Elektronische sonstige Leistungen (z. B. Überlassung von Serverspace gegen Entgeld)
Die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen gehören zu den sogenannten Katalogleistungen (§ 3a (4) Nr. 14).
1) Empfänger = Unternehmer mit USt ID Nr. (EU Land)
sonstige Leistung = Umsatzsteuerfrei (da der Ort der sonstigen Leistung beim Empfänger liegt. Im Inland liegt somit ein nicht steuerbarer Umsatz vor vgl. § 3a (3) UStG
2) Empfänger = Unternehmer ohne USt ID Nr. (EU Land)
sonstige Leistung = Umsatzsteuerpflichtig (da der Ort der sonstigen Leitung dort ist wo der Leistende sein Unternehmen betreibt vgl. § 3a (1) UStG
3) Empfänger = Privatperson (EU Land)
sonstige Leistung = Umsatzsteuerpflichtig (da der Ort der sonstigen Leitung dort ist wo der Leistende sein Unternehmen betreibt vgl. § 3a (1) UStG
4) Empfänger = Unternehmer oder Privatperson (Drittland)
sonstige Leistung = Umsatzsteuerfrei (da der Ort der sonstigen Leistung beim Empfänger liegt. Im Inland liegt somit ein nicht steuerbarer Umsatz vor vgl. § 3a (3) UStG
Bei 4) besteht m. E. nach eine Wettbewerbsverzerrung. Leider konnte ich bisher nicht in Erfahrung bringen ob für diese Leistungen Umsatzsteuer im Empfängerland abgeführt werden muss und wenn ja von wem. Oder ob es hier auch so etwas wie ein Lieferschwelle (s.o.) gibt. Im Umsatzsteuergesetz sind die elektronischen Leistungen noch nicht abschließend geregelt (ist in Arbeit), so das ich außer einer verbindlichen Anfrage beim Finanzamt keine Möglichkeit sehe in diesem Punkt Rechtssicherheit zu bekommen.