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Thema: Hardware und Software

  1. #1
    TP-Junior Unplugged macht alles soweit korrekt
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    Hardware und Software

    Hallo,

    Wo muss ich Hardware und wo Software buchen?
    Hardware verliert ja an Wert, aber Software ja eigentlich nicht, da keine Abnutzung besteht. Andererseits veraltet ja an und für sich Software auch?

    Es geht dabei um Hardware und Software um den gewerblichen Eigenbedarf und nicht um Weiterverkauf.
    Aktuell buche ich
    Hardware auf Schlüssel 0410 Büro- und Geschäftsausstattung
    Software auf Schlüssel 0490 Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung.

    Kurz gefragt: richtig oder falsch?

    Danke und Grüße
    Unp

  2. #2
    TP-Moderator MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht Avatar von MaWeSol
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    kurz geantwortet...

    Hardware richtg
    Software falsch - Kto. 0027 (SKR 03)

    Aber auch Software kann abgeschrieben werden, über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.

    Kostet die Software weniger als 410,- (netto) dann kann sie als GWG sofort abgeschrieben werden. (vgl. R5.5 (1) Satz 3+2 EStR)

    Gruß,
    Matthias
    Geändert von MaWeSol (08.03.2007 um 11:42 Uhr)
    Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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  3. #3
    TP-Junior Unplugged macht alles soweit korrekt
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    Danke!
    noch eine Frage nachgeschoben:

    Wenn ich jetzt beispielsweise Hardware auf Schlüssel 0410 buche, wird dies ja nicht vom Gewinn abgezogen. Bei der EÜR erscheint dies aber nirgendwo vermerkt. Problem: Der Gewinn aus dem Gewerbe ist ja mein Gewinn der in die private Steuererklärung fließt.
    Dann zählt der Hardwareeinkauf auch als Privateinnahme?
    Das was mich dabei stört: Hardware kann ja nicht gleichzeitg Betriebsvermögen und Privatvermögen sein.

  4. #4
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    Bei der EÜR erscheint dies aber nirgendwo vermerkt.
    am Jahresende musst du die Abschreibung buchen; Konto #4855 wenn ich das richtig im Kopf habe bei geringwertigen Wirtschaftsgütern.

    Gruß
    Sven
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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  5. #5
    TP-Moderator MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht Avatar von MaWeSol
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    Die Anschaffung der Hardware mindert dein betriebliches Ergebnis nicht. Du musst netweder monatlich oder jährlich die AfA manuell buchen, also als Soll-Konto 4830 und im Haben das entsprechende Anlage-Konto.

    So wird dann die Abschreibung als Aufwand erfasst.

    Gruß,
    Matthias

    EDIT: Sven war mal wieder schneller...
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  6. #6
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    Zitat Zitat von MaWeSol
    Kostet die Software weniger als 410,- (netto) dann kann sie als GWG sofort abgeschrieben werden. (vgl. R5.5 (1) Satz 3+2 EStR)
    wenn ich Hardware/Software sofort abschreiben will, muss diese ja "selbständig nutzungsfähig" sein. Könnte es da Probleme geben, wenn ich mein Notebook nicht in den Betrieb eingekauft habe?
    Sprich ich habe das Notebook schon vorher besessen und einfach eingebracht ohne es irgendwo als Ausgabe- oder Vermögensposten aufzuführen.

  7. #7
    TP-Moderator MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht Avatar von MaWeSol
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    Zitat Zitat von Unplugged
    [...]Software sofort abschreiben will, muss diese ja "selbständig nutzungsfähig" sein
    R 5.5 (1) Satz 3+2 EStR besaget, das Software die weniger als 410,- netto kostet automatisch als GWG zu behandeln ist.

    Bei Hardware ist es etwas anders. Ein Notebook ist selbstständig nutzbar und wird über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben.

    Eine Festplatte muss zu dem Rechner aktiviert werden, in den sie eingebaut wurde, es sei denn es handelt sich um den Austausch einer defekten Festplatte, dann ist diese sofort als Aufwand zu behandeln (Reparaturkosten)

    Zitat Zitat von Unplugged
    Könnte es da Probleme geben, wenn ich mein Notebook nicht in den Betrieb eingekauft habe?
    Sprich ich habe das Notebook schon vorher besessen und einfach eingebracht ohne es irgendwo als Ausgabe- oder Vermögensposten aufzuführen.
    Wenn das Notebook betriebsvermögen sein soll, dann buchst du "Anlagekonto" an Privateinlage. Der anzusetzende Wert ist der Teilwert, also der Wert des Notebooks heute, maximal jedoch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

    M.E. gibt es allerdings auch keine Probleme, wenn du das Notebook nicht aktivierst. Die Software ist ja nichts desto troz betrieblich genutzt.

