Wie soll man denn eine Rechnung anders belegen, die per mail oder
als PDF kommt, als mit einem (selbst)gedruckten Doppel?
Das wäre allerdings ein Hammer, wenn das FA das nicht anerkennt!
23012
Ich habe erst kürzlich wieder eine nette Horror Geschichte gehört. Ein Unternehmer hat die Rechnungen von Ebay für die Ebay Gebühren ausgedruckt und zusammen mit seinen Kontoauszügen abgeheftet. Die Kontoauszüge belegten, dass das Geld tatsächlich überwiesen wurde.
Doch jetzt kam eine Betriebsprüfung und man hat die Ausgaben nicht anerkannt. Selbst gedruckte Rechnungen könne man nicht anerkennen - trotz Zahlungsbeleg.
Nur um es ganz klar zu machen...wir reden hier nicht etwa vom Vorsteuerabzug oder so...es geht um die Anerkennung als Betriebsausgabe. Diese wurde verweigert - TROTZ ZAHLUNGSBELEG !
Geändert von firewall35 (18.03.2007 um 16:48 Uhr)
Wie soll man denn eine Rechnung anders belegen, die per mail oder
als PDF kommt, als mit einem (selbst)gedruckten Doppel?
Das wäre allerdings ein Hammer, wenn das FA das nicht anerkennt!
23012
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was man nicht alles hört, unfassbar. Ob das aber stimmt, ist eine andere Geschichte.
Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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Also dass es stimmt da bin ich mir ziemlich sicher. Die Frage ist nur, ob man sich nicht vor Gericht erfolgreich dagegen wehren kann. Ich habe mich dazu mehrfach beraten lassen und immer wurde mir gesagt mit Zahlungsbeleg dürften solche Rechnungen problemlos anerkannt werden. Trotzdem finde ich diese Geschichte sehr beunruhigend.Zitat von Sven
Da steckt bestimmt noch eine andere Begründung hinter.Zitat von firewall35
Betreue einige Mandate die Ihr Geld mit ebay verdienen, da ist sowas, auch bei einer BP, noch nie vorgekommen.
Gruß,
Matthias
Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.
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Oh oh...gerade beim Googlen noch das hier gefunden:
http://www.finanz-gruppen.de/post/18...anerkannt.html
Ich denke mal bei ebay wären nicht derart viele gewerbliche VK tätig, wenn es da regelmäßige Probleme geben würde. Ein Bekannter von mir verkauft ständig über ebay und hatte kürzlich eine Buchprüfung, ohne Probleme.
Hier kennt man die genauen Gründe nicht, interessant wäre evtl. zu wissen, in welcher Relation die ebay-Gebühren zum über ebay erzielten Umsatz stehen.
Ich hab mal gehört, dass....
Steuerrechtsgerüchte ...als wenn die Wirklichkeit nicht genug Stoff böte.
Was haltet ihr hiervon ?
http://www.scopefocus.de/bovdocs/OH-Internet-Belege.pdf
Hier wird die Ansicht vertreten eine fehlende Signatur könne auch die Anerkennung als Betriebsausgabe gefährden. Selbiges habe ich jetzt bestimmt schon auf 5 oder 6 anderen Seiten gelesen. Beim Finanzamt hies es der Prüfer würde das im Einzelfall beurteilen und wenn Zweifel an der Echtheit bestehen die Rechnung nicht anerkennen... Sogar dann, wenn die Email digital signiert sei !
Wobei es darin ja in erster Linie um die Vorsteuer geht, die Aberkennung der Ausgabe als Betriebsausgabe wird da nur am Rande als Möglichkeit angeschnitten.
Das finde ich schon beunruhigend genug...Zitat von ThomasMo
Leider gibt es im Internet nicht einen Text der die Frage ausführlich behandelt wie das nun ist mit elektronischen Rechnungen ohne Signatur und Anforderungen an die Rechnungen die man von ausländischen Unternehmen bekommt. Ich suche schon seit Jahren danach. Und die Anwälte/Steuerberater usw. sagen alle was anderes.
Wies wirklich ist erfährt man erst bei der Steuerprüfung. Ein Zustand der mir garnicht gefällt![]()
siehe Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften 5. Kammer Urteil vom 1. April 2004, C-90/02Und die Anwälte/Steuerberater usw. sagen alle was anderes.
Rechnungsvorlage bei Vorsteuerabzug
Ein Steuerpflichtiger, der als Empfänger einer Dienstleistung die darauf entfallende Mehrwertsteuer schuldet, braucht für die Ausübung seines Vorsteuerabzugsrechts keine nach Art. 22 II der 6. Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuer ausgestellte Rechnung zu besitzen.
Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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Das besagt ja nichts über die Anerkennung als Betriebsausgabe, sondern nur, dass man bei §13b keine Rechnung zum Vorsteuerabzug braucht, was ja auch unzweifelhaft aus dem UStG hervor geht und davon abgesehen völlig logisch ist da Betrugsgefahr = 0. Aber das sagt ja nichts aus wenn es um die Anerkennung als Betriebsausgabe geht.Zitat von Sven
Für die Betriebsausgabe braucht man ja einen Beleg... man muss ja beweisen können dass man die Ausgabe hatte. Und wenn man 75% seiner Ausgaben mit Eigenbelegen belegen will wird das FA da sicher nicht mit machen... Das Problem ist also, dass man seine Ausgaben nicht wirklich belegen kann. Wenn man einen Zahlungsnachweis hat dann hat man ja oft das Problem, dass man garnicht nachweisen kann zu welchem Unternehmen diese Zahlung gegangen ist. Z.B. eine der Firmen bei denen ich kaufe steht auf meiner Kreditkartenabrechnung lediglich mit ihrer Telefonnummer (außer der Telefonnummer steht nichts drauf)... Wie soll ich da belegen, zu welcher Firma das gehört wenn in 10 Jahren eine Steuerprüfung kommt und die Telefonnummer inzwischen anders ist...nur so als Beispiel.
Gewöhnlich hat man ja schon mal zwei Belege, die Rechnung des VK und den PayPal-/Kontoauszug. In den seltensten Fällen werden beide selbstgedruckt sein.
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