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18.03.2007, 00:13
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#16
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TP-Senior
Registriert seit: Jan 2007
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Zitat:
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Zitat von MaWeSol
Also, mal als Beispiel:
Ich habe als Yogalehrer 21 Kunden. Ich fahre jede Woche einmal zu jedem Kunden ( 3 Kunden am Tag). Deiner Argumentation nach, hätte ich dann 21 regelmäßige Arbeitsstätten... Das kann ich mir nicht vorstellen.
Hast du evtl. noch die Urteile zur Hand?
Gruß,
Matthias
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Wie gesagt, ich habe das Urteil nicht selbst, aber mir wurde von 2 Steuerberatern unabhängig bestätigt, das es das gibt.
Aber der von Dir skizzierte Fall wäre wohl auch anders gelagert .
Wenn der Yogalehrer einzelne Kunden in ihren Privaträumen aufsucht, ist das sicherlich ein anderer Sachverhalt, als wenn er Gruppenkurse in einem bestimmten zur Verfügung gestellten Raum gibt, wo Kunden hinkommen.
Fall eins ist wohl eher ne Dienstfahrt. Fall zwei eine Fahrt zu einer Betriebsstätte.
Und das man zahlreiche Betriebsstätten haben kann ist eigentlich kein Problem. Wenn ich wollte, könnte ich 5 Tage die Woche an 5 verschiedenen Schulen unterrichten und hätte dann 5 Betriebsstätten
Ich hab mir den Quatsch auch nicht ausgedacht, aber unser Steuerrecht entbehrt ja auch jeder Logik, oder etwa nicht?
Durch Googeln hab ich übrigens folgendes Urteil gefunden, was meine Auffassung untermauert und wie gesagt, ich hab das gerade mit dem FA durchgekaut...
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1990/XX900023.HTM
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18.03.2007, 00:18
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#17
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TP-Supporter
Registriert seit: Mar 2007
Ort: BaWü
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Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 12 Satz 1 AO).
Fest ist eine Einrichtung oder Anlage, wenn sie auf eine gewisse Dauer oder Stetigkeit angelegt ist. Nur gelegentliche Besuche oder Anrufe von Kunden machen die Wohnung allerdings noch nicht zur Betriebsstätte .
Letztlich entscheidend ist, dass eine bestimmte unternehmerische Tätigkeit durch eine Geschäftseinrichtung mit einer festen örtlichen Bindung ausgeübt wird. In der örtlichen Bindung muss sich eine gewisse "Verwurzelung" des Unternehmers mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausdrücken. (BFH v. 03.02.1993, I R 80-81/91, BStBl. II S. 462)
Als Betriebsstätten sind insbesondere anzusehen (§ 12 Satz 2 Nr. 1 bis 8 AO): Die Stätte der Geschäftsleitung. Zum Begriff der Geschäftsleitung siehe § 10 AO.
M.E. hat eine Yogalehrerin ihre feste Betriebsstätte im Büro bzw. dort wo die Geschäftsleitung tätig ist.
Ihre Fahrten zu den Kunden sind keine Fahrten Wohnung-Betriebsstätte. Ansonsten hätte Sie ja 21 Betriebsstätten, wie MaWeSol bemerkt.
Außerdem um das Bsp. auf die Spitze zu treiben.....wenn die Yogalehrerin Gewerbesteuerpflichtig wäre, 21 Betriebsstätten in dann unterschiedlichen Gemeinden.....Gewerbesteuerzerlegung???!!!!!!
So jetzt dürft ihr mich wg. meiner Meinung zerfetzen!
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18.03.2007, 00:22
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#18
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TP-Moderator
Registriert seit: Apr 2006
Ort: Solingen
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Zitat:
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Zitat von AO Gott
Außerdem um das Bsp. auf die Spitze zu treiben.....wenn die Yogalehrerin Gewerbesteuerpflichtig wäre, 21 Betriebsstätten in dann unterschiedlichen Gemeinden.....Gewerbesteuerzerlegung???!!!!!! 
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Wäre bestimmt ne klasse Aufgabe...
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Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.
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18.03.2007, 00:31
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#19
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TP-Senior
Registriert seit: Jan 2007
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Du hast recht, ABER jetzt zerfetz ich dich
Es gibt nämlich im Arbeitnehmerrecht gibt es folgende Definition bzgl. Dienstfahrten, die eben dann bei Selbständigen Anwendung findet wenn , und jetzt kommt es:
Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte vorübergehend beruflich tätig wird. Regelmäßige Arbeitsstätte ist dabei der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, zum Beispiel Betrieb oder Zweigbetrieb. Eine Auswärtstätigkeit ist vorübergehend, wenn der Arbeitnehmer voraussichtlich an die regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehren und dort seine berufliche Tätigkeit fortsetzen wird.
