AEAO vor § 8 AO
1. 1 Die Begriffe des Wohnsitzes ( § 8 ) bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes ( § 9 ) haben insbesondere Bedeutung für die persönliche Steuerpflicht natürlicher Personen (siehe § 1 EStG , § 2 ErbStG ) oder für familienbezogene Entlastungen (z.B. Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG ). 2 Sie stellen allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ab ( BFH-Urteil vom 10.11.1978, BStBl 1979 II S. 335 = SIS 79 01 64 ).
3 Zwischenstaatliche Vereinbarungen enthalten dagegen z.T. Fiktionen, die den §§ 8 und 9 vorgehen (z.B. Art. 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8.4.1965; Artikel X des NATO-Truppenstatuts i.V. mit § 68 Abs. 4, § 73 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut). 4 Andere Abkommen enthalten persönliche Steuerbefreiungen (z.B. Wiener Übereinkommen vom 18.4.1961 über diplomatische Beziehungen und vom 24.4.1963 über konsularische Beziehungen). 5 Für Auslandsbedienstete gelten traditionell Sonderregelungen zur Steuerpflicht ( § 1 Abs. 2 EStG ). 6 Teilweise ist auch die Höhe der Einkünfte Anknüpfungskriterium für den Umfang der Steuerpflicht ( § 1 Abs. 3 EStG ).
7 Der Begriff der Ansässigkeit im Sinne der DBA ist allein auf deren Anwendung (insbesondere hinsichtlich der Abkommensberechtigung und der Zuteilung der Besteuerungsrechte) beschränkt und hat keine Auswirkung auf die persönliche Steuerpflicht. 8 Die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht besteht daher auch dann, wenn der Steuerpflichtige je eine Wohnung bzw. einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und im Ausland hat und nach dem anzuwendenden DBA im ausländischen Vertragsstaat ansässig ist (vgl. BFH-Urteil vom 4.6.1975, BStBl II S. 708 = SIS 75 04 11 ).
2. Auch wenn ein Steuerpflichtiger im Inland keinen Wohnsitz (§

mehr hat, kann er hier noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9) haben.
AEAO zu § 8 AO
1. 1 Die Frage des Wohnsitzes ist bei Ehegatten und sonstigen Familienangehörigen für jede Person gesondert zu prüfen. 2 Personen können aber über einen Familienangehörigen einen Wohnsitz beibehalten. 3 Ein Ehegatte, der nicht dauernd getrennt lebt, hat seinen Wohnsitz grundsätzlich dort, wo seine Familie lebt ( BFH-Urteil vom 6.2.1985, BStBl II S. 331 = SIS 85 10 47 ). 4 Ein ausländisches Kind, das im Heimatland bei Verwandten untergebracht ist und dort die Schule besucht, hat grundsätzlich keinen Wohnsitz im Inland. 5 Dies gilt auch dann, wenn es sich in den Schulferien bei seinen Eltern im Inland aufhält ( BFH-Urteil vom 22.4.1994, BStBl II S. 887 = SIS 94 21 03 ).
2. 1 Die bloße Absicht, einen Wohnsitz zu begründen oder aufzugeben bzw. die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde entfalten allein keine unmittelbare steuerliche Wirkung ( BFH-Urteil vom 14.11.1969, BStBl 1970 II S. 153 = SIS 70 00 86 ). 2 I. d. R. stimmen der bürgerlich-rechtliche, aufgrund einer Willenserklärung des Steuerpflichtigen von ihm selbst bestimmte Wohnsitz und der steuerlich maßgebende Wohnsitz überein. 3 Deshalb können die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde im allgemeinen als Indizien dafür angesehen werden, daß der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz unter der von ihm angegebenen Anschrift begründet bzw. aufgegeben hat.
3. 1 Mit Wohnung sind die objektiv zum Wohnen geeigneten Wohnräume gemeint. 2 Es genügt eine bescheidene Bleibe. 3 Nicht erforderlich ist eine abgeschlossene Wohnung mit Küche und separater Waschgelegenheit im Sinne des Bewertungsrechts.
