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Alt 09.03.2007, 06:17   #1
TP-Newbie
 
Registriert seit: Mar 2007
pedi66 macht alles soweit korrekt

Beschränkt steuerpflichtig


Hallo liebes Forum,

und wieder gibt es jemanden der sich im Steuer-Dschungel nicht zurecht findet...

Hier mal ein kurzer Überblick:

Ich habe meinen Erstwohnsitz in Deutschland, halte mich aber in den nächsten 2 Jahren überwiegend in Australien auf.
Für meine "alte" Firma in Deutschland würde ich gerne ein paar Dinge bearbeiten, die ich dann von Australien nach Deutschland senden würde. In Australien gehe ich keiner weiteren Arbeit nach. Meine Vergütung wird 400,- Euro im Monat nicht überschreiten.

Ich soll nun für die Firma eine Rechnung über meine Arbeisstunden erstellen, da ich lt. Steuerberater nicht als "Geringfügig-Beschäftigte" angemeldet werden kann. (Auslandsaufenthalt)
Der Steuerberater hat mir mitgeteilt, dass ich nur "beschränkt steuerpflichtig" sei. Und da fängt es schon an -- habe mir den Paragraphen durchgelesen und werde daraus nicht schlau... Keine Ahnung, ob ich wirklich darunter falle?!?

Wo muss ich nun Steuern zahlen, in Deutschland oder Australien?
Und falls in Deutschland, welche Steuern muss ich zahlen? Gibt es einen Freibetrag? Wie werde ich veranlagt? Muss ich irgendetwas beim Finanzamt beantragen?? Was muss auf die Rechnung -- welche Steuernummer?
Bisher war ich einkommensteuerpflichtig... habe also auch eine Steuernummer.
Spielt es eine Rolle, ob das Entgeld auf mein Girokonto in Deutschland oder auf das Konto in Australien eingezahlt wird??

Bitte helft mir... In Sachen "Steuern" finde ich den Weg aus dem Labyrinth nicht mehr!

Vielen Dank schon mal....

Gruß
Pedi
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Alt 09.03.2007, 15:54   #2
TP-Moderator
 
Benutzerbild von Sven
 
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
Der Steuerberater hat mir mitgeteilt, dass ich nur "beschränkt steuerpflichtig" sei.
Wenn du deine alte Wohnung beibehälst und über den gesamten Zeitraum für dich die Möglichkeit besteht von dem einen auf den anderen Tag dort wieder einzuziehen liegt keine beschränkte Steuerpflicht vor, sondern die unbeschränkte Steuerpflicht und dein Welteinkommen wird in Deutschland versteuert.
Entscheidend für die Steuerpflicht ist das Merkmal "Wohnsitz". Dieser wird definiert in § 8 AO und ausführlich beschrieben im Anwendungserlass zu § 8 AO.

http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__8.html

https://www.schaeffer-poeschel.de/do...910-2583-4.pdf

Zitat:
Zitat von Anwendungserlass
AEAO vor § 8 AO

1. 1 Die Begriffe des Wohnsitzes ( § 8 ) bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes ( § 9 ) haben insbesondere Bedeutung für die persönliche Steuerpflicht natürlicher Personen (siehe § 1 EStG , § 2 ErbStG ) oder für familienbezogene Entlastungen (z.B. Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG ). 2 Sie stellen allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ab ( BFH-Urteil vom 10.11.1978, BStBl 1979 II S. 335 = SIS 79 01 64 ).

3 Zwischenstaatliche Vereinbarungen enthalten dagegen z.T. Fiktionen, die den §§ 8 und 9 vorgehen (z.B. Art. 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8.4.1965; Artikel X des NATO-Truppenstatuts i.V. mit § 68 Abs. 4, § 73 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut). 4 Andere Abkommen enthalten persönliche Steuerbefreiungen (z.B. Wiener Übereinkommen vom 18.4.1961 über diplomatische Beziehungen und vom 24.4.1963 über konsularische Beziehungen). 5 Für Auslandsbedienstete gelten traditionell Sonderregelungen zur Steuerpflicht ( § 1 Abs. 2 EStG ). 6 Teilweise ist auch die Höhe der Einkünfte Anknüpfungskriterium für den Umfang der Steuerpflicht ( § 1 Abs. 3 EStG ).

