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Alt 17.03.2007, 19:35   #1
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venus macht alles soweit korrekt

Betriebsausgaben - Fahrtkosten


Wenn ich für die Fahrt zu einem Job das Auto meiner Mutter ausleihe und ihr dafür gegen Quittung eine "Leihgebühr" bezahle, kann ich das dann als Betriebsausgaben absetzen ? Und gibt es da einen Richtwert wie z.B. Kilometerpauschale ?

venus ist offline   Mit Zitat antworten


Alt 17.03.2007, 19:48   #2
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AO Gott ist auf einem guten Weg
Hallo!

Paar Infos benötige ich schon:

1.) Du bist Unternehmer, nehme ich stark an!??

2.) Hast Du einen PKW dem Unternehmensvermögen zugeordnet?

Grundsätzlich kannst Du für betriebliche Fahrten, die du mit einem privaten PKW getätigt hast, je gefahrenen Kilometer 0,30 € ansetzten und als Betriebsausgaben abziehen.
AO Gott ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 17.03.2007, 20:10   #3
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venus macht alles soweit korrekt
Ich bin selbständig als Yogalehrerin, und da ich das jetzt etwas ausbaue und teilweise keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen kann, scheint mir dies eine gute Lösung zu sein, da ich wegen ein paar wenigen Fahrten keinen PKW kaufen will.

Also sagen wir ich fahre 16 km hin-und zurück und ich bezahle dann meiner Mutter 4 € je Fahrt gegen Quittung, dann kann ich dies als Ausgaben anrechnen ?

Habe ich zumindest so mal in einem Buch gelesen, das allerdings von 2005 war und ich weiss jetzt nicht, ob sich da im Zuge der Steuerreform auch was geändert hat, oder ob nur die Arbeitnehmer-Kilometerpauschale gestrichen wurde.
venus ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 17.03.2007, 20:19   #4
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AO Gott ist auf einem guten Weg
Wie gesagt, 0,30 € pro gefahrenen Kilometer kannst Du abziehen. Sowohl Hinfahrt als auch Rückfahrt zählt! Bei 16 km insgesamt für Hin und Rückfahrt sind dies 4,80 €.

Dürfte für das FA kein Problem darstellen. Hab da zumindest noch keine Beanstandungen erlebt.
AO Gott ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 17.03.2007, 20:32   #5
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AO Gott ist auf einem guten Weg
So wie ich dich verstanden habe, fährst du mit dem PKW zu deinen Kunden.

Da dies keine Fahrten Wohnung-Betriebsstätte sind, sind die ersten 20 Kilometer weiterhin abzugsfähig.

Nur Fahrten Wohnung-Betriebsstätte bei den Unternehmern bzw. Fahrten Wohnung-Árbeitsstätte bei den Arbeitnehmern sind bzgl. der Streichung der ersten 20 Kilometer betroffen.
AO Gott ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 17.03.2007, 21:02   #6
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venus macht alles soweit korrekt
ok, danke schon mal. Hört sich allerdings so an als ob du eigentlich auch nicht mehr darüber weisst als ich. Das mit den 20 KM gilt ja nur für nicht-selbständige Arbeitnehmer. Ob diese Änderung jedoch auch Selbständige betrifft, hätte ich gerne geklärt.
venus ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 17.03.2007, 21:06   #7
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MaWeSol hilft, wo's gehtMaWeSol hilft, wo's geht
Gilt m.E. auch für die Fahrten von Selbstständigen zur regelmäßigen Arbeitsstätte...