Bei einer längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist nur für die ersten drei Monate eine Dienstreise anzuerkennen; nach Ablauf der Dreimonatsfrist ist die auswärtige Tätigkeitsstätte als neue regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen.
Und das ist eben der Knackpunkt!
Sollte der Yogalehrer länger als 3 Monate immer zu den besagten 21 Kunden fahren, dann kann das FA die auffassung vertreten, das es sich um Fahrten zur Betriebsstätte handelt.
Ich glaube nicht, das die reine Anzahl 21 vs. z.b. meinen 5 an der Tatsache was ändert. Vorraussetzung ist eben nicht die Anzahl der Betriebsstätten sondern die Regelmässigkeit über länger als 3 Monate.
Aber auf den Fall will ich mich jetzt speziell auch nicht einschiessen.
Im Yogalehrerfall kann es ja auch so aussehen, das z.b. einzelne Fahrten zu ein paar Privatschülern nach Hause als Dienstfahrten gewertet werden, aber Fahrten z.B. zu nem Yogakurs mit einer Gruppe an einem festen Ort, wo alle immer hinkommen als Fahrt zur Betriebstätte gewertet werden.
So sieht das ja bei mir auch aus. Ich muss auch ständig Tätigkeiten unter diesem Aspekt abgrenzen und das hab ich mir persönlich auch nicht so ausgedacht.
Natürlich kann der Yogalehrer erst mal schön die 30 cent pro km absetzen, aber dann kann es ihm so wie mir gehen. Ich hab das auch jahrelang so gemacht und jetzt wurde das ganze halt im Rahmen einer Aussenprüfung gekippt und ich darf 4stellig nachzahlen. Davor möchte ich nur den Threadstarter bewahren, denn eine Nachzahlung über mehrere Jahre tut mehr weh als jedes Jahr etwas höhere Steuern zu zahlen
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18.03.2007, 12:52
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#20
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Moin,
die Frage ist doch, was ist eine regelmäßige Arbeitsstätte.
Dazu sagt die Lohnsteuerrichtlinie 37 Folgendes:
Zitat:
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Zitat von R 37 Abs. 2 LStR
Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, z. B. Betrieb oder Zweigbetrieb. Der Arbeitnehmer muss an diesem Mittelpunkt wenigstens einen Teil der ihm insgesamt übertragenen Arbeiten verrichten. Bei einem Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebs tätig wird, kann der Betrieb ohne weitere Ermittlungen als regelmäßige Arbeitsstätte anerkannt werden, wenn er regelmäßig in der Woche mindestens 20 % seiner vertraglichen Arbeitszeit oder durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche im Betrieb tätig wird.
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Zitat:
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Zitat von H 37 "Regelmäßige Arbeitsstätte" LStH
- Regelmäßige Arbeitsstätte ist jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht (BFH vom 11.05.2005, BStBl II S. 791).
- Der Betrieb oder eine ortsfeste Betriebsstätte des Arbeitgebers stellt auch dann eine regelmäßige Arbeitsstätte dar, wenn der Arbeitnehmer diesen Ort stets nur aufsucht, um dort die täglichen Aufträge entgegenzunehmen, abzurechnen und Bericht zu erstatten, oder wenn er dort ein Dienstfahrzeug übernimmt, um damit anschließend von der Arbeitsstätte aus eine Auswärtstätigkeit anzutreten. Dabei ist es nicht von Belang, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte beruflich tätig wird (BFH vom 11.05.2005, BStBl II S. 78
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- Ein Arbeitnehmer kann innerhalb desselben Dienstverhältnisses auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander haben (BFH vom 07.06.2002, BStBl 2002 II S. 878 betr. Bezirksleiter einer Einzelhandelskette).
- Der Heimatflughafen einer Flugbegleiterin ist regelmäßige Arbeitsstätte (BFH vom 05.08.2004, BStBl II S. 1074).
