Grundsätzlich gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2006 folgendes:
1%-Regelung
Ab dem Veranlagungszeitraum 2006 ist die 1%-Regel nur noch dann anzuwenden, wenn die betriebliche Kfz-Nutzung mehr als 50% beträgt.
Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist in jeder geeigneten Form möglich, z.B. Terminkalender, Reisekostenaufstellungen, etc.
Ein Verzicht auf den Nachweis ist nur dann möglich, wenn sich aus der ausgeübten Tätigkeit eine betriebliche Nutzung von mehr als 50% ergibt, z.B. Taxiunternehmer, Handelsvertreter, Bauhandwerker, etc.
Weiter bedarf es keinem Nachweis, wenn die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und die Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung mehr als 50% der Jahreskilometerleistung ausmachen.
Wurde der Umfang der betrieblichen Nutzung einmal dargelegt, kann er auch in den Folgejahren zugrunde gelegt werden, vorausgesetzt es ergeben sich keine gravierenden Änderungen.
Es ist also zu überlegen, welchen Nutzen du von der Einlage hast (Betriebsausgaben, Vorsteuerabzug, AfA), ob der Pkw zu mehr als 50% bewtrieblich genutzt wird und wie hoch der zu versteuernde Eigenverbrauch (1%-Regelung) sein wird.
Gruß,
Matthias


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