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Thema: Reihengeschäft mit Drittlandbezug

  1. #1
    TP-Newbie iolanta macht alles soweit korrekt
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    1

    Reihengeschäft mit Drittlandbezug

    Hallo, ich weiß dass dieses Thema schon oft mal durchgesprochen wurde aber trotzdem habe ich fragen.
    ich will chemische Produkte aus Russland direkt nach Finnland transportieren. Ich bin der Mittlere Unternehmen in der Reihe, der Beförderung bzw. Versendung beauftragt.
    Lieferbedienungen
    Fall1. Deutschland –Russland (EXW)
    Deutschland –Finnland (DDU),
    Fall 2 Deutschland –Russland (EXW)
    Deutschland –Finnland (DDP),
    Ich habe erfahren, dass wenn ich Einfuhranmeldung mache, dann muss ich auch einfuhrumsatzsteuer zahlen. Aber ich kann es nicht als Vorsteuer geltend machen, weil Lieferung nicht in Deutschland als ausgeführt gilt.
    Dann habe ich noch gelesen, dass wenn Abnehmer in Finnland Einfuhrumsatzsteuer zahlt, kann er mir die Belege geben und ich kann es in Rahmen des Vorsteuerabzuges geltend machen.
    So möchte ich wissen ob meine Informationen richtig oder nicht. Wenn nicht wie wäre dann zu vorgehen.
    Danke im Voraus
    Iolanta

  2. #2
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    Die bewegte Lieferung wird der Lieferbeziehung "Deutschland => Finnland" zugeordnet, wenn der Deutsche für die gesamte Warenbewegung das Gefahrenrisiko der Beförderung / Versendung trägt.

    Hier wurden EXW und DDP bzw. DDU vereinbart. EXW sagt, dass der Kunde das Gefahrenrisiko trägt und DDP bzw. DDU sagen, dass alle Kosten des Transports vom Verkäufer zu tragen sind. Lediglich in der Verzollung besteht ein Unterschied, was allerdings für die Ortsbestimmung hier nicht von Bedeutung ist.

    Folglich trägt der deutsche das gesamte Gefahrenrisiko und die bewegte Lieferung ist der Lieferbeziehung "Deutschland => Finnland" zuzuordnen (§ 3 Abs. 6 S. 5 + 6 UStG). Der Ort der Leistung richtet sich nach § 3 Abs. 6 S. 1 UStG und ist dort, wo die Beförderung oder Versendung beginnt und somit in Russland. Die Leistung ist in Deutschland nicht steuerbar.
    Die ruhende Lieferung wäre nach § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 UStG zu beurteilen und wäre dort, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Dies äwre Russland, so dass die Leistung in Deutschland nicht steuerbar ist.

    Eine Einfuhr aus einem Drittland sehe ich hier überhaupt nicht, weil kein Gegenstand in das Inland eingeführt wird. Daher kann auch keine Einfuhrumsatzsteuer anfallen. Der gesamte Fall ist für den Deutschen somit steuerneutral.

    Alles Weitere sollte mit einem Steuerberater besprochen werden.

    Gruß
    Sven
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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