7 Der Begriff der Ansässigkeit im Sinne der DBA ist allein auf deren Anwendung (insbesondere hinsichtlich der Abkommensberechtigung und der Zuteilung der Besteuerungsrechte) beschränkt und hat keine Auswirkung auf die persönliche Steuerpflicht. 8 Die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht besteht daher auch dann, wenn der Steuerpflichtige je eine Wohnung bzw. einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und im Ausland hat und nach dem anzuwendenden DBA im ausländischen Vertragsstaat ansässig ist (vgl. BFH-Urteil vom 4.6.1975, BStBl II S. 708 = SIS 75 04 11 ).

2. Auch wenn ein Steuerpflichtiger im Inland keinen Wohnsitz (§ mehr hat, kann er hier noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9) haben.

AEAO zu § 8 AO

1. 1 Die Frage des Wohnsitzes ist bei Ehegatten und sonstigen Familienangehörigen für jede Person gesondert zu prüfen. 2 Personen können aber über einen Familienangehörigen einen Wohnsitz beibehalten. 3 Ein Ehegatte, der nicht dauernd getrennt lebt, hat seinen Wohnsitz grundsätzlich dort, wo seine Familie lebt ( BFH-Urteil vom 6.2.1985, BStBl II S. 331 = SIS 85 10 47 ). 4 Ein ausländisches Kind, das im Heimatland bei Verwandten untergebracht ist und dort die Schule besucht, hat grundsätzlich keinen Wohnsitz im Inland. 5 Dies gilt auch dann, wenn es sich in den Schulferien bei seinen Eltern im Inland aufhält ( BFH-Urteil vom 22.4.1994, BStBl II S. 887 = SIS 94 21 03 ).

2. 1 Die bloße Absicht, einen Wohnsitz zu begründen oder aufzugeben bzw. die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde entfalten allein keine unmittelbare steuerliche Wirkung ( BFH-Urteil vom 14.11.1969, BStBl 1970 II S. 153 = SIS 70 00 86 ). 2 I. d. R. stimmen der bürgerlich-rechtliche, aufgrund einer Willenserklärung des Steuerpflichtigen von ihm selbst bestimmte Wohnsitz und der steuerlich maßgebende Wohnsitz überein. 3 Deshalb können die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde im allgemeinen als Indizien dafür angesehen werden, daß der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz unter der von ihm angegebenen Anschrift begründet bzw. aufgegeben hat.

3. 1 Mit Wohnung sind die objektiv zum Wohnen geeigneten Wohnräume gemeint. 2 Es genügt eine bescheidene Bleibe. 3 Nicht erforderlich ist eine abgeschlossene Wohnung mit Küche und separater Waschgelegenheit im Sinne des Bewertungsrechts.

