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29.03.2007, 16:44
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#1
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TP-Newbie
Registriert seit: Mar 2007
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Elektron. Leistungen / MwSt.
Hallo,
ich habe mir die FAQ's bzgl. der Innergemeinschaftliche Lieferung / Ausfuhrlieferung / Dienstleistung angeschaut und frage mich, ob es zu diesem USTG 4) schon genauere Angaben gibt.
Was interessant zu wissen wäre : Kann/darf man dem Kunden aus dem Drittland für sonst. Leistungen (Download Produkte) den Bruttopreis (angegeben als Nettopreis ohne MwSt) berechnen?
Zitat:
Elektronische sonstige Leistungen (z. B. Überlassung von Serverspace gegen Entgeld)
Die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen gehören zu den sogenannten Katalogleistungen (§ 3a (4) Nr. 14).
1) Empfänger = Unternehmer mit USt ID Nr. (EU Land)
sonstige Leistung = Umsatzsteuerfrei (da der Ort der sonstigen Leistung beim Empfänger liegt. Im Inland liegt somit ein nicht steuerbarer Umsatz vor vgl. § 3a (3) UStG
2) Empfänger = Unternehmer ohne USt ID Nr. (EU Land)
sonstige Leistung = Umsatzsteuerpflichtig (da der Ort der sonstigen Leitung dort ist wo der Leistende sein Unternehmen betreibt vgl. § 3a (1) UStG
3) Empfänger = Privatperson (EU Land)
sonstige Leistung = Umsatzsteuerpflichtig (da der Ort der sonstigen Leitung dort ist wo der Leistende sein Unternehmen betreibt vgl. § 3a (1) UStG
4) Empfänger = Unternehmer oder Privatperson (Drittland)
sonstige Leistung = Umsatzsteuerfrei (da der Ort der sonstigen Leistung beim Empfänger liegt. Im Inland liegt somit ein nicht steuerbarer Umsatz vor vgl. § 3a (3) UStG
Bei 4) besteht m. E. nach eine Wettbewerbsverzerrung. Leider konnte ich bisher nicht in Erfahrung bringen ob für diese Leistungen Umsatzsteuer im Empfängerland abgeführt werden muss und wenn ja von wem. Oder ob es hier auch so etwas wie ein Lieferschwelle (s.o.) gibt. Im Umsatzsteuergesetz sind die elektronischen Leistungen noch nicht abschließend geregelt (ist in Arbeit), so das ich außer einer verbindlichen Anfrage beim Finanzamt keine Möglichkeit sehe in diesem Punkt Rechtssicherheit zu bekommen.
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Gruß
BonDovi
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29.03.2007, 17:15
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#2
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Was interessant zu wissen wäre : Kann/darf man dem Kunden aus dem Drittland für sonst. Leistungen (Download Produkte) den Bruttopreis (angegeben als Nettopreis ohne MwSt) berechnen?
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wenn es sich um eine Privatperson im Drittland handelt ist deutsche USt in Rechnung zu stellen.
wenn es sich um einen Unternehmer als Kunden im Drittland handelt darf keine USt in Rechnung gestellt werden, weil der Ort der Leistung dort ist wo der unternehmerische Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Je nach dem in welchem Drittland der Unternehmer sitzt kann es sein, dass er sich dort umsatzsteuerlich registrieren muss und dort USt zahlt, da es in vielen Staaten keine dem § 13b UStG vergleichbare Regelung gibt.
In der Schweiz gibt es zum Beispiel ein Verfahren, dass dem deutschen 13b UStG ähnelt, was jedoch erst ab einem Betrag von 10.000 Schweizer Franken zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers führt (siehe Art. 25 Abs. 1 Buchstabe c MWStG Schweiz und Art. 24 MWStG Schweiz - Link)
Wie die anderen Staaten dies handhaben weiß ich nicht. Ich denke aber nicht, dass dort eine Steuerpflicht eintritt zumal ich mir nicht vorstellen kann wie das kontrolliert wird.
Gruß
Sven
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02.04.2007, 21:34
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#3
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TP-Newbie
Registriert seit: Mar 2007
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danke für die info, aber jetzt bin ich noch verwirrter - oben steht ja das als Privatperson oder Unternehmer aus dem Drittland generell Umsatzsteuerfrei fakturiert wird. Heisst das, dass man die Ust in Rechnung stellen soll, wie im Normalfall mit Inlandsgeschäften - also zahlt z.b. der Ami die deutsche UST?
