+ Antworten
Ergebnis 1 bis 11 von 11

Thema: Reihengeschäft Drittland/Inland

  1. #1
    TP-Moderator MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht Avatar von MaWeSol
    Registriert seit
    Apr 2006
    Ort
    Solingen
    Beiträge
    1.734

    Reihengeschäft Drittland/Inland

    Hallo Zusammen,

    ich habe habe ein USt-liches Problem mit einem Reihengeschäft.

    Unternehmer HK aus Hong Kong verkauft an den Unternehmer SG aus Solingen Messer, der seinerseits die Ware vor der Auslieferung an den Unternehmer HH aus Hamburg (nicht im Freihafen ansässig) verkauft (FOB Shanghai; HH zahlt die Transportkosten, die EUSt und trägt die Gefahr des plötzlichen Untergangs).

    HK liefert die Ware direkt nach HH.

    Mein Lösungsansatz:

    1 Lieferung: HK -> SG (Lieferung der Ware von Hong Kong bis in den Hafen von Shanghai) -bewegte Lieferung-

    Lieferung gem. §3 (1) UStG, im Reihengeschäft § 3 (6) S. 5 UStG, Ort gem. § 3 (6) S1 Beförderungsbeginn -> Shanghai -> Drittland -> nicht Steuerbar.

    2. Lieferung: SG -> HH (Lieferung der Ware vom Hafen in Shanghai nach Hamburg) -unbewegte Lieferung-

    Gem. § 3 (7) Nr. 2 UStG befindet sich der Ort der Lieferung in Hamburg. Gem. § 1 (1) Nr. 4 UStG steuerbar und Steuerpflichtig (EUSt)

    Meine Frage:
    Wie muss der Unternehmer aus Solingen seine Rechnung stellen?

    M.E. nach müsste diese Rg. ohne USt geschrieben werden, da der Unternehmer SG die Ware aus Shanghai an den Unternehmer in Hamburg verkauft.

    Gruß,
    Matthias
    Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.

    JOKER | exfals.de | Theatertage Solingen | mein BASE-Shop | mein Vodafone-Shop | GESETZE


  2. #2
    TP-Greis SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User
    Registriert seit
    Oct 2004
    Ort
    Hannover
    Beiträge
    5.875
    Gem. § 1 (1) Nr. 4 UStG steuerbar und Steuerpflichtig (EUSt)
    Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig. Ruhende Lieferungen können nicht der EUSt unterliegen.
    Die Prüfung erfolgt nämlich bei der bewegten Lieferung HK => S und da wäre die dann steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG

    Der Solinger hat ganz normal deutsche USt in Rechnung zu sellen.

    Aus der Einfuhr muss er die USt zahlen und hat im gleichen Zeitpunkt den Vorsteuererstattungsanspruch, § 15 Abs. 1 Nr. 3 oder so ähnlich

    Gruß
    Sven
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
    Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Steuerlexikon | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung

  3. #3
    TP-Moderator MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht Avatar von MaWeSol
    Registriert seit
    Apr 2006
    Ort
    Solingen
    Beiträge
    1.734
    Zitat Zitat von Sven Beitrag anzeigen
    Ruhende Lieferungen können nicht der EUSt unterliegen.
    Wo finde ich das? Steht das irgendwo im Gesetz?

    Zitat Zitat von Sven Beitrag anzeigen
    Die Prüfung erfolgt nämlich bei der bewegten Lieferung HK => S und da wäre die dann steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG
    Aber der Unternehmer aus SG verkauft die Ware doch FOB ab Shanghai. D.h., das der Unternehmer aus HH ab Shanghai die Gefahr des plötzlichen Unterganges trägt.

    Die Rg. des Spediteurs ist an HH gestellt, inkl. EUSt. Also gezahlt wird die EUSt von HH.
    Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.

    JOKER | exfals.de | Theatertage Solingen | mein BASE-Shop | mein Vodafone-Shop | GESETZE


  4. #4
    TP-Greis SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User
    Registriert seit
    Oct 2004
    Ort
    Hannover
    Beiträge
    5.875
    Zitat Zitat von MaWeSol Beitrag anzeigen
    Wo finde ich das? Steht das irgendwo im Gesetz?
    § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG
    mit Einfuhr ist immer eine bewegte Lieferung gemeint.

