Moin,
also...
Gem. §286 (1) BGB gerät der Schuldner durch Mahnung (nicht durch Zahlungserinnerung) in Verzug.
Der Mahnung bedarf es aber nicht, wenn die Leistung (also in deinem Fall die Zahlung) an einem bestimmten Datum erbracht sein muss [§286 (2) Nr. 1 BGB] oder der Schuldner die Leistung endgültig verweigert [§286 (2) Nr. 3 BGB].
Der Schuldner einer Entgeltforderung gerät jedoch spätestens 30 Tagen nach Rechnungszugang in Verzug.
Ist der Schuldner ein Verbraucher (also dein Gegenüber Privatmann und kein Unternehmer) dann muss in der Rechnung darauf hingewiesen werden, dass 30 Tage nach Zugang der Rechnung Verzug eintritt.
Die Entgeltforderung ist während des Verzugs gem. §288 (1) BGB mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Sollte kein Verbraucher an dem Geschäft beteiligt sein, so beträgt die Verzinsung 8%-Punkte über dem Basiszinssatz [§288 (2) BGB].
Die steht auf Grund es Verzugs die Möglichkeit offen, einen Mahnbescheid beim zuständigen Amtsgericht zu erwirken.Zitat von goldeneye
Weiter besteht für dich die Möglichkeit gem. §323 (1) nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
Ich würde es machen, da es deine Arbeit ist die noch nicht bezahlt wurde (also nach dem Motto "Bis zur vollständigen Zahlung bleibt die Ware mein Eigentum") - Eine rechtliche Grundlage habe ich dafür allerdings gerade nicht zur Hand...Zitat von goldeneye
Das glaube ich eher nicht, auf meinem Auto steht ja auch nicht der Name von jedem Mechaniker, der es mit Hergestellt hat...Zitat von goldeneye
Gruß,
Matthias


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