Aber der Rechnungsempfänger hat auch ein anderes „scharfes Schwert“. Er kann seine Gegenleistung zurückbehalten. Der Anspruch auf Abrechnung und Besitzverschaffung an einem formgerechten elektronischen Rechnungsbeleg ist, wenn es keine besondere vertragliche Vereinbarung gibt, als vertragliche
Nebenpflicht im Sinne des § 241 Abs.2 BGB zu behandeln. Somit kann der
Empfänger bis zur Vorlage der ordnungsgemäßen Rechnung seine Zahlung
rechtmäßig nach § 273 BGB zurückbehalten und nach Abmahnung sogar nach § 324 BGB vom Vertrag zurücktreten und daneben nach §§ 325, 280I BGB Schadensersatz vom Rechnungsaussteller verlangen.