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Thema: "...im Wert von..." - MwSt-Ausweisungspflicht?

  1. #1
    MAP
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    "...im Wert von..." - MwSt-Ausweisungspflicht?

    Hallo,
    Nach dem Drucken mehrer Flyer für die regionale Werbung, ist mir (wiedermal viel zu spät) ein Fehler aufgefallen: das "inkl. MwSt" fehlt! Nun stellt sich für mich die Frage, ob in diesem Fall eine Ausweisungspflicht exsistiert.

    Es steht folgender Text auf dem Flyer:

    "Sommer-Aktion: im Wert von 70,-€ schenken wir Ihnen Ihre persönliche e-Visitenkarte*"
    "*Wir erstellen Ihre persönliche e-Visitekarte SMART und publizieren diese für 1/2 Jahr. Angebot gültig bis einschl. August 2007"

    Ich hoffe, dass dieser Fehler nicht in dem Maßen fatal ist, dass ich die Flyer neu drucken lassen muß...

    Sollte es der Fall sein, kann man auf die leere Rückseite der Flyer die MWST-Ausweisung "nachholen"?

    Danke!

    Martin H.

  2. #2
    TP-Member bibukaba macht alles soweit korrekt Avatar von bibukaba
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    Hallo Martin,

    ein Flyer stellt ja nur Kundenwerbung dar und hier kann es allerhöchstens BGB-rechtliche Probleme geben. Du machst dem Kunden ein Angebot, an das du gebunden bist. Angebote gegenüber Endkunden sind in aller Regel Bruttopreise und gegenüber Geschäftskunden wären Nettopreise üblich. Hast also so eher noch den Vorteil, wenn dein Kundenkreis hauptsächlich Geschäftskunden sind, dass du die MwSt noch extra aufschlagen könntest. Aber wenn du die 70 Euro eh brutto haben willst, dann ist es meiner Meinung nach gar kein Problem. Der MwSt-Ausweis muss dann erst auf der Rechnung erfolgen. Anders herum - also wenn du die 70 Euro eigentlich netto haben wolltest - wäre es problematischer, da der Kunde, der zu dir kommt der Meinung sein kann, dass es sich eben um Brutto-Endpreise handelt. Aber so ist das kein Problem, zumindest BGB-rechtlich nicht.

    Grüsse Katrin

  3. #3
    MAP
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    Danke! Das beruhigt Ich bring sie jetzt einfach unter die Menschen...
    Letztlich handelt es sich ja nichmal um eine Preisangabe, sondern nur um eine Wertangabe...

    Gruß,
    Martin

  4. #4
    sowhat83
    Guest
    Zitat Zitat von bibukaba Beitrag anzeigen

    Du machst dem Kunden ein Angebot, an das du gebunden bist.
    Sehe ich eigentlich direkt nicht so. Bürgerlich rechtlich ist die Werbung lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum).
    Letztendlich fehlt zu diesem Zeitpunkt der Rechtsbindungswille, weil der (konkrete) Vertragspartner noch nicht bezeichnet werden kann.

  5. #5
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    Zitat Zitat von sowhat83 Beitrag anzeigen
    Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
    So ist das.

    Weiterhin schau Dir mal alle möglichen Prospekte an. Da ist auch nicht bei jedem Preis der Zusatz und nur wenige haben eine Fußnote mit der Info, dass es inkl. MwSt ist.
    Allgemein gilt, wenn ein Preis keine Zusatzinfo hat ist es brutto und das für privat wie geschäftlich.
    Wenn man den Preis bei gewerblich Tätigen als netto beziffert, muss man auch diese Info angeben und dann zusehen, das diese "Werbung" auch nur an diese Zielgruppe gerichtet wird.
    Gruß Mark

    webcreate IT SOLUTIONS
    www.webcreate-nrw.de

    Photoblog....|....flickr

  6. #6
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    Danke euch! Das beruhigt!

    Hier findet man wirklich Antworten auf alles!

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