    Zitat Zitat von MaWeSol Beitrag anzeigen
    Aber der Unternehmer aus SG verkauft die Ware doch FOB ab Shanghai. D.h., das der Unternehmer aus HH ab Shanghai die Gefahr des plötzlichen Unterganges trägt.

    Die Rg. des Spediteurs ist an HH gestellt, inkl. EUSt. Also gezahlt wird die EUSt von HH.
    den § 3 Abs. 6 S. 6 UStG hatte ich mir nicht angeschaut.

    Danach ist zu prüfen, ob der mittlere Unternehmer als Lieferer auftritt zumal er dann seiner eigenen Lieferung die bewegte Lieferung zuordnen kann. Dabei bestehen 4 Möglichkeiten die Liefereigenschaft nachzuweisen (ich zitiere mal aus den NWB Nr. 38 vom 15.09.1997 "Zweifelsfragen bei Reihengeschäften und innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ab 1. 1. 1997"):

    3. Beförderung oder Versendung durch einen mittleren Unternehmer

    a) Auftreten als Abnehmer
    Befördert oder versendet ein mittlerer Unternehmer in der Reihe den Liefergegenstand, ist dieser zugleich Abnehmer der Vorlieferung und Lieferer seiner eigenen Lieferung. In diesem Fall ist die Beförderung oder Versendung nach § 3 Abs. 6 Satz 6 erster Halbsatz UStG grundsätzlich der Lieferung des vorangehenden Unternehmers zuzuordnen (widerlegbare Vermutung). Die widerlegbare Vermutung besagt demnach, daß der mittlere Unternehmer bis zum Nachweis des Gegenteils als Abnehmer der Vorlieferung und nicht als Lieferer tätig wird. Das Auftreten des mittleren Unternehmers als Abnehmer dürfte in der Praxis der Regelfall sein. Der Fall, daß ein mittlerer Unternehmer in der Reihe unbedingt die „Liefererrolle” mit der damit verbundenen Übernahme von Gefahr und Kosten annehmen möchte, ist bei Unternehmern aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten eher theoretischer Natur, da die Registrierung der mittleren Unternehmer, die vor ihm in der Reihe sind, im Ergebnis nicht vermieden wird. Praktische Bedeutung kann das Auftreten eines mittleren Unternehmers als Lieferer seiner eigenen Lieferung allerdings bei Unternehmern aus demselben Mitgliedstaat erhalten (s. VI, 1).

