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Thema: Rechte abtreten

  1. #1
    TP-Insider Era W Xel macht sich hier sehr viel Mühe
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    Rechte abtreten

    Hallo,

    Person A bestellt Ware und auch zwei Sachen für mich mit.

    Waren für Person A treffen ein, jedoch nicht jene für mich.

    Ich schreibe eine Mahnung, setze Nachfrist alles im Auftrag von Person A, da sie ja Vertragspartnerin ist. Weiter darf ich aber nicht gehen, weil Person A "keinen Ärger mit denen haben will". (Das erfahre ich hinterher)

    Fragestellung ist jetzt, wie ich Vertragspartner für die nicht gelieferten Waren werde. Reicht da ein einfaches Schreiben? Ist übrigens 'ne Privatbestellung.

    gruß
    Der Zynismus ist meine Rüstung, der Sarkasmus mein Schwert und die Ironie mein Schild.

  2. #2
    TP-Member bibukaba macht alles soweit korrekt Avatar von bibukaba
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    Gegenfrage: um was für Artikel handelt es sich? Wurde schon vorausbezahlt`?

    Grüsse Katrin

  3. #3
    TP-Insider Era W Xel macht sich hier sehr viel Mühe
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    - zwei Hosen
    - Zahlung per Rechnung
    - verlängertes Zahlungsziel
    - B2C
    - verbindlicher Liefertermin
    - agb gelesen

    Wenn das weiter hilft..?
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  4. #4
    TP-Member bibukaba macht alles soweit korrekt Avatar von bibukaba
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    Hallo,

    ich frage mich nun, was deine Anspruchsgrundlage sein soll in dem Fall. Es ist zwar mit Angebot bzw. Bestellungsabgabe deinerseits ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB zustande gekommen, doch da du auch noch nicht geleistet hast, ist es eigentlich einfach nur ärgerlich, weil du ja unbedingt diese Hosen wolltest. Rechtlich ist sowohl die Leistung von dir (Zahlung) als auch die Leistung des Lieferanten (Lieferung) nicht erfüllt und somit ist niemanden ein "Schaden" entstanden.

    Besteht für den Lieferanten Unmöglichkeit im Bezug auf die Lieferung der Hosen, ist er vom Gesetz sogar gem. § 275 i.V.m. § 326 BGB von der Leistungspflicht befreit, sofern er nicht mehr zu Leisten im Stande ist (weil er z.B. die Ware nicht mehr herbekommt). Im Gegenzug wirst du von deiner Leistungspflicht - der Zahlung - ebenfalls befreit.

    Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass du Schadenersatzansprüche nach § 280 BGB geltend machen kannst, denn dir wäre ja beispielsweise nur ein Schaden entstanden, wenn du die Hosen nicht für den Eigenbedarf privat gekauft hättest. Wenn du bspw. einen Kunden damit beliefern hättest wollen, dann hättest du evtl. Handhabe, Schadenersatz zu verlangen, weil dies der Kunde auch tun kann.

    Um deine Frage bezüglich der Vertragspartnerschaft zu beantworten: in erster Linie ist Vertragspartner der, der bei der Firma die Sachen bestellt hat. Verträge können nicht "abgetreten" werden wie Forderungen oder sonstige Ansprüche. Also muss die Situation schon über den Besteller abgewickelt werden.

    Welchen Grund gab es denn, dass die Ware nicht geliefert wird? Bzw. warum möchtest du eine Nachfrist setzen?

    Grüsse Katrin

  5. #5
    TP-Insider Era W Xel macht sich hier sehr viel Mühe
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    Lieben Dank für die Antwort!

    Da habe ich wohl zu positiv ähh "interpretiert".

    Prinzipiell geht mir das langsam richtig auf den Nerv, dass die Versandhäuser willkürliche Liefertermine zusichern und war neulich sehr sauer.

    Ziel des ganzen war:. Ich habe gelesen, wenn man mit Lieferverzug droht, lassen sich die Versandhäuser gerne mal auf Preisnachlässe ein.

    Rechtlich dachte ich mir das so:
    Der Händler verpflichtet sich die Ware zum angegebenen Datum zu liefern.
    Ich verpflichte mich die Ware zu bezahlen - jedoch erst weitaus später als zum Datum der LIeferung, was mir aber der Händler vorvertraglich anbot (Zahlpause zu 3% oder so). Also ist er erst einmal dran.

