Ja