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Alt 05.04.2007, 18:17   #16
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tom-tom macht alles soweit korrekt
Zitat:
Also ich habe für meine elektronischen Erwerbe aus Indien weder in Deutschland oder Indien einen Cent Umsatzsteuer oder Zoll gezahlt.
Auf Nachfrage beim Unternehmen in Indien teilte man mir mit, dass jedenfalls in den Erwerben die ich dort gekauft habe, auch keine Umsatzsteuer, Zoll oder ähnliches enthalten ist.
jupp, das mußt Du aber... ich versuche noch einmal eine Quelle im Netz dafür zu finden... Habs im Moment nicht mehr parat...
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Grüße Tom-Tom
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Alt 05.04.2007, 18:44   #17
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Sven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine User
liest überhaupt jemand meine Beiträge?

es immer zu unterscheiden zwischen "Lieferungen" von Gegenständen und "sonstigen Leistungen"

Einfuhrumsatzsteuer gibt es nur bei Lieferungen aus dem Drittland in das Inland. Gleiches gilt für Zollgebühren.

Bei sonstigen Leistungen auf elektronischem Wege ist zu unterscheiden wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat. Ist dieser in Deutschland, so wird Deutsche USt in Rechnung gestellt. Hat er seinen Sitz im Ausland, so wird keine USt in Rechnung gestellt jedoch ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Der Kunde hat also auf den Rechnungsbetrag 19 % aufzuschlagen und an das Finanzamt zu zahlen. Sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er sich die Umsatzsteuer als Vorsteuer wieder abziehen.

Gruß
Sven
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Alt 05.04.2007, 20:33   #18
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DomPromo macht alles soweit korrekt
Zitat:
Zitat von Sven Beitrag anzeigen
Einfuhrumsatzsteuer gibt es nur bei Lieferungen aus dem Drittland in das Inland. Gleiches gilt für Zollgebühren.
Ja, so meinte ich das auch. Wenn ich aus Indien (oder einem anderen Drittland) "sonstige Leistungen" beziehe, gibt es dabei keine Umsatzsteuer oder Zollgebühren.

Zitat:
Zitat von Sven Beitrag anzeigen
Bei sonstigen Leistungen auf elektronischem Wege ist zu unterscheiden wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat. Ist dieser in Deutschland, so wird Deutsche USt in Rechnung gestellt. .....
Dies ist aber jetzt den für den Fall das ich als Unternehmer etwas verkaufe!(?)
Dann handhabe ich das auch so, wie von dir beschrieben.

Tschau
DomPromo
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Alt 05.04.2007, 21:09   #19
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Zitat:
Ja, so meinte ich das auch. Wenn ich aus Indien (oder einem anderen Drittland) "sonstige Leistungen" beziehe, gibt es dabei keine Umsatzsteuer oder Zollgebühren.
wieso soll es keine Umsatzsteuer geben. Bei einer elektronischen Leistung die von einem Unternehmen im Ausland erbracht wird schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.

Zitat:
Dies ist aber jetzt den für den Fall das ich als Unternehmer etwas verkaufe!(?)
ich habe beide Seiten dargestellt in dem Posting, auch den Leistungsempfänger (Kunden).

Gruß
Sven
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Alt 09.04.2007, 01:21   #20
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DomPromo macht alles soweit korrekt
Hallo,
ich weiss nicht mehr wie ich zu dem Schluss (vor einiger Zeit) gekommen bin. Ich merke mir nie Details, sondern immer nur das Ergebnis meiner "Recherchen".

Ich habe das nochmal nachgelesen und du hast Recht / Ihr habt Recht. Tur mir leid, dass ich hier etwas falsches geschrieben habe.

In der Datei "IHK Berlin: Besteuerung von Online-Umsätzen" steht es auch explizit.