    Ich gehe dann natürlich davon aus, dass die Waren am Tag X da sind.

    Und allein darauf lässt sich noch kein Lieferverzug begründen - sprich meine "Mahnung" war absolut fürn die Katz - und ich habe mich mit google-halbwissen absolut lächerlich gemacht?

    Bitte nicht

    Und wie ist das mit der Forderung. Ich fordere doch eine Leistung (Lieferung der Ware). Kann denn diese Leistung abgetreten werden (398 BGB)? Wenn ja: Wie wirkt sich das denn vertragstechnisch aus? Wenn nein: oje...
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  6. #6
    TP-Lady-Mod dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User
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    Haben die "großen" Versandhäuser denn keine Klauseln a'la "für Nichtlieferbarkeit können wir nix" in ihren AGB stehen.
    Die lassen sich doch nicht so leicht an den Karren p.......
    Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.

  7. #7
    TP-Member bibukaba macht alles soweit korrekt Avatar von bibukaba
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    Also prinzipiell ist der Vertrag dann beendet, wenn die Lieferung durch den Versandhandel unmöglich geworden ist. Also kannst du soviel Briefe schreiben wie du willst, es wird sich an der Grundsituation nichts ändern.

    Meines Wissens tritt man (Geld)Forderungen mit § 398 BGB ab und keine Warenforderungen, denn das sind keine "Forderungen" im Sinne dieses Gesetzes.

    Grüsse Katrin

  8. #8
    TP-Veteran LimaX ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE LimaX ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE LimaX ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE LimaX ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE LimaX ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE Avatar von LimaX
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    Prinzipiell ist das falsch! (siehe §311a (1) S.1)
    Ich weiß auch nicht, warum hier mit Unmöglichkeit der Leistung argumentiert wird, nur weil ein Lieferant einen Liefertermin nicht einhält?!

  9. #9
    TP-Member bibukaba macht alles soweit korrekt Avatar von bibukaba
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    Es ging ja nicht deutlich hervor, was nun der Fall ist. Es war nur eine Vermutung, dass die Lieferung deshalb nicht erfolgt, weil der Lieferant nichts zu liefern hat.....mehr Infos gab es ja wohl nicht, oder?

    Katrin

  10. #10
    TP-Member bibukaba macht alles soweit korrekt Avatar von bibukaba
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    Und noch etwas: 311a (1) BGB sagt ja nur, dass selbst bei Unmöglichkeit nach 275 (1) - (3) der Vertrag weiterhin besteht. Nur wenn man dann vom 275 (1)auf den 326 (1) kommt, dann werden beide Vertragspartner von Ihren Pflichten entbunden, oder etwa nicht?

    Hier wurde ja nicht mal vorausbezahlt. Also kann nur geduldig auf Lieferung gewartet oder aber vom Vertrag zurückgetreten werden. Oder was meinst du wie er vorgehen soll?

    Katrin

  11. #11
    TP-Veteran LimaX ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE LimaX ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE LimaX ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE LimaX ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE LimaX ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE Avatar von LimaX
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    §326 entbindet den Lieferer von seiner Leistungspflicht und er verliert damit Anspruch auf die Leistung des Kunden. Trotzdem muß der Vertrag weiterbestehen (und damit zu §311a), um Ansprüche geltend machen zu können.
    Die Vorauszahlung hat doch überhaupt nichts mit den Ansprüchen und Rechten des Kunden zu tun?! Wenn vertraglich eine spätere Bezahlung (hier auf Rechnung) vereinbart ist, dann ist das auch so.
    Wenn der Verkäufer nicht liefert, besteht ein Sachmangel. Der Kunde kann nun Nacherfüllung verlangen. Das mit der Mahnung war schon eine gute Idee, da der Lieferer nun in Verzug ist.
    Im vorliegenden Fall hat lediglich der Besteller Forderungen an den Lieferer. Era W Exel kann sich nur an den Besteller halten.
    Da ich aber zur eigentlichen Fragestellung (Übertrag von Rechten) nichts zu sagen habe, kann ich hier nicht helfen.
    Ich wollte lediglich die Aussagen zur "Unmöglichkeit der Leistung" (bei einem Versandhandel!) und zur "Beendigung des Vertrages" richtig stellen ...

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