4. 1 Der Steuerpflichtige muß die Wohnung innehaben, d. h. er muß tatsächlich über sie verfügen können und sie als Bleibe nicht nur vorübergehend benutzen ( BFH-Urteile vom 24.4.1964, BStBl III S. 462 = SIS 64 02 73 , und 6.3.1968, BStBl 1968 II S. 439 = SIS 68 02 92). 2 Es genügt, daß die Wohnung z. B. über Jahre hinweg jährlich regelmäßig zweimal zu bestimmten Zeiten über einige Wochen benutzt wird ( BFH-Urteil vom 23.11.1988, BStBl 1989 II S. 182 = SIS 89 03 53 ). 3 Anhaltspunkte dafür können die Ausstattung und Einrichtung sein; nicht erforderlich ist, daß sich der Steuerpflichtige während einer Mindestanzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält ( BFH-Urteil vom 19.3.1997, BStBl II S. 447 = SIS 97 14 80 ). 4 Wer eine Wohnung von vornherein in der Absicht nimmt, sie nur vorübergehend (weniger als sechs Monate) beizubehalten und zu benutzen, begründet dort keinen Wohnsitz ( BFH-Urteil vom 30.8.1989, BStBl II S. 956 = SIS 90 04 59 ). 5 Auch gelegentliches Übernachten auf einem inländischen Betriebsgelände, in einem Büro u. ä. (sog. Schlafstelle) kann dort keinen Wohnsitz begründen ( BFH-Urteil vom 6.2.1985, BStBl II S. 331 = SIS 85 10 47 ). 6 Wer sich - auch in regelmäßigen Abständen - in der Wohnung eines Angehörigen oder eines Bekannten aufhält, begründet dort ebenfalls keinen Wohnsitz ( BFH-Urteil vom 24.10.1969, BStBl 1970 II S. 109 = SIS 70 00 61 ), sofern es nicht wie im Fall einer Familienwohnung oder der Wohnung einer Wohngemeinschaft gleichzeitig die eigene Wohnung ist.
5. 1 Wer einen Wohnsitz im Ausland begründet und seine Wohnung im Inland beibehält, hat auch im Inland einen Wohnsitz im Sinne von § 8 ( BFH-Urteil vom 4.6.1975, BStBl II S. 708 = SIS 75 04 11 ). 2 Bei einem ins Ausland versetzten Arbeitnehmer ist ein inländischer Wohnsitz widerlegbar zu vermuten, wenn er seine Wohnung im Inland beibehält, deren Benutzung ihm möglich ist und die nach ihrer Ausstattung jederzeit als Bleibe dienen kann ( BFH-Urteil vom 17.5.1995, BStBl 1996 II S. 2 = SIS 96 03 51 ). 3 Das Innehaben der inländischen Wohnung kann nach den Umständen des Einzelfalles auch dann anzunehmen sein, wenn der Steuerpflichtige sie während eines Auslandsaufenthalts kurzfristig (bis zu sechs Monaten) vermietet oder untervermietet, um sie alsbald nach Rückkehr im Inland wieder zu benutzen. 4 Zur Zuständigkeit in diesen Fällen siehe § 19 Abs. 1 Satz 2 .
6. 1 Ein Wohnsitz im Sinne von § 8 besteht nicht mehr, wenn die inländische Wohnung/die inländischen Wohnungen aufgegeben wird/werden. 2 Das ist z. B. der Fall bei Kündigung und Auflösung einer Mietwohnung, bei nicht nur kurzfristiger Vermietung der Wohnung im eigenen Haus bzw. der Eigentumswohnung. 3 Wird die inländische Wohnung zur bloßen Vermögensverwaltung zurückgelassen, endet der Wohnsitz mit dem Wegzug. 4 Bloße Vermögensverwaltung liegt z. B. vor, wenn ein ins Ausland versetzter Steuerpflichtiger bzw. ein im Ausland lebender Steuerpflichtiger seine Wohnung/ sein Haus verkaufen oder langfristig vermieten will und dies in absehbarer Zeit auch tatsächlich verwirklicht. 5 Eine zwischenzeitliche kurze Rückkehr (zur Beaufsichtigung und Verwaltung der zurückgelassenen Wohnung) führt nicht dazu, daß die zurückgelassene Wohnung dadurch zum inländischen Wohnsitz wird.