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02.04.2007, 22:34
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#4
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TP-Member
Registriert seit: Feb 2005
Ort: Deutschland
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Zitat:
Zitat von Sven
wenn es sich um eine Privatperson im Drittland handelt ist deutsche USt in Rechnung zu stellen.
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Bist du Dir da sicher?
"4) Empfänger = Unternehmer oder Privatperson (Drittland)
sonstige Leistung = Umsatzsteuerfrei (da der Ort der sonstigen Leistung beim Empfänger liegt. Im Inland liegt somit ein nicht steuerbarer Umsatz vor vgl. § 3a (3) UStG"
Wenn ich das richtig sehe, müssen deutsche Unternehmer den Rechnungsbetrag für auf elektronischem Weg erbrachte sonstigen Leistungen für Privatpersonen und Unternehmen im Drittland immer umsatzsteierfrei in Rechnung stellen. Also Drittland ist immer umsatzsteuerfrei.
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02.04.2007, 22:43
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#5
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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sorry, hab mich verguckt.
Es wird dann keine USt in Rechnung gestellt wenn es sich um eine Privatperson im Drittland handelt. Der Vorgang kann aber trotzdem zu einer Steuerpflicht im Wohnsitzstaat des Empfängers führen wie in Posting Nr. 2 beschrieben. Das hängt dann vom Umsatzsteuergesetz des Drittlandstaates ab.
Gruß
Sven
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03.04.2007, 00:14
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#6
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TP-Newbie
Registriert seit: Mar 2007
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fallbeispiel : privatperson aus den USA kauft Download-Produkte, Rechnung Netto. Wer zahlt dann die MwSt?
Der Ami wohl nicht m.E., es ist ja keine Sendung wo dann vom Zoll die Steuer draufgeschlagen wird.
Dürfte oder sollte man da nicht den Bruttobetrag berechnen, angegeben als Nettopreis? Der Ami soll ja nicht weniger bezahlen wie andere.
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03.04.2007, 00:44
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#7
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TP-Moderator
Registriert seit: Dec 2001
Ort: Heidelberg
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Falscher Ansatz, würde ich sagen: Der (Ami) zahlt soviel, wie jeder andere. Nur daß sich die Steuer pro Land unterscheidet. Der Deutsche zahlt 19% Steuer, jeder andere eben seine "Landes-Umsatzsteuer". Dich interessiert nur der Nettowert (sollte es jedenfalls).
Um zur Ursprungsfrage zurückzukehren: Berechnen darfst Du, was Du möchtest. Natürlich plus der fälligen USt. (im Falle des Amis nichts). Ob er es zahlt, ist eine andere Sache.
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03.04.2007, 12:15
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#8
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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... und da es im Amiland keine Umsatzsteuer gibt (zumindest nicht in der Form wie in Deutschland) zahlt er dort auch keine USt.
Die Rechnung an den Ami wäre ohne USt zu stellen.
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03.04.2007, 12:39
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#9
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TP-Newbie
Registriert seit: Mar 2007
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o.k. danke für die infos.
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05.04.2007, 14:47
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#10
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TP-Senior
Registriert seit: Oct 2003
Ort: Berlin
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Einkauf in Drittland (z.b. USA).
In diesem Zusammenhang gibt es noch etwas sehr Interessantes:
Wenn Du Software in einem Drittland kaufst, dann musst Du darauf eine Einfuhrumsatzsteuer (DE =19%) zahlen, was eigentlich ein Zoll ist...aber davon mal abgesehen...
Das bezahlst Du auch dann, wenn Du die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmst.
Das bedeutet, dass auf alles was man ausserhalb der EU kauft (egal ob Firma oder nicht) die Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten hat.
Das wissen viele Kunden nicht und fragen z.b. warum das Produkt in Amiland günstiger ist. Vor diesem Hintergrund wird das dann allerdings auch dem Kunden klar.
Grüße Tom-Tom
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05.04.2007, 14:50
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#11
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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[klugscheiß]das ist aber keine Einfuhrumsatzsteuer, sondern ganz normale Umsatzsteuer und hat auch nichts mit dem Zoll zu tun[/klugscheiß]
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05.04.2007, 15:23
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#12
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TP-Member
Registriert seit: Feb 2005
Ort: Deutschland
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Zitat:
Zitat von tom-tom
Das bedeutet, dass auf alles was man ausserhalb der EU kauft (egal ob Firma oder nicht) die Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten hat.