    Gruß,
    Matthias
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  8. #8
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    aber wenn ich jetzt beispielsweise einen Netzwerkdrucker für 200 Euro nehme. Den kann man ja alleine nutzen, beispielsweise über SD-Karten, als Fax, als Kopierer ....
    Wegen der 410 Euro-Grenze kann ich den doch aber auch sofort als GWG behandeln und sofort abschreiben? Oder bezieht sich das wirklich rein auf immaterielle Güter?
    (im EStR klingt es wie nur für immaterielle Güter gültig, aber man liest auch oft das nur die Preisgrenze relevant ist )

  9. #9
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    Zitat Zitat von Unplugged
    aber wenn ich jetzt beispielsweise einen Netzwerkdrucker für 200 Euro nehme. Den kann man ja alleine nutzen, beispielsweise über SD-Karten, als Fax, als Kopierer ....
    Dann ist er selbstständig nutzbar, wenn zum betreiben nichts weiter benötigt wird.

    Zitat Zitat von Unplugged
    Wegen der 410 Euro-Grenze kann ich den doch aber auch sofort als GWG behandeln und sofort abschreiben?
    Richtig.

    Zitat Zitat von Unplugged
    Oder bezieht sich das wirklich rein auf immaterielle Güter?
    (im EStR klingt es wie nur für immaterielle Güter gültig, aber man liest auch oft das nur die Preisgrenze relevant ist )
    Mein Zitat, also meine Quellenangabe, bezieht sich lediglich auf immaterielle WG.

    Selbstständig nutzbare WG, die netto nicht mehr als 410,- kosten, sind als GWG abzugfähig.

    Gruß,
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  10. #10
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    Vielen Dank an euch beiden für die Infos/Hilfestellung! Ihr habt mir damit sehr viel weitergeholfen.

    Zum Schluss noch eine Nebenfrage: Eine Gutschrift aus einem Partnerprogramm (Layer-Ads,Adsense,...) ohne ausgewiesener USt., auf welchen Schlüssel (SKR 03) bucht man dies als Kleinunternehmer mit Umsatzsteuerbefreiung? 8200 ?

  11. #11
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    Ich würde da zum einen erstmal die 84er Klasse nehmen, da die Umsätze ja mit USt sind, du musst sie halt nur nicht abführen...

    Dann würde ich mir aber ein Unterkonto machen, z.B. 8401. So kannst du dann auch differenzieren, wie hoch die Umsätze im einzelnen waren...

    Gruß,
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  12. #12
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    achso, also quasi einfach 8401 für Layer-Ads, 8402 für Adsense usw. ?

    Aber das mit der 84 im Allgemeinen verstehe ich gerade nicht, weil auf den Gutschriften steht ja nur "keine USt." oder Ust. 0 Euro. Ich muss es dann trotzdem in der 84 buchen, weils rein theoretisch mit 16% USt wäre?

  13. #13
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    ASo, in den Umsätzen ist keine USt drin (es steht also explizit auf dem Beleg so drauf?).

    Dann war dein 82.. schon richtg, sorry. Hab das beim lesen anders verstanden.

    Das mit den Unterkonten ist so richtig. So hast du immer im Überblick, wer Dir welchen Umsatz beschehrt...

    Gruß,
    Matthias
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  14. #14
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    bei manchen Belegen steht direkt drauf, "Keine USt."
    bei anderen steht aber auch "USt: 0 Euro" oder bei Adsense muss ich mir ja selber Belege schreiben (wo ich keine USt aufweise)

  15. #15
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    Zitat Zitat von Unplugged
    bei manchen Belegen steht direkt drauf, "Keine USt."
    bei anderen steht aber auch "USt: 0 Euro" oder bei Adsense muss ich mir ja selber Belege schreiben (wo ich keine USt aufweise)
    Also keine USt ist das Gleiche wie USt: 0,00

    Belege schreiben musst du nicht unbedingt, das FA wird sich ja nicht beschwehren, wenn du Umsätze erklärst über die du keinen Beleg hast...

    Steuerlich hat es für Dich keine Auswirkung, ob 82.. oder 84..

    Gruß,
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