Zitat:
Zitat von NWB Nr. 4 vom 22.01.2007
Rechtslage ab 1. 1. 2007
Aufgrund der gesetzgeberischen Entscheidung beginnt ab 2007 die Arbeitssphäre erst am Werkstor. Die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte/Arbeitsstätte werden somit grundsätzlich der Privatsphäre zugerechnet. Der besonderen Situation der sog. „Fernpendler” trägt die Neuregelung in § 9 Abs. 2 EStG allerdings dadurch Rechnung, dass Aufwendungen ab dem 21. Entfernungskilometer in Höhe von 0,30 € pro Entfernungskilometer „wie” Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden können. Durch das Wort „wie” wird verdeutlicht, dass es sich bei der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach den Wertungen des Gesetzgebers zwar nicht mehr um Werbungskosten handelt, sie aber technisch weiterhin als solche behandelt werden. Das hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € und das Verfahren bei der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte in gleicher Weise wie bei „echten” Werbungskosten anzuwenden sind. Die Entfernungspauschale kann bei der Einkunftsermittlung und im Lohnsteuerermäßigungsverfahren daher nur abgezogen werden, soweit sie mit anderen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigt.
Neben der Härtefallregelung für sog. „Fernpendler”, die den Abzug der Entfernungspauschale ab 2007 (erst) ab dem 21. Entfernungskilometer zulässt, bleibt bei Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die Entfernungspauschale – als weitere Ausnahme- und Härtefallregelung – unverändert ab dem ersten Entfernungskilometer abziehbar. Auch die bisherige Sonderregelung für behinderte Menschen, die eine Abzugsmöglichkeit der tatsächlichen Aufwendungen für die Gesamtwegstrecke vorsieht, ist inhaltlich unverändert übernommen worden (ab 2007 allerdings ebenfalls Abzug „wie” Werbungskosten/Betriebsausgaben).
Gruß,
Matthias
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Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.
MaWeSol ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 17.03.2007, 21:10   #8
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dorintia ist ein richtiges Arbeitstier - DANKEdorintia ist ein richtiges Arbeitstier - DANKEdorintia ist ein richtiges Arbeitstier - DANKEdorintia ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE
Und als was gelten nun Fahrten einer Yogalehrerin zu den von ihr abgehaltenen Trainingsstunden in den Räumlichkeiten anderer?
dorintia ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 17.03.2007, 21:12   #9
TP-Moderator
 
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Das sind m.E. Fahrten, die mit 0,30€ pro gefahrenen Km geltend gemacht werden können.

Gruß,
Matthias
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MaWeSol ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 17.03.2007, 21:30   #10
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junimond ist auf einem guten Weg
Das ist leider nicht richtig! Sobald man regelmässig an gleiche Orte fährt, wertet das FA solche Fahrten wie Fahrten zu einer Betriebsstätte und die ersten 20 km sind nicht mehr abzugsfähig und es dürfen nur 30 cent ab dem 21. Kilometer und nur die Entfernungskilometer, also nicht die gefahrenen Kilometer, geltend gemacht werden.
Dies gilt auch für Selbständige!
Regelmässigkeit liegt schon vor, wenn man z.b. einmal in der Woche zu einem bestimmten Ort fährt und dort regelmässig eine Leistung erbringt.
Ich muss davor warnen, so etwas anders zu handhaben.
Das FA wird im Falle einer Buchprüfung auf Nachzahlung bestehen und diese Fahrtkosten niemals anerkennen.

Zum Vergleich: ich arbeite als Honorarkraft an 2 Musikschulen als Instrumentallehrer und fahre da in der Schulzeit einmal pro Woche hin. Diese Fahrten werden vom FA als Fahrten zur Betriebsstätte gewertet und dann gilt die besagte schlechtere Abrechnungsmöglichkeit, was leider in deinem Fall, solltest du regelmässig an die selben Orte fahren, gar keine Abrechnung von Fahrtkosten zulässt, weil du weniger als 20 Entfernungskilometer fährst.
Bitter, aber so sieht das dieser Staat :-(
Wichtig ist die Regelmässigkeit, das eine Leistung immer wieder an einem bestimmten Ort erbracht wird!
Dan bestimmt das FA, das dort die Betriebsstätte ist und schon handelt es sich eben um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und keine dienstlichen Fahrten mehr.

Geändert von junimond (17.03.2007 um 21:42 Uhr).
junimond ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 17.03.2007, 21:39   #11
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MaWeSol hilft, wo's gehtMaWeSol hilft, wo's geht
Wenn ich Arzt bin und regelmäßig z.B. in Altenheime fahre, dann sind das betrieblich veranlasste fahrten, da die reguläre Arbeitsstätte die Praxis ist.

Gleiches gilt auch für lehrende Tätigkeiten, z.B. Yogalehrerin. Wenn sie in der Regel den Unterreicht in Praxisräumen (oder wie das dann bei Yogalehrerinen heißt ) abhält, aber auch viel zu Kunden nach hause fährt, dann bleiben die Praxisräume die reguläre Arbeitsstätte.

Gruß,
Matthias
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Alt 17.03.2007, 21:41   #12
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Und wenn man keine eigenen Praxisräume bzw. eine "Betriebsstätte" hat?
dorintia ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 17.03.2007, 21:56   #13
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junimond ist auf einem guten Weg
Zitat:
Zitat von MaWeSol
Wenn ich Arzt bin und regelmäßig z.B. in Altenheime fahre, dann sind das betrieblich veranlasste fahrten, da die reguläre Arbeitsstätte die Praxis ist.