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Ich dachte bisher, dass man als Unternehmer im Prinzip generell keine Umsatzsteuer zahlt. Das ist ja eine Verbrauchssteuer. Und dabei spielt es keine Rolle, ob ich etwas aus Deutschland, EU-Ländern oder anderen Ländern (Drittländern) für mein Unternehmern erwerbe (?).
Dass ich für meine Erwerbe aus Indien keine Umsatzsteuer in Deutschland gezahlt habe, hat auch mein Steuerberater nicht beanstandet.
DomPromo
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05.04.2007, 15:37
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#13
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TP-Senior
Registriert seit: Oct 2003
Ort: Berlin
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Das ist ja auch ein Zoll, obwohl es "Steuer" heißt....
Das kannst Du natürlich gegen Deine Mwst. anrechnen, aber nur, wenn Du die ausweisen darfst. Als Kleinunternehmer hast Du geloost, weil Du zahlst und nicht absetzen kannst...
Mein Steuerberater ist Spezialist auf dem Gebiet.
Daher... übrigens habe ich mir das "unverbindlich" von einem Abteilungsleiter des BAFin bestätigen lassen...
die geben ja nix schriftlich 
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05.04.2007, 16:18
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#14
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Das ist ja auch ein Zoll, obwohl es "Steuer" heißt....
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falsch, auch wenn es die Wirkung wie ein Zoll haben soll um einen vergleichbaren Wettbewerb darzustellen handelt es sich immer noch um eine Steuer.
Einfuhrumsatzsteuer gibt es immer nur bei der Einfuhr von Gegenständen aus dem Nicht-EU-Ausland.
Gruß
Sven
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05.04.2007, 16:22
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#15
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TP-Member
Registriert seit: Feb 2005
Ort: Deutschland
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Zitat:
Zitat von tom-tom
Das ist ja auch ein Zoll, obwohl es "Steuer" heißt....
Das kannst Du natürlich gegen Deine Mwst. anrechnen, aber nur, wenn Du die ausweisen darfst. Als Kleinunternehmer hast Du geloost, weil Du zahlst und nicht absetzen kannst...
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Also ich habe für meine elektronischen Erwerbe aus Indien weder in Deutschland oder Indien einen Cent Umsatzsteuer oder Zoll gezahlt.
Auf Nachfrage beim Unternehmen in Indien teilte man mir mit, dass jedenfalls in den Erwerben die ich dort gekauft habe, auch keine Umsatzsteuer, Zoll oder ähnliches enthalten ist.
Ich habe diese Erwerbe nichtmal in der Umsatzsteuervoranmeldung angegeben.
Und ich kann demzufolge auch nichts gegen meine Vorsteuer gegenrechnen, da ich ja überhaupt keine Umsatzsteuer für diese Erwerbe gezahlt habe. Ich bin kein Kleinunternehmer, was aber daran auch nichts ändern würde.
Zitat:
Zitat von tom-tom
Mein Steuerberater ist Spezialist auf dem Gebiet.
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Und der sagt, wenn ich als deutscher Unternehmer elektronische Leistungen aus einem Drittland für mein Unternehmen erwerbe, muss ich auf den Rechnungsbetrag 19% Vorsteuer aufschlagen und diese als Kleinunternehmer an das Finanzamt zahlen und wenn ich nicht von der Kleinunternehmerregelung gebrauch mache, mache ich diese "Nullsummenspiel", was ich nur von Erwerben von Unternehmen aus EU-Ländern mit Ust-ID kenne?
Zitat:
Zitat von tom-tom
Daher... übrigens habe ich mir das "unverbindlich" von einem Abteilungsleiter des BAFin bestätigen lassen...
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Was hat er dir konkret bestätigt?
Zitat:
Zitat von tom-tom
die geben ja nix schriftlich 
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Natürlich nicht, weil sie ja selbst durch die ganzen Steuergesetze nicht durchsteigen. Daraus wird ja jetzt auch noch zusätzlich Profit geschlagen, durch diese "verbindliche Auskunft". Was der Steuerverkomplizierung ja Vorschub leistet, denn je undurchsichtiger und komplizierter es wird, desto mehr kostenpflichtige verbindlichen Auskünfte werden benötigt. Ob so eine Praxis überhaupt verfassungsgemäß ist?
Tschau
DomPromo
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