Zitat:
Diese Deckel waren fehlerhaft, so dass der Produktionsleistung minimiert und zusätzliches Personal erforderlich war.
Dadurch sind Kosten entstanden, die nun diesem Lieferant in Rechnung gestellt werden sollen.
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ich frag mal ganz überspitzt: Hat der Kunde jetzt die Löhne als Leistung bekommen oder hat er die Deckel für die Gläser bekommen???
Du wirst dann sicherlich merken, dass Vertragsgegenstand die Deckel für die Gläser sind und nicht die Löhne. Ich gehe mal davon aus, dass es sich um eine Werklieferung handelt (zur Abgrenzung Werklieferung und Werkleistung verweise ich auf
A 27 UStR und auf die Datei im Anhang). Ob dies richtig ist kann ich vom weitem nicht beurteilen. In dem Fall wären die Vorschriften über die Lieferungen anzuwenden und somit auch die Ortsbestimmungsvorschriften; hier § 3 Abs. 6 S. 1 UStG. Die Leistung wäre steuerbar und aufgrund der innergemeinschaftlichen Lieferung steuerfrei nach § 4 Nr. 1b UStG.
Würde es sich um eine Werkleistung handeln würde sich der Ort nach
§ 3a Abs. 2 Nr. 3c UStG richten. Es käme also darauf an, ob der Empfänger eine UStID-Nr. hat. Dann wäre nämlich die Leistung nicht steuerbar. Es wäre allerdings ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf der Rechnung anzugeben gem. § 13b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UStG i.V.m. § 14a Abs. 5 UStG.
Ich kenne die vertraglichen Vereinbarungen nicht, handelt es sich hier um 2 Leistungen (Lieferung Deckel und Nachbesserung), wurden diese Leistungen getrennt vereinbart, wie sah der Ablauf ab hinsichtlich Hauptstoffe und Nebenstoffe etc. Alles reine Spekulation.
Gruß
Sven