4. 1 Der Steuerpflichtige muß die Wohnung innehaben, d. h. er muß tatsächlich über sie verfügen können und sie als Bleibe nicht nur vorübergehend benutzen ( BFH-Urteile vom 24.4.1964, BStBl III S. 462 = SIS 64 02 73 , und 6.3.1968, BStBl 1968 II S. 439 = SIS 68 02 92). 2 Es genügt, daß die Wohnung z. B. über Jahre hinweg jährlich regelmäßig zweimal zu bestimmten Zeiten über einige Wochen benutzt wird ( BFH-Urteil vom 23.11.1988, BStBl 1989 II S. 182 = SIS 89 03 53 ). 3 Anhaltspunkte dafür können die Ausstattung und Einrichtung sein; nicht erforderlich ist, daß sich der Steuerpflichtige während einer Mindestanzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält ( BFH-Urteil vom 19.3.1997, BStBl II S. 447 = SIS 97 14 80 ). 4 Wer eine Wohnung von vornherein in der Absicht nimmt, sie nur vorübergehend (weniger als sechs Monate) beizubehalten und zu benutzen, begründet dort keinen Wohnsitz ( BFH-Urteil vom 30.8.1989, BStBl II S. 956 = SIS 90 04 59 ). 5 Auch gelegentliches Übernachten auf einem inländischen Betriebsgelände, in einem Büro u. ä. (sog. Schlafstelle) kann dort keinen Wohnsitz begründen ( BFH-Urteil vom 6.2.1985, BStBl II S. 331 = SIS 85 10 47 ). 6 Wer sich - auch in regelmäßigen Abständen - in der Wohnung eines Angehörigen oder eines Bekannten aufhält, begründet dort ebenfalls keinen Wohnsitz ( BFH-Urteil vom 24.10.1969, BStBl 1970 II S. 109 = SIS 70 00 61 ), sofern es nicht wie im Fall einer Familienwohnung oder der Wohnung einer Wohngemeinschaft gleichzeitig die eigene Wohnung ist.

5. 1 Wer einen Wohnsitz im Ausland begründet und seine Wohnung im Inland beibehält, hat auch im Inland einen Wohnsitz im Sinne von § 8 ( BFH-Urteil vom 4.6.1975, BStBl II S. 708 = SIS 75 04 11 ). 2 Bei einem ins Ausland versetzten Arbeitnehmer ist ein inländischer Wohnsitz widerlegbar zu vermuten, wenn er seine Wohnung im Inland beibehält, deren Benutzung ihm möglich ist und die nach ihrer Ausstattung jederzeit als Bleibe dienen kann ( BFH-Urteil vom 17.5.1995, BStBl 1996 II S. 2 = SIS 96 03 51 ). 3 Das Innehaben der inländischen Wohnung kann nach den Umständen des Einzelfalles auch dann anzunehmen sein, wenn der Steuerpflichtige sie während eines Auslandsaufenthalts kurzfristig (bis zu sechs Monaten) vermietet oder untervermietet, um sie alsbald nach Rückkehr im Inland wieder zu benutzen. 4 Zur Zuständigkeit in diesen Fällen siehe § 19 Abs. 1 Satz 2 .

6. 1 Ein Wohnsitz im Sinne von § 8 besteht nicht mehr, wenn die inländische Wohnung/die inländischen Wohnungen aufgegeben wird/werden. 2 Das ist z. B. der Fall bei Kündigung und Auflösung einer Mietwohnung, bei nicht nur kurzfristiger Vermietung der Wohnung im eigenen Haus bzw. der Eigentumswohnung. 3 Wird die inländische Wohnung zur bloßen Vermögensverwaltung zurückgelassen, endet der Wohnsitz mit dem Wegzug. 4 Bloße Vermögensverwaltung liegt z. B. vor, wenn ein ins Ausland versetzter Steuerpflichtiger bzw. ein im Ausland lebender Steuerpflichtiger seine Wohnung/ sein Haus verkaufen oder langfristig vermieten will und dies in absehbarer Zeit auch tatsächlich verwirklicht. 5 Eine zwischenzeitliche kurze Rückkehr (zur Beaufsichtigung und Verwaltung der zurückgelassenen Wohnung) führt nicht dazu, daß die zurückgelassene Wohnung dadurch zum inländischen Wohnsitz wird.
Gibt es Australien ebenfalls Vorschriften, die eine Besteuerung der Einkünfte vorsehen, so müsste man in das Doppelbesteuerungsabkommen mit Australien schauen um zu wissen, wer die Doppelbesteuerung zu vermeiden hat und wie das im einzelnen geschieht. Dafür ist aber der Steuerberater dar.

Gruß
Sven
__________________
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