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Thema: Einnahmen aus Kontopfändung

  1. #1
    TP-Member DomPromo macht alles soweit korrekt
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    Einnahmen aus Kontopfändung

    Hallo,

    ich habe ein paar Fragen zu der Situation, wenn ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer in Deutschland Einnahmen durch eine Kontopfändung erhält.

    Der Unternehmer hat einen Anwalt beauftragt, der für ihn die Eintreibung einer geschäftlichen Forderung übernommen hat. Der Unternehmer hat per Vorkasse bei einem anderen Unternehmer bezahlt, aber keine Ware erhalten.
    Der Unternehmer erhält Rechnungen von dem Anwalt (aus Deutschland) und bezahlt auch entsprechend Vorsteuer. Die Vorsteuer macht er bei der Umsatzsteuervoranmeldung geltend, da ordnungsgemäße Rechnungen vorhanden sind. Der Anwalt leitet später eine Kontopfändung ein, die auch erfolgreich verläuft. Der Pfändungsbetrag setzt sich aus der ursprünglichen Forderung (Bezahlung per Vorkasse) zuzüglich Zinsen, Anwaltskosten und weiteren Gebühren zusammen.

    Wie muss der Unternehmer diese Einnahme nun buchen?

    Muss die Vorsteuer für die Anwaltskosten jetzt wieder bei der Umsatzsteuervoranmeldung als Umsatzsteuereinnahme angegeben werden?

    Der Unternehmer hat den gesamten Betrag aus der Kontopfändung vom Anwalt überwiesen bekommen. Muss der Unternehmer dem Anwalt jetzt hierfür eine Rechnung schreiben?

    Wäre nett wenn mir jemand dazu etwas schreiben könnte.

    Schönen Gruß
    DomPromo

  2. #2
    TP-Member bibukaba macht alles soweit korrekt Avatar von bibukaba
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    Hallo,

    wenn ich das richtig verstanden habe, bekommt ein Unternehmer das ihn für Warenlieferung zustehende Entgelt zuzüglich Zinsen, Gebühren und und und.

    Das eigentliche Geld ist der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wie wenn er es regulär erhalten hätte. Der Zins ist Zinsertrag (wie bei der Bank) und nur Ertragssteuerpflichtig. Ebenso sind Mahngebühren usw. nicht umsatzsteuerpflichtig, da hier kein Leistungstausch vorliegt.

    Grüsse
    Katrin

  3. #3
    TP-Member DomPromo macht alles soweit korrekt
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    Hallo Katrin,

    vielen Dank für Deine Antwort.
    Ich habe es vielleicht missverständlich formuliert.

    Zitat Zitat von bibukaba Beitrag anzeigen
    wenn ich das richtig verstanden habe, bekommt ein Unternehmer das ihn für Warenlieferung zustehende Entgelt zuzüglich Zinsen, Gebühren und und und.
    Nein, es fand gar keine Warenlieferung statt.

    Ich meinte, dass Unternehmer A bei Unternehmer B eine Vorkasse geleistet hat. B hat aber keine Ware geliefert und auch die Vorkasse an A nicht zurückgezahlt. Also eine Art von Betrug.
    A hat einen Anwalt eingeschaltet, um die bezahlte Vorkasse zurückzuerhalten. Der Anwalt hat für A ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet und schliesslich eine Kontopfändung gegen B erwirkt. Der ursprüngliche Betrag (die geleistete Vorkasse von A) zuzüglich Zinsen, Gerichtsgebühren und den Anwaltsgebühren von A wurde dann von Bs Konto auf das Anwaltskonto überwiesen. Der Anwalt hat dann diesen Betrag an A ausgezahlt.

    Also A bekommt seine usprünglich geleistete Vorkasse zurück, für die er keine Ware bekommen hat; zuzüglich Zinsen, den Gerichtsgebühren und den Anwaltskosten, die er vorstrecken musste.
    A hat die Vorsteuer aus den Rechnungen des Anwalts bei der Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht. Jedoch hat er ja nun die Anwaltskosten (brutto) im Prinzip wieder zurückerhalten. Muss A jetzt die geltend gemachte Vorsteuer als Umsatzsteuereinnahme beim Finanzamt angeben?

    Ich hoffe es ist so mehr verständlich.
    Schönen Gruß
    DomPromo

  4. #4
    TP-Member bibukaba macht alles soweit korrekt Avatar von bibukaba
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    Ok, jetzt ist es klarer

    Also buchungstechnisch wickelt man das in der Praxis so ab: Die Vorauskasse wird bei Zahlung (damals) auf eine Durchlaufkonto gebucht (Interimmskonto) und nun, bei Rückerhalt, wieder mit dem Betrag dagegen. Zinsen sind Zinserträge und Einkommensteuerpflichtig, da sie den Gewinn des Unternehmers erhöhen. Die erstatteten Anwaltskosten bucht man entweder auf Sonstigen betrieblichen und unregelmässigen Ertrag und diese sind dann auch umsatzsteuerpflichtig, da es sich um Aufwandsersatz handelt, von dem ursprünglich VSt gezogen wurde. Das ist etwa gleich zu behandeln wie eine Gutschrift. Denn eigentlich müsste der Anwalt an dich eine Gutschrift erstellen und die USt korrigieren (bzw. VSt) und dann die Kosten dem "Verlierer", also deinem Gegner in Rechnung stellen. Wir in der Praxis saldieren (ja, eigentlich nicht erlaubt) allerdings solche Erstattungen auf dem Kostenkonto. Wenn also Anwaltskosten auf dem Konto "Rechts- und Beratungskosten" mit Vorsteuerabzug gebucht werden, dann buche ich bei Erstattung der Beträge diese wieder wie eine Gutschrift dagegen, also als Einnahme mit Vorsteuerrückzahlung auf das Kostenkonto.

    Ist deine Frage damit beantwortet?

    Grüsse Katrin

  5. #5
    TP-Member DomPromo macht alles soweit korrekt
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    Thumbs up

    Vielen lieben Dank Katrin.
    Meine Frage hätte nicht besser beantwortet werden können.

    Schöne Grüße
    DomPromo

  6. #6
    TP-Member bibukaba macht alles soweit korrekt Avatar von bibukaba
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    Schön, dass ich dir helfen konnte.

    Schönes Wochenende
    Katrin

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