Gleiches gilt auch für lehrende Tätigkeiten, z.B. Yogalehrerin. Wenn sie in der Regel den Unterreicht in Praxisräumen (oder wie das dann bei Yogalehrerinen heißt ) abhält, aber auch viel zu Kunden nach hause fährt, dann bleiben die Praxisräume die reguläre Arbeitsstätte.

Gruß,
Matthias
Das ist ja alles gut und richtig, aber ich habe gerade vor 3 Monaten die Auseinandersetzung mit dem FA diesbezüglich im Rahmen einer Aussenprüfung geführt und dazu gibt es sogar schon Gerichtsurteile, die bestimmen, das wenn ein Freiberufler/Selbständiger regelmässig an die gleichen Orte fährt, um dort seine Leistung zu erbringen, ab diesem Moment sich die Betriebsstätte nicht mehr zuhause oder in den vielleicht ebenfalls existierenden Büro- oder Unterrichtsräumen befindet, sondern dort, wo man hinfährt.
Im Falle der Yogalehrerin wäre dies z.B. der Fall, wenn sie an einem bestimmten Ort regelmässig einen Yogakurs anbietet, sagen wir z.B. einmal in der Woche.
Das kann auch so aussehen, das sie 5 Tage die Woche an 5 verschiedene Orte fährt, aber das regelmässig und schon sind alle 5 Fahrten Fahrten zur Betriebsstätte.

Wieder ein Beispiel aus meiner Realität:
meine Fahrten zu Konzertauftritten sind dienstliche Fahrten, weil ich eben nicht immer an die gleichen Orte fahre. Da macht es aber auch nichts, sollte ich übers Jahr verteilt 5-6 mal im selben Musikclub spielen, es sei denn ich hätte einen Vertrag mit dem Club, das ich da regelmässig auftrete.
Es muss also einen Vertrag geben, der die Regelmässigkeit darstellt oder eben das die Art der Tätigkeit eine Regelmässigkeit erkennen lässt.
Dazu gehören gerade lehrende Tätigkeiten, wenn sie dauerhaft angelegt sind und eben immer wieder an gleichen Orten stattfinden, es sei denn, es gäbe jedesmal einen neuen Vertrag, der auf Einmaligkeit ausgelegt ist.
Wenn ich z.B. einen kollegen an einer anderen Musikschule vertrete, dann ist das z.B. wieder keine Fahrt zur Betriebsstätte, obwohl ich da den gleichen job mache wie an der Musikschule, wo ich jede Woche unterrichte.
Aber dort fahr ich halt nur einmal oder ein paar mal hin und dann ist es wieder zu Ende.
Wie gesagt: die Regelmässigkeit ist das Entscheidende!
junimond ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 17.03.2007, 22:02   #14
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junimond ist auf einem guten Weg
Zitat:
Zitat von dorintia
Und wenn man keine eigenen Praxisräume bzw. eine "Betriebsstätte" hat?
Grundsätzlich ist bei Freiberuflern/selbständigen zunächst die eigene Wohnung Betriebstätte, von der aus man seinen Kunden aufsucht.
Deshalb gilt ja auch zunächst die Regel, das ALLE Fahrten als Dienstfahrten mit 30 cent pro gefahrenen Kilometern zu veranschlagen sind.

Diese Regel wird nur eben dann aufgehoben, wenn man als Freier/Selbständiger regelmässig zu den gleichen Orten fährt, um dort seine Leistung zu erbringen.
Der vergleich mit Ärzten und Hausbesuchen hinkt meines Erachtens, weil er eben nicht wirklich die Umstände beschreibt, die hier vorliegen.
Deine Tätigkeit ist viel eher mit meiner freien Musikertätigkeit zu vergleichen und ich sauge mir das hier auch nicht aus den Fingern, sondern hab gerade, wie ich schon schrieb, genau diese Auseinandersetzung mit dem FA geführt und hatte mich auch mit 2 Steuerberatern kurzgeschlossen, die mir (leider) das ganze bestätigt haben.
Der Steuerprüfer auf dem FA hat mir gegenüber auch auf Urteile diesbezüglich verwiesen, die ich zwar persönlich nicht nachgeprüft habe, deren Existenz mir aber von besagten 2 Steuerberatern bestätigt wurde.
Der Spass hat mir eine 4-stellige Steuernachzahlung eingebracht
junimond ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 17.03.2007, 22:20   #15
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Also, mal als Beispiel:

Ich habe als Yogalehrer 21 Kunden. Ich fahre jede Woche einmal zu jedem Kunden ( 3 Kunden am Tag). Deiner Argumentation nach, hätte ich dann 21 regelmäßige Arbeitsstätten... Das kann ich mir nicht vorstellen.

Hast du evtl. noch die Urteile zur Hand?


Gruß,
Matthias
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