Hallo vanwitt,
hmm.....
Hab bisschen recherchiert:
FG Münster Urteil vom 26.10.2000 - 8 K 2049/98 E
Dies betrifft zwar einen Rettungssani, aber ist lt. Urteilsbegründung analog bei Polizisten anzuwenden. Ein Polizist führt danach
keine Einsatzwechseltätigkeit aus.
Ich zitiere:
Maßgeblich für die Anerkennung einer Einsatzwechseltätigkeit nach § 9 EStG sei das Vorliegen von wechselnden Tätigkeitsstätten des Klägers. Das Tätigkeitsfeld des Klägers sei aber nicht mit dem eines Montagearbeiters vergleichbar, der typischerweise eine Einsatzwechseltätigkeit ausübe.
Du kannst die Sachbearbeiterin anrufen, bringen wird Dir das wahrscheinlich nichts. Sie wird auf ihre Auslegung bestehen.
Bleibt dir also nur die Möglichkeit schriftlich Einspruch einzulegen. Dann musst dir aber auch ne Argumentation einfallen lassen für deine Sichtweise.
