Guck mal da: http://www.traum-projekt.com/forum/9...n-ausland.html
und besonders Post 2 und Post 10 beachten.
Hallo,
ich weiß nicht wie ich den folgenden Fall behandeln muss.
Nehmen wir mal an, ein Lieferant aus der EU hat Deckel für Gläser geliefert. (innergem. Lieferung mit Ust.-ID)
Diese Deckel waren fehlerhaft, so dass der Produktionsleistung minimiert und zusätzliches Personal erforderlich war.
Dadurch sind Kosten entstanden, die nun diesem Lieferant in Rechnung gestellt werden sollen.
Wie muss nun die Rechnung gestellt werden. Mit deutscher Umsatzsteuer, wenn ja welcher Steuersatz oder ohne, müssen irgendwelche Hinweise bzgl. Steuerbefreiung auf die Rechnung?
Ich tappe da total im dunkeln. Es wäre nett wenn mir jemand erklären könnte, wie ich an den Fall rangehe und ihn lösen kann.
Vielen Dank im Voraus!
Guck mal da: http://www.traum-projekt.com/forum/9...n-ausland.html
und besonders Post 2 und Post 10 beachten.
Was habe ich falsch gemacht?Zitat von dorintia
Wieso? Hast du den Thread gelesen?
Da steht genau deine Fragestellung drin und Antworten darauf...
Ich habe mir den Beitrag auch durchgelesen, darin sind keine Antworten zu finden.Zitat von dorintia
Ist meine Frage zu speziell?
ich frag mal ganz überspitzt: Hat der Kunde jetzt die Löhne als Leistung bekommen oder hat er die Deckel für die Gläser bekommen???Diese Deckel waren fehlerhaft, so dass der Produktionsleistung minimiert und zusätzliches Personal erforderlich war.
Dadurch sind Kosten entstanden, die nun diesem Lieferant in Rechnung gestellt werden sollen.
Du wirst dann sicherlich merken, dass Vertragsgegenstand die Deckel für die Gläser sind und nicht die Löhne. Ich gehe mal davon aus, dass es sich um eine Werklieferung handelt (zur Abgrenzung Werklieferung und Werkleistung verweise ich auf A 27 UStR und auf die Datei im Anhang). Ob dies richtig ist kann ich vom weitem nicht beurteilen. In dem Fall wären die Vorschriften über die Lieferungen anzuwenden und somit auch die Ortsbestimmungsvorschriften; hier § 3 Abs. 6 S. 1 UStG. Die Leistung wäre steuerbar und aufgrund der innergemeinschaftlichen Lieferung steuerfrei nach § 4 Nr. 1b UStG.
Würde es sich um eine Werkleistung handeln würde sich der Ort nach § 3a Abs. 2 Nr. 3c UStG richten. Es käme also darauf an, ob der Empfänger eine UStID-Nr. hat. Dann wäre nämlich die Leistung nicht steuerbar. Es wäre allerdings ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf der Rechnung anzugeben gem. § 13b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UStG i.V.m. § 14a Abs. 5 UStG.
Ich kenne die vertraglichen Vereinbarungen nicht, handelt es sich hier um 2 Leistungen (Lieferung Deckel und Nachbesserung), wurden diese Leistungen getrennt vereinbart, wie sah der Ablauf ab hinsichtlich Hauptstoffe und Nebenstoffe etc. Alles reine Spekulation.
Gruß
Sven
Geändert von SvenWeb (15.08.2007 um 21:17 Uhr)
Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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Danke für Deine Antwort!
Der Lieferant hat die Löhne als Leistung bekommen!Zitat von Sven
Die Rücklieferung behandel ich als innergemeinschaftlichen Lieferung steuerfrei!Zitat von Sven
Ja, der Empfänger hat eine UStID-Nr.!Zitat von Sven
Ja, eigentlich handelt es sich hier um 2 Leistungen. Ob die beiden Leistungen getrennt voneinander verhandelt wurden, weiß ich nicht. Auf jeden Fall bekommen wir von dem Lieferanten eine Gutschrift, die als "innergemeinschaftlichen Lieferung" behandelt wird. Mir geht es nur um die Rechnungsstellung der Löhne bzw. Produktionskosten.Zitat von Sven
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