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Thema: Entfernungspauschale für 2006 : Sonderfall bei einem Unternehmensberater

  1. #1
    TP-Newbie AndreasSmi macht alles soweit korrekt
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    Entfernungspauschale für 2006 : Sonderfall bei einem Unternehmensberater

    Hallo Experten,

    ich hätte folgende hypothetische Sitation und eine Frage dazu:

    * Ein angestellter Unternehmensberater ist in München gemeldet und mietet dort auch eine Wohnung

    * Aufgrund seines Berufs fährt er für ca. 6 Monate im Jahr 2006 jede Woche mit dem Privatwagen zwischen München und Nürnberg. Seine Firma erstattet ihm dabei die Kosten für diese Fahrten pauschal mit 30 cent/kilometer.

    * Die ersatteten Beträge (ca. 400 Euro / Monat) werden als Geldwerter vorteil versteuert

    Frage ist nun die Folgende: wäre es nun für diesen Unternehmensberater legitim, sich die bezahlten Steuern zurückzuholen, indem er in seiner Steuererklärung für 2006 diese Fahrten als Entferungspauschale geltend macht?

    Vielen Dank im Voraus für eure Antworten und beste Grüße,
    Andre
    Geändert von AndreasSmi (06.04.2007 um 14:05 Uhr)

  2. #2
    TP-Moderator MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht Avatar von MaWeSol
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    Zitat Zitat von AndreasSmi Beitrag anzeigen
    * Die ersatteten Beträge (ca. 400 Euro / Monat) werden als Geldwerter vorteil versteuert
    Warum werden die denn als geldwerter Vorteil versteuert? Fahrtkostenzuschüsse sind m.E. pauschal zu versteuern.

    Zitat Zitat von AndreasSmi Beitrag anzeigen
    Frage ist nun die Folgende: wäre es nun für diesen Unternehmensberater legitim, sich die bezahlten Steuern zurückzuholen, indem er in seiner Steuererklärung für 2006 diese Fahrten als Entferungspauschale geltend macht?
    Ja, wenn er dies nicht machen würde, dann würde er doch mehr Einnahmen haben.

    Wenn er 100km fährt und dafür dann 30,- bekommt, dann hat er ja Einnahmen. Dem gegenüber stehen dann die gefahrenen 100km, die sich in der ESt-Erklärung mit 30,- Werbungskosten auswirken, also in der Summe 0,-.

    Gruß,
    Matthias
    Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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    Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.

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