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Alt 01.03.2007, 13:45   #1
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Innergemeinschaftliche Erwerbe


Hallo!

Habe bereits im Forum gesucht, allerdings ist mir dieser Punkt immer noch nicht ganz klar. Ich habe in meiner letzten Steuervoranmeldung einen Innergemeinschaftlichen Erwerb angegeben, da ich eine Bestellung von Amazon.co.uk erhalten habe. Habe den Nettobetrag in das Feld "Vorsteuerbeträge aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen (§15 Abs. 1 atz 1 Nr.3 UStG)" eingetragen und Vorsteuer abgezogen, da Amazon den MwSt. Satz von Deutschland verwendet hat.

Allerdings musste ich daraufhin ein zweites Feld mit zusätzlichen Informationen zu diesen Erwerb ausfüllen, das ich leer gelassen habe, da ich nicht so recht wußte, welcher Betrag noch zusätzlich angegeben werden musste.
Habe jetzt kürzlich ein Schreiben vom Finanzamt erhalten, in der sie um Erklärung bezüglich des Vorsteuerbetrages aus oben genannter Bestellung bitten, da "entsprechende steuerpflichtige Erwerbe nicht angemeldet wurden".

Soll ich in Zukunft aus Europa gelieferte Waren (mit ausgewiesener MwSt.) genauso behandeln wie Wareneinkäufe in Deutschland oder muss ich auch weiterhin für diese Fälle das Feld für "Innergemeinschaftliche Erwerbe" nutzen? :-/

Sicherlich ne unnötige Frage, aber ich wäre dankbar für eure Hilfe.

Liebe Grüße
Johannes
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Alt 01.03.2007, 14:10   #2
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Zitat:
Habe den Nettobetrag in das Feld "Vorsteuerbeträge aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen (§15 Abs. 1 atz 1 Nr.3 UStG)" eingetragen und Vorsteuer abgezogen, da Amazon den MwSt. Satz von Deutschland verwendet hat.
hier kann kein igE vorliegen, weil USt von Amazon ausgewiesen wurde.
Wieso wurde von Amazon deutsche USt in Rechnung gestellt obwohl sie ihren Sitz nicht in Deutschland haben?
Bei einem igE müssen beide Unternehmer ihre UStID-Nr. angegeben haben, so dass eine Rechnung ohne ausgewiesener USt erstellt wird. Diese ist dann in Deutschland zu versteuern und man kann sich im Gegenzug die Vorsteuer ziehen.

Gruß
Sven
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Alt 01.03.2007, 14:31   #3
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Yoshi12 macht alles soweit korrekt
Exclamation

Zitat:
Zitat von Sven
hier kann kein igE vorliegen, weil USt von Amazon ausgewiesen wurde.
Also doch nur, wenn beide Partner eine USt ID angegeben haben und keine Mehrwertsteuer berechnet wurde. Dann kann ich das ja an das Finanzamt weitergeben. Vielen Dank! :-)

Zitat:
Zitat von Sven
Wieso wurde von Amazon deutsche USt in Rechnung gestellt obwohl sie ihren Sitz nicht in Deutschland haben?
Das wäre meine nächste Frage, denn bisher habe ich auch immer nur den deutschen MwSt Satz bei meinen Kunden in Europa beechnet. Welche von beiden Methoden ist nun die Richtige? :-/

http://www.amazon.de/gp/help/custome...&nodeId=526796

Liebe Grüße
Johannes
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Alt 01.03.2007, 14:49   #4
TP-Moderator
 
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Zitat:
Dann kann ich das ja an das Finanzamt weitergeben.
Du musst die Voranmeldung berichtigen, nicht das Finanzamt.

Zitat:
Das wäre meine nächste Frage, denn bisher habe ich auch immer nur den deutschen MwSt Satz bei meinen Kunden in Europa beechnet. Welche von beiden Methoden ist nun die Richtige? :-/
Amazon wird wohl etwas größer sein und die Lieferschwellen der einzelnen Länder überschreiten, so dass Amazon deutsche USt in Rechnung stellen darf. Geregelt ist das Ganze in § 3c UStG.
Du müsstest einfach nur die Vorsteuer in Kennzahl 66 eintragen wie bei jeder Inlandslieferung auch.

Zitat:
denn bisher habe ich auch immer nur den deutschen MwSt Satz bei meinen Kunden in Europa beechnet.
wenn du an Privatkunden lieferst wirst du wohl deutsche USt in Rechnung stellen müssen, da du jeweiligen Lieferschwellen der einzelnen Länder nicht überschreitest.

http://195.243.173.120/persoline/ser...nt.ioid=584614

Gruß
Sven
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