"Leistet ein in einem Drittland ansässiges Unternehmen an einen deutschen Unternehmer, ist nicht nur
die Leistung nach § 3a Abs. 3 UStG in Deutschland steuerbar, weil die Betriebstätte des Leistungsempfängers in Deutschland liegt, sondern es ist nach neuer Gesetzeslage (§ 13b Abs. 2 UStG) zudem zu beachten, dass eine Steuerschuldnerumkehr stattfindet, d.h. der deutsche Unternehmer ist der alleinige Steuerschuldner.
Beispiel:
Ein in den USA ansässiges Software-Unternehmen übermittelt einem deutschen Unternehmer sowohl
Standard- als auch Individual-Software auf elektronischem Weg an eine hiesige Betriebsstätte. Die
Abrechnung des US-Unternehmens erfolgt ohne Ausweis von Umsatzsteuer. Die Leistung ist in
Deutschland steuerbar, weil die Betriebstätte des Leistungsempfängers in Deutschland liegt (§ 3 a
Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 5 UStG).Der deutsche Unternehmer ist in Bezug auf den Netto-Rechnungsbetrag alleiniger Steuerschuldner gegenüber dem deutschen Fiskus (§ 13b Abs. 2 UStG)."

Quelle:
http://www.berlin.ihk24.de/BIHK24/BI...nuar_2004).pdf


Sind demnach meine folgenden Schlussfolgerungen bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldung richtig?

1. Fall
Umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer in Deutschland, erwirbt auf elektronischen Weg erbrachte sonstige Leistungen aus einem Drittland (z.B. USA, China, Schweiz) für sein Unternehmen. Auf der Rechnung wird keine Steuer ausgewiesen. Rechnungsbetrag 1.000 Euro.

Bei der Umsatzsteuervoranmeldung sollte der Unternehmer aus Deutschland dann folgende Eintragungen machen:

Unter "Umsätze, für die als Leistungsempfänger die Steuer nach § 13 Abs. 2 UStG geschuldet wird"
bei der Kennziffer 52 muss 1.000 Euro und bei der Kennziffer 53 muss 190 Euro (19% Aufschlag auf den Rechnungsbetrag) eingetragen werden.

Vor den Kennziffern 52 und 53 steht:
Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 UStG)


Bei der Kennziffer 67 (Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 UStG (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG) sollte ein Vorsteuerbetrag von 190 Euro (19% Aufschlag auf den Rechnungsbetrag) eingetragen werden. Den Vorsteuerbetrag kann der Unternehmer aus Deutschland bereits geltend machen, wenn er den Rechnungsbetrag beglichen hat. Es wird keine Rechnung nach den Vorschriften des UStG benötigt.

2. Fall
Umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer in Deutschland, erwirbt auf elektronischen Weg erbrachte sonstige Leistungen aus einem EU-Land (z.B. Schweden, Italien, Österreich) für sein Unternehmen. Beide Unternehmen haben eine gültige Ust-ID. Auf der Rechnung sind beide Ust-ID-Nummern vermerkt. Auf der Rechnung wird daher keine Vorsteuer ausgewiesen. Rechnungsbetrag 1.000 Euro.

Die Eintragungen bei der Umsatzsteuervoranmeldung sind wie im 1. Fall identisch.

Tschau
DomPromo
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Alt 09.04.2007, 12:13   #21
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Sven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine User
Zitat:
Unter "Umsätze, für die als Leistungsempfänger die Steuer nach § 13 Abs. 2 UStG geschuldet wird"
Überall das gleiche, es geht hier nicht um Einfuhrumsatzsteuer (§ 13 Abs. 2 UStG), sondern um die Schuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Abs. 2 UStG)

Zitat:
bei der Kennziffer 52 muss 1.000 Euro und bei der Kennziffer 53 muss 190 Euro (19% Aufschlag auf den Rechnungsbetrag) eingetragen werden.
richtig

Zitat:
Den Vorsteuerbetrag kann der Unternehmer aus Deutschland bereits geltend machen, wenn er den Rechnungsbetrag beglichen hat. Es wird keine Rechnung nach den Vorschriften des UStG benötigt.
ein Vorsteuerabzug ist im gleichen Zeitpunkt möglich in dem auch die USt angegeben wurde.

Zitat:
Die Eintragungen bei der Umsatzsteuervoranmeldung sind wie im 1. Fall identisch.
richtig

Gruß
Sven
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Alt 09.04.2007, 14:43   #22
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Zitat:
Zitat von Sven Beitrag anzeigen
Überall das gleiche, es geht hier nicht um Einfuhrumsatzsteuer (§ 13 Abs. 2 UStG), sondern um die Schuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Abs. 2 UStG)
Ist natürlich völlig richtig! Ich hatte nur das "b" vergessen.
Einfuhrumsatzsteuer gibt es ja nur bei Lieferungen.

Vielen Dank für deine Antwort Sven.

Tschau
DomPromo
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