Ich denke mal, dass Folgendes damit gemeint ist:
a) wenn geldwerter Vorteil versteuert wird kann man Werbungskosten geltend machen
b) wenn kein geldwerter Vorteil versteuert wird kann man keine Werbungskosten geltend machen
Gruß
Sven
Hallo,
ich verstehe im EStG $ 9 Abs. 2 Satz 9 nicht so richtig.
Dort steht:
Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen
im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht
berücksichtigt.
Annahme: man hat einen Frimenwagen mit privater Nutzun, also 1% Regel, da (wegen der Heimfahrten) eindeutig eine vornehmlich betriebliche Nutzung vorliegt. Dann wird noch die 0,002 % auf die Heimfahrtstrecke Geldwertend versteuert.
Gilt dann noch der Satz 9 oben oder kann man die Heimfahrten ganz normal wie mit einem privaten PKW steuerlich absetzen? Was ist also "... im Rahmen einer Einkunfsart überlassenen ..."?
So richtig schwierig wird es, wenn z.B. jemand einen Teil des seitens der Firma geliesten Fahrzeuges privat (also vom Netto) dazu bezahlt. Dann hat man ja ein teilweises Privatauto. Ich denke für Rechtsexperten sicherlich eine interessante Frage
Jendenfalls Danke für Antwort.
Ich denke mal, dass Folgendes damit gemeint ist:
a) wenn geldwerter Vorteil versteuert wird kann man Werbungskosten geltend machen
b) wenn kein geldwerter Vorteil versteuert wird kann man keine Werbungskosten geltend machen
Gruß
Sven
Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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Hallo Sven,
Danke für die Antwort. Das klingt so wie ich denke, kann aber auch anders sein. Was ist zu machen, wenn es das Finanzamt anders sieht? Und was ist dann, wenn man noch ein Teil des Fahrzeuges selber mitfinanziert?
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