Hallo,
ich weiss nicht mehr wie ich zu dem Schluss (vor einiger Zeit) gekommen bin. Ich merke mir nie Details, sondern immer nur das Ergebnis meiner "Recherchen".
Ich habe das nochmal nachgelesen und du hast Recht / Ihr habt Recht. Tur mir leid, dass ich hier etwas falsches geschrieben habe.
In der Datei "IHK Berlin: Besteuerung von Online-Umsätzen" steht es auch explizit.
"Leistet ein in einem Drittland ansässiges Unternehmen an einen deutschen Unternehmer, ist nicht nur
die Leistung nach § 3a Abs. 3 UStG in Deutschland steuerbar, weil die Betriebstätte des Leistungsempfängers in Deutschland liegt, sondern es ist nach neuer Gesetzeslage (§ 13b Abs. 2 UStG) zudem zu beachten, dass eine Steuerschuldnerumkehr stattfindet, d.h. der deutsche Unternehmer ist der alleinige Steuerschuldner.
Beispiel:
Ein in den USA ansässiges Software-Unternehmen übermittelt einem deutschen Unternehmer sowohl
Standard- als auch Individual-Software auf elektronischem Weg an eine hiesige Betriebsstätte. Die
Abrechnung des US-Unternehmens erfolgt ohne Ausweis von Umsatzsteuer. Die Leistung ist in
Deutschland steuerbar, weil die Betriebstätte des Leistungsempfängers in Deutschland liegt (§ 3 a
Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 5 UStG).Der deutsche Unternehmer ist in Bezug auf den Netto-Rechnungsbetrag alleiniger Steuerschuldner gegenüber dem deutschen Fiskus (§ 13b Abs. 2 UStG)."
Quelle:
http://www.berlin.ihk24.de/BIHK24/BI...nuar_2004).pdf
Sind demnach meine folgenden Schlussfolgerungen bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldung richtig?
1. Fall
Umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer in Deutschland, erwirbt auf elektronischen Weg erbrachte sonstige Leistungen aus einem Drittland (z.B. USA, China, Schweiz) für sein Unternehmen. Auf der Rechnung wird keine Steuer ausgewiesen. Rechnungsbetrag 1.000 Euro.
Bei der Umsatzsteuervoranmeldung sollte der Unternehmer aus Deutschland dann folgende Eintragungen machen:
Unter "Umsätze, für die als Leistungsempfänger die Steuer nach § 13 Abs. 2 UStG geschuldet wird"
bei der Kennziffer 52 muss 1.000 Euro und bei der Kennziffer 53 muss 190 Euro (19% Aufschlag auf den Rechnungsbetrag) eingetragen werden.
Vor den Kennziffern 52 und 53 steht:
Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 UStG)
Bei der Kennziffer 67 (Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 UStG (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG) sollte ein Vorsteuerbetrag von 190 Euro (19% Aufschlag auf den Rechnungsbetrag) eingetragen werden. Den Vorsteuerbetrag kann der Unternehmer aus Deutschland bereits geltend machen, wenn er den Rechnungsbetrag beglichen hat. Es wird keine Rechnung nach den Vorschriften des UStG benötigt.
2. Fall
Umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer in Deutschland, erwirbt auf elektronischen Weg erbrachte sonstige Leistungen aus einem EU-Land (z.B. Schweden, Italien, Österreich) für sein Unternehmen. Beide Unternehmen haben eine gültige Ust-ID. Auf der Rechnung sind beide Ust-ID-Nummern vermerkt. Auf der Rechnung wird daher keine Vorsteuer ausgewiesen. Rechnungsbetrag 1.000 Euro.
Die Eintragungen bei der Umsatzsteuervoranmeldung sind wie im 1. Fall identisch.
Tschau
DomPromo