muss eben entsprechend stichhaltig und überzeugend begründet werden. Ich hatte gehofft, daß jemand einen ähnlichen Fall schon mal hatte und Ideen hat :-)

    --gandalf.

    PS: die "zumutbare Belastung" von 4% bei den außergewöhnlichen Belastungen überschreiten wir in 2006 locker... Daher macht es ja gerade auch Sinn, über solche Positionen nachzudenken.

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