- Erbringt ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung vorübergehend außerhalb der Wohnung und des dauerhaften Mittelpunkts seiner beruflichen Tätigkeit, so begründet er dort - abweichend von R 37 Abs. 3 Satz 3 auch nach Ablauf von drei Monaten keine (weitere) Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG, wenn sich die auswärtige Tätigkeit im Vergleich zur Arbeit an der (bisherigen) regelmäßigen Tätigkeitsstätte als untergeordnet darstellt (BFH vom 18.05.2004 - BStBl II S. 962)
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Insofern ist das meiner Meinung nach eine regelmäßige Arbeitsstätte wenn der Yogakurs fortdauert. Sind es nur einzelne Kurse, die angeboten werden, so würde ich dazu tendieren diese als Dienstreisen anzusetzen und somit pauschaliert mit 0,30 EUR oder den tatsächlichen Kosten zumal es bei Reisekosten keine Entfernungspauschale gibt.
Gruß
Sven
Geändert von Sven (18.03.2007 um 14:18 Uhr).
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18.03.2007, 14:17
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#21
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TP-Junior
Registriert seit: Mar 2007
Ort: Stuttgart
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wow, da hab' ich ja was ins Rollen gebracht........danke an euch alle, für soviel "insight" und Diskussion zu meinem Fall.
Heisst das, dass ich bei regelmässigen Kursen an verschiedenen Orten keinerlei Fahrtkosten anrechnen kann, sondern nur bei unregelmässigen Terminen wie workshops ?
Das Steuerdickicht wird echt immer ätzender......
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18.03.2007, 14:26
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#22
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TP-Lady-Mod
Registriert seit: Jan 2006
Ort: Rlp
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Zitat:
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Zitat von venus
Heisst das, dass ich bei regelmässigen Kursen an verschiedenen Orten keinerlei Fahrtkosten anrechnen kann,
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Diese Kosten nur im Rahmen deiner EkSt.-erklärung, wie alle AN auch.
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18.03.2007, 16:22
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#23
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TP-Senior
Registriert seit: Jan 2007
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Ich vertrete die Auffassung, das Du bei regelmässigen Kursen nur dann Kosten geltend machen kannst, wenn der Ort, an dem die Kurse stattfinden, weiter als 20 km entfernt ist.
Dann kannst Du ab dem 21. km 0,30 cent geltend machen.
Da bei dir die Fahrstrecke darunter liegt, läuft das tatsächlich auf 0 € Steuerminderung heraus...Das das ungerecht ist, ist klar und deshalb sei noch angemerkt, das bzgl. dieser neuen Regelung ab 2007, das erst ab dem 21. Kilometer Kosten geltend gemacht werden können, bereits eine Sammelklage beim BGH anhängig ist.
Mit einer Entscheidung in dieser Sache ist aber leider nicht vor 2008 zu rechnen, was dann für die Steuererklärung 2007 bedeuten kann, das man möglicherweise dem FA gegenüber bzgl. der Fahrtkosten den Vorbehalt anmelden sollte, das da noch eine Klage anhängig ist und man im Falle, das das Gericht zu Gunsten des Steuerzahlers entscheidet, noch diese Fahrtkosten geltend machen wird.
So wurde mir das von einem Steuerberater empfohlen für den Fall, das das nicht rechtzeitig entschieden werden sollte.
Für angestellte wird ja zur Zeit auch empfohlen, dem Finanzamt gegenüber eine ähnliche Erklärung abzugeben.
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18.03.2007, 16:47
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#24
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TP-Junior
Registriert seit: Mar 2007
Ort: Stuttgart
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....dann wird's wohl das beste sein von 0€ Steuerminderung auszugehen, aber für alle Fälle doch die Fahrtkosten zu notieren, bzw. Belege zu sammeln, damit man bei einem Entscheid zugunsten der Sammelkläger doch noch nachträglich anrechnen lassen kann.
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19.03.2007, 21:07
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#25
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TP-Senior
Registriert seit: Jan 2007
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Genau! Belege sammeln, alles genau aufschreiben und hoffen, das der BGH diese schwachsinnige Idee dieser Bundesregierung wieder kippt.
Die sollen mal vor ihrer eigenen Haustür kehren und sparen, bevor sie immer nur weiter die Hand aufhalten 
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19.03.2007, 21:29
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#26
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TP-Supporter
Registriert seit: Mar 2007
Ort: BaWü
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Für Interessierte:
Das Verfahren, dass junimond meint, ist ein Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgericht gem. Art 100 Abs. 1 GG i. V. m. § 80 BVerfGG an das Bundesverfassungsgericht.
