Gem. § 6 (2) EStG sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen, selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe Betriebsausgaben, wenn die Anschaffungs oder Herstellungskosten 410,- netto (wenn nicht Vorsteuerabzugberechtigt 410,- brutto) nicht übersteigen.
Computerprogramme deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 410,- betragen sind gem. R 5.5 (1) Satzs 3+2 EStR wie bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandelnund können auch im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Gruß,
Matthias


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