Zur Kleinunternehmerregelung wird keiner gezwungen, dass kannst Du auswählen, ob Du sie in Anspruch nehmen willst oder nicht.
Hallo zusammen,
mein erster Beitrag im Forum...ich habe sowohl im Internet als auch im Forum nach meinem Problem gesucht, leider aber nicht zu 100% fündig geworden, vielleicht kann und möchte mir ja hier jemand helfen - wäre prima!
Ich bin gerade dabei mich selbständig zu machen mit verschiedenen Personaldienstleistungen. Unter anderem sind auch Dozententätigkeiten bei VHS oder VWA dabei.
Nun mal angenommen, dass sich meine Haupteinnahmen aus diesen Dozententätigkeiten zusammensetzen, kann ich dann überhaupt von der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs Gebrauch machen oder trifft auf mich automatisch die Kleinunternehmerregelung zu - die ich eigentlich nicht wollte.
Ich hab hier im Forum zumindest schon gefunden, dass die Regelungen des §4 Abs. 22a UStG nur für die Einrichtungen gelten, nicht jedoch für die Dozenten. In dem Beitrag wird auf ein Urteil des BFH vom 17.06.1999 verwiesen, welches ich allerdings nirgends finde. Ich habe aber eine gleichlautende Aussage in den UStR 2005 Nr.115 gefunden!
Sorry, falls das hier alles verwirrt klingt, aber ich bin doch neu hier und muss erst noch lernen wie man Beiträge verfasst, also nochmal versuchen ein konkretes Beispiel zu machen:
Angenommen ich bekomme als Dozentenhonorar im Monat 2000 Euro, habe im gleichen Monat Ausgaben für PC etc und eine Umsatzsteuer dafür von 1000 Euro.
Frage 1) Muss ich von den Einnahmen von 2000 Euro Umsatzsteuer abführen?
Frage 2) Kann ich meine gezahlte Umsatzsteuer für PCs von 1000 Euro abrechnen?
Vielen lieben Dank im Voraus
Gruß Svenna
Zur Kleinunternehmerregelung wird keiner gezwungen, dass kannst Du auswählen, ob Du sie in Anspruch nehmen willst oder nicht.
vielleicht liegt es daran, dass das Urteil vom 17.06.1998 ist. Im Anhang.Ich hab hier im Forum zumindest schon gefunden, dass die Regelungen des §4 Abs. 22a UStG nur für die Einrichtungen gelten, nicht jedoch für die Dozenten. In dem Beitrag wird auf ein Urteil des BFH vom 17.06.1999 verwiesen, welches ich allerdings nirgends finde. Ich habe aber eine gleichlautende Aussage in den UStR 2005 Nr.115 gefunden!
Demnach sind diese Leistungen steuerpflichtig und du hast einen Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen.
Allerdings könnte die Tätigkeit unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchstabe b UStG fallen. Dazu müsstest du A 112a UStR beachten
Gruß
Sven
Geändert von SvenWeb (07.03.2007 um 21:51 Uhr)
Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Steuerlexikon | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung
Danke für die prompte Hilfestellungen und Antworten!
Tja, es könnte natürlich in der Tat am falschen Datum liegen![]()
Also das würde für mich im Klartext bezogen auf mein Beispiel heißen, dass ich 'ganz normal' aus den 2000 Euro Einnahmen Umsatzsteuer abführen muss, im Gegenzug aber meine getätigten Umsatzsteuern von 1000 Euro gegenrechnen kann, also sprich ganz normales Verfahren. Richtig?
Danke auch für den Hinweis mit der möglichen Steuerbefreiung, das muss ich mir mal in Ruhe durchlesen...
Nochmals herzlichen Dank und schönen Abend!
Svenna
1000 € Umsatzsteuern für PC(s) sind aber jetzt nur ein übertriebenes Beispiel oder?
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