3. Beförderung oder Versendung durch einen mittleren Unternehmer
a) Auftreten als Abnehmer
Befördert oder versendet ein mittlerer Unternehmer in der Reihe den Liefergegenstand, ist dieser zugleich Abnehmer der Vorlieferung und Lieferer seiner eigenen Lieferung. In diesem Fall ist die Beförderung oder Versendung nach § 3 Abs. 6 Satz 6 erster Halbsatz UStG grundsätzlich der Lieferung des vorangehenden Unternehmers zuzuordnen (widerlegbare Vermutung). Die widerlegbare Vermutung besagt demnach, daß der mittlere Unternehmer bis zum Nachweis des Gegenteils als Abnehmer der Vorlieferung und nicht als Lieferer tätig wird. Das Auftreten des mittleren Unternehmers als Abnehmer dürfte in der Praxis der Regelfall sein. Der Fall, daß ein mittlerer Unternehmer in der Reihe unbedingt die „Liefererrolle” mit der damit verbundenen Übernahme von Gefahr und Kosten annehmen möchte, ist bei Unternehmern aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten eher theoretischer Natur, da die Registrierung der mittleren Unternehmer, die vor ihm in der Reihe sind, im Ergebnis nicht vermieden wird. Praktische Bedeutung kann das Auftreten eines mittleren Unternehmers als Lieferer seiner eigenen Lieferung allerdings bei Unternehmern aus demselben Mitgliedstaat erhalten (s. VI, 1).
b) Auftreten als Lieferer
Der befördernde oder versendende mittlere Unternehmer kann jedoch anhand von Belegen (z. B. durch eine Auftragsbestätigung, das Doppel der Rechnung oder andere handelsübliche Belege) und Aufzeichnungen nachweisen, daß er als Lieferer aufgetreten und die Beförderung oder Versendung dementsprechend seiner eigenen Lieferung zuzuordnen ist (§ 3 Abs. 6 Satz 6 zweiter Halbsatz UStG ). Weist der mittlere Unternehmer nach, daß er den Gegenstand der Lieferung als Lieferer seiner eigenen Lieferung befördert oder versendet hat, wird die von ihm ausgeführte Lieferung nach § 3 Abs. 6 Satz 6 zweiter Halbsatz UStG zur Beförderungs- oder Versendungslieferung.
Aus den Belegen (z. B. Auftragsbestätigung oder Rechnungsdurchschrift) muß sich eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben, daß der Unternehmer die Beförderung oder Versendung in seiner Eigenschaft als Lieferer getätigt hat und nicht als Abnehmer der Vorlieferung. Hiervon kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn der Unternehmer unter der USt-IdNr. des Mitgliedstaates auftritt, in dem die Beförderung oder Versendung beginnt, und wenn er aufgrund der mit seinem Vorlieferanten und seinem Auftraggeber vereinbarten Lieferkonditionen Gefahr und Kosten der Beförderung oder Versendung übernommen hat. Beginnt die Beförderung oder Versendung im Drittland, entfällt insoweit der Nachweis über das Auftreten unter der USt-IdNr. des Abgangslandes. In diesem Fall müßte es für die Annahme der Lieferereigenschaft des mittleren Unternehmers ausreichend sein,wenn er aufgrund der mit seinem Vorlieferanten und seinem Auftraggeber vereinbarten Lieferkonditionen Gefahr und Kosten der Beförderung oder Versendung übernommen hat. Ist der mittlere Unternehmer oder sein Beauftragter Schuldner der deutschen EUSt, kann er durch das Auftreten als Lieferer erreichen, daß seine Lieferung nicht im Drittland, sondern im Inland der Umsatzbesteuerung unterliegt ( § 3 Abs. 8 UStG ).
Den Anforderungen an die Lieferkonditionen ist genügt, wenn handelsübliche Lieferklauseln (z. B. Incoterms) verwendet werden. Ausreichend für den „Lieferernachweis” des mittleren Unternehmers dürften die folgenden Incoterm-Kombinationen sein, die vom mittleren Unternehmer mit seinem Lieferanten bzw. seinem Kunden abgeschlossen wurden:
- Lieferbedingung EXW (Ex Works = Erwerb ab Werk) mit seinem Lieferanten bei gleichzeitiger Lieferbedingung DDP (Delivered Duty Paid = Verkauf frei Haus) mit seinem Kunden. EXW bedeutet, daß der Käufer Gefahr und Kosten des gesamten Transports tragen sowie die Export- und Importabwicklung durchführen soll. Nach DDP muß der Lieferer die Ware auf eigene Kosten und Gefahr bis zum Bestimmungsort im Importland liefern und dabei alle anfallenden Formalitäten erledigen, sowie neben allen Kosten auch alle Eingangsabgaben tragen.
- Lieferbedingung EXW mit seinem Lieferanten bei gleichzeitiger Lieferbedingung DDU (Delivered Duty Unpaid) mit seinem Kunden. Hier übernimmt der mittlere Unternehmer gegenüber seinem Vorlieferanten ebenfalls Gefahr und Kosten des gesamten Transports und gegenüber seinem Kunden noch Gefahr und Kosten, mit Ausnahme der Einfuhrabgaben und -modalitäten.
- Lieferbedingung FOB (Free on Board), FAS (Free Alongside) oder FCA (Free Carrier) mit seinem Lieferanten bei gleichzeitiger Lieferbedingung DDP mit seinem Kunden. Gegenüber seinem Vorlieferanten übernimmt der mittlere Unternehmer immerhin noch die Kosten des Haupttransports.
- Lieferbedingung FOB, FAS oder FCA mit seinem Lieferanten bei gleichzeitiger Lieferbedingung DDU mit seinem Kunden
Wird die Beförderung oder Versendung der Lieferung des mittleren Unternehmers zugeordnet, muß dieser die Voraussetzungen der Zuordnung nachweisen, z. B. über den belegmäßigen und den buchmäßigen Nachweis der Voraussetzungen für seine Ausfuhrlieferung (§§ 8 bis 17 UStDV) oder innergemeinschaftliche Lieferung (§§ 17a bis 17c UStDV). Für den Nachweis trägt der mittlere Unternehmer demnach die objektive Beweislast.