    b) Auftreten als Lieferer
    Der befördernde oder versendende mittlere Unternehmer kann jedoch anhand von Belegen (z. B. durch eine Auftragsbestätigung, das Doppel der Rechnung oder andere handelsübliche Belege) und Aufzeichnungen nachweisen, daß er als Lieferer aufgetreten und die Beförderung oder Versendung dementsprechend seiner eigenen Lieferung zuzuordnen ist (§ 3 Abs. 6 Satz 6 zweiter Halbsatz UStG ). Weist der mittlere Unternehmer nach, daß er den Gegenstand der Lieferung als Lieferer seiner eigenen Lieferung befördert oder versendet hat, wird die von ihm ausgeführte Lieferung nach § 3 Abs. 6 Satz 6 zweiter Halbsatz UStG zur Beförderungs- oder Versendungslieferung.
    Aus den Belegen (z. B. Auftragsbestätigung oder Rechnungsdurchschrift) muß sich eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben, daß der Unternehmer die Beförderung oder Versendung in seiner Eigenschaft als Lieferer getätigt hat und nicht als Abnehmer der Vorlieferung. Hiervon kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn der Unternehmer unter der USt-IdNr. des Mitgliedstaates auftritt, in dem die Beförderung oder Versendung beginnt, und wenn er aufgrund der mit seinem Vorlieferanten und seinem Auftraggeber vereinbarten Lieferkonditionen Gefahr und Kosten der Beförderung oder Versendung übernommen hat. Beginnt die Beförderung oder Versendung im Drittland, entfällt insoweit der Nachweis über das Auftreten unter der USt-IdNr. des Abgangslandes. In diesem Fall müßte es für die Annahme der Lieferereigenschaft des mittleren Unternehmers ausreichend sein,wenn er aufgrund der mit seinem Vorlieferanten und seinem Auftraggeber vereinbarten Lieferkonditionen Gefahr und Kosten der Beförderung oder Versendung übernommen hat. Ist der mittlere Unternehmer oder sein Beauftragter Schuldner der deutschen EUSt, kann er durch das Auftreten als Lieferer erreichen, daß seine Lieferung nicht im Drittland, sondern im Inland der Umsatzbesteuerung unterliegt ( § 3 Abs. 8 UStG ).
    Den Anforderungen an die Lieferkonditionen ist genügt, wenn handelsübliche Lieferklauseln (z. B. Incoterms) verwendet werden. Ausreichend für den „Lieferernachweis” des mittleren Unternehmers dürften die folgenden Incoterm-Kombinationen sein, die vom mittleren Unternehmer mit seinem Lieferanten bzw. seinem Kunden abgeschlossen wurden:
    • Lieferbedingung EXW (Ex Works = Erwerb ab Werk) mit seinem Lieferanten bei gleichzeitiger Lieferbedingung DDP (Delivered Duty Paid = Verkauf frei Haus) mit seinem Kunden. EXW bedeutet, daß der Käufer Gefahr und Kosten des gesamten Transports tragen sowie die Export- und Importabwicklung durchführen soll. Nach DDP muß der Lieferer die Ware auf eigene Kosten und Gefahr bis zum Bestimmungsort im Importland liefern und dabei alle anfallenden Formalitäten erledigen, sowie neben allen Kosten auch alle Eingangsabgaben tragen.
    • Lieferbedingung EXW mit seinem Lieferanten bei gleichzeitiger Lieferbedingung DDU (Delivered Duty Unpaid) mit seinem Kunden. Hier übernimmt der mittlere Unternehmer gegenüber seinem Vorlieferanten ebenfalls Gefahr und Kosten des gesamten Transports und gegenüber seinem Kunden noch Gefahr und Kosten, mit Ausnahme der Einfuhrabgaben und -modalitäten.
    • Lieferbedingung FOB (Free on Board), FAS (Free Alongside) oder FCA (Free Carrier) mit seinem Lieferanten bei gleichzeitiger Lieferbedingung DDP mit seinem Kunden. Gegenüber seinem Vorlieferanten übernimmt der mittlere Unternehmer immerhin noch die Kosten des Haupttransports.
    • Lieferbedingung FOB, FAS oder FCA mit seinem Lieferanten bei gleichzeitiger Lieferbedingung DDU mit seinem Kunden
    Wird die Beförderung oder Versendung der Lieferung des mittleren Unternehmers zugeordnet, muß dieser die Voraussetzungen der Zuordnung nachweisen, z. B. über den belegmäßigen und den buchmäßigen Nachweis der Voraussetzungen für seine Ausfuhrlieferung (§§ 8 bis 17 UStDV) oder innergemeinschaftliche Lieferung (§§ 17a bis 17c UStDV). Für den Nachweis trägt der mittlere Unternehmer demnach die objektive Beweislast.
    Dies sehe ich jedoch nicht als erfüllt an zumal S mit HH die Lieferbedingung EXW vereinbart hat. Insofern tritt S nicht als Lieferer auf und die Sache ist so wie ich vorher beschrieben habe.

    Gruß
    Sven
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
    Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Steuerlexikon | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung

  5. #5
    TP-Greis SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User
    Registriert seit
    Oct 2004
    Ort
    Hannover
    Beiträge
    5.875
    Das sagt Haufe dazu
    Geändert von SvenWeb (15.08.2007 um 21:17 Uhr)
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
    Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Steuerlexikon | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung

  6. #6
    TP-Moderator MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht Avatar von MaWeSol
    Registriert seit
    Apr 2006
    Ort
    Solingen
    Beiträge
    1.734
    Habe glaube ich einen Fehler in meinem Lösungsansatz gefunden...

    Nicht HK liefert die Ware, sondern HH. HH zahlt den Spediteur und auch die EUSt.
    Zitat Zitat von MaWeSol
    (FOB Shanghai; HH zahlt die Transportkosten, die EUSt und trägt die Gefahr des plötzlichen Untergangs)
    Bedeutet das nicht, das die bewegte Lieferung SG - HH zuzuordnen ist?

    HK befördert die Ware ja lediglich von Hong Kong in den Hafen nach Shanghai.

    Eigentlich mag ich das USt-Recht, aber manchmal...
    Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.

    JOKER | exfals.de | Theatertage Solingen | mein BASE-Shop | mein Vodafone-Shop | GESETZE


  7. #7
    TP-Greis SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User
    Registriert seit
    Oct 2004
    Ort
    Hannover
    Beiträge
    5.875
    Wie denn jetzt?

    wenn die Warenbewegung nicht unmittelbar vom ersten an den letzten Unternehmer erfolgt liegt kein Reihengeschäft vor. Es würde sich um eine gebrochene Lieferung handeln, bei der es keine Abgrenzung zwischen ruhend und bewegt mehr geben würde. Siehe Haufe Dokument Nr. 6

    Gruß
    Sven
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
    Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Steuerlexikon | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung

  8. #8
    TP-Moderator MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht Avatar von MaWeSol
    Registriert seit
    Apr 2006
    Ort
    Solingen
    Beiträge
    1.734
    Nein, also doch...

    Die Ware gelangt direkt von HK nach HH. Meinte das jetzt aus der steuerlichen Sicht, also wer wann als Lieferer gilt.

    Ist nicht der Abnehmer der Lieferer, wenn er den Spediteuer beauftragt und sämtliche Kosten und Gefahren trägt?

    Zitat Zitat von §3 Abs.6 UStG
    Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen
    Somit wäre doch dann die bewegte Lieferung die von SG an HH, und die Lieferung HK an SG wäre die ruhende Lieferung, oder stehe ich jetzt total auf dem Schlauch?

    Glaube die Erkältung mach mir gerade ein wenig zu schaffen...

    Gruß,
    Matthias
    Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.

    JOKER | exfals.de | Theatertage Solingen | mein BASE-Shop | mein Vodafone-Shop | GESETZE


  9. #9
    TP-Greis SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User
    Registriert seit
    Oct 2004
    Ort
    Hannover
    Beiträge
    5.875
    Meinte das jetzt aus der steuerlichen Sicht, also wer wann als Lieferer gilt.
    also die Leistungsbeziehung und nicht die Warenbewegung.

    Ist nicht der Abnehmer der Lieferer, wenn er den Spediteuer beauftragt und sämtliche Kosten und Gefahren trägt?
    das hängt ja gerade von den Incoterms ab. Der § 3 Abs. 6 S. 6 UStG sagt nur, dass eine widerlegbare Vermutung besteht, dass die bewegte Lieferung der Leistungsbeziehung zuzuordnen ist bei der SG als Abnehmer auftritt. Grundsätzlich also HK => SG

    Wenn er nachweist, dass er Lieferer ist wird die bewegte Lieferung der Leistungsbeziehung SG => HH zugeordnet. An dieser Stelle kommen dann die incoterms ins Spiel. SG tritt als Lieferer auf, wenn die im Beitrag 4 genannten Spiegelstriche erfüllt sind. Gleiches ist auch in der Haufe Datei zu lesen auf Seite 4.

    Mit dem Lieferanten wurde FOB vereinbart und mit dem Kunden EXW. Diese Kombination ist jedoch nicht in der Liste aufgeführt. Demnach gilt SG auch nicht als Lieferer, so dass die Vermutung der bewegten Lieferung HK => SG weiterhin besteht.

    Gruß
    Sven
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
    Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Steuerlexikon | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung

  10. #10
    TP-Newbie Rinpolda macht alles soweit korrekt
    Registriert seit
    Jul 2008
    Beiträge
    1
    Hallo Matthias,

    ich hatte gerade im Internet Info´s zum Reihengeschäft gesucht und bin auf Deine Frage gestossen. Schau doch mal in A 31a (16) UStR nach. Dort ist Dein "Fall" beschrieben.

    Viele Grüße
    Rinpolda

  11. #11
    TP-Moderator MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht Avatar von MaWeSol
    Registriert seit
    Apr 2006
    Ort
    Solingen
    Beiträge
    1.734
    Zitat Zitat von Rinpolda Beitrag anzeigen
    Hallo Matthias,

    ich hatte gerade im Internet Info´s zum Reihengeschäft gesucht und bin auf Deine Frage gestossen. Schau doch mal in A 31a (16) UStR nach. Dort ist Dein "Fall" beschrieben.

    Viele Grüße
    Rinpolda
    Danke für den Hinweis, aber die Frage ist schon über ein Jahr her...

    Gruß,
    Matthias
    Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.

    JOKER | exfals.de | Theatertage Solingen | mein BASE-Shop | mein Vodafone-Shop | GESETZE


+ Antworten

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)

     

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51