Das BVerfG hat nun zu entscheiden.
AZ: Niedersächsische FG, Vorlagebeschluss v. 27.02.2007, 8 K 549/06
Hoffentlich wird die Sache schnellstmöglichst entschieden, ansonsten sind wir im 2008 wieder damit beschäftigt gegen (fast) jede Steuerfestsetzung Einspruch einzulegen. Und wenn ich da Solidaritätsgeschichte und Rentenversicherungsbeiträge-Geschcihte denke, wird mir richtig "warm" ums Herz.
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19.03.2007, 21:45
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#27
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TP-Senior
Registriert seit: Jan 2007
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Genau! Das ist diese Klage, von der ich bereits über Umwege gehört habe.
Hab gerade etwas gegooglet und wenn man dem allgemeinen Tenor vertrauen kann, sieht das ganze ja sehr gut aus, das diese Regelung wegen Verstosses gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes kassiert wird
Das wäre wirklich zu hoffen, weil diese Sachen nicht nur den Threadstarter sondern auch mich persönlich finanziell ordentlich belasten würde.
Die echten Fahrtkosten werden ja sowieso schon nicht von der Pendlerpauschale gedeckt und wenn dann noch die ersten 20 km kassiert werden, dann sieht es ganz schön düster aus.
Bei mir würde noch nicht mal umziehen helfen, weil ich nun mal nicht nur zu einem Standort fahre, sondern mehrere Betriebsstätten habe, wie das FA ja so schön bei mir festgelegt hat. Verkehrte Welt, wenn man mal überlegt, das die gleichen Politiker, die im Fernsehen laut propagieren, das man flexibel und mobil auf dem Arbeitsmarkt sein soll, einem dann die Anrechenbarkeit der Kosten, die genau durch diese Flexibilität und Mobilität entstehen, versagen will 
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19.03.2007, 21:52
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#28
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TP-Supporter
Registriert seit: Mar 2007
Ort: BaWü
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Zitat:
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Zitat von junimond
Genau! Das ist diese Klage, von der ich bereits über Umwege gehört habe.
Hab gerade etwas gegooglet und wenn man dem allgemeinen Tenor vertrauen kann, sieht das ganze ja sehr gut aus, das diese Regelung wegen Verstosses gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes kassiert wird
Das wäre wirklich zu hoffen, weil diese Sachen nicht nur den Threadstarter sondern auch mich persönlich finanziell ordentlich belasten würde.
Die echten Fahrtkosten werden ja sowieso schon nicht von der Pendlerpauschale gedeckt und wenn dann noch die ersten 20 km kassiert werden, dann sieht es ganz schön düster aus.
Bei mir würde noch nicht mal umziehen helfen, weil ich nun mal nicht nur zu einem Standort fahre, sondern mehrere Betriebsstätten habe, wie das FA ja so schön bei mir festgelegt hat. Verkehrte Welt, wenn man mal überlegt, das die gleichen Politiker, die im Fernsehen laut propagieren, das man flexibel und mobil auf dem Arbeitsmarkt sein soll, einem dann die Anrechenbarkeit der Kosten, die genau durch diese Flexibilität und Mobilität entstehen, versagen will 
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Seit wann ist das Steuerrecht logisch? Traurig, aber wahr!
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19.03.2007, 21:57
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#29
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TP-Supporter
Registriert seit: Mar 2007
Ort: BaWü
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Zitat:
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Zitat von AO Gott
Seit wann ist das Steuerrecht logisch? Traurig, aber wahr!
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Wage jetzt mal eine äußerst heikle Aussage. Das BVerfG wird die Sache als verfassungswidrig erachten. Hab das Urteil komplett durchgelesen. Die Sache muss verfassungswidrig erachtet werden, sonst wechsel ich meinen Job.
Hab nämlich auch genau 20 Km, die ich täglich fahre und ich komme über die 920 € locker drüber.
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19.03.2007, 23:15
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#30
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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@ AO Gott und junimond
Das von euch zitierte Urteil bezieht sich auf einen ganz anderen Fall
Hier geht es nicht um die Abziehbarkeit der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte in Höhe der Entfernungspauschalen ab dem 1. Kilometer oder ab dem 21. Kilometer.
Hier geht es darum, ob es sich überhaupt um Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte handelt oder um Dienstreisen, die mit den tatsächlichen Kosten angesetzt werden können oder alternativ mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer.
Das sind zwei ganz verschiedene Paar Schuhe.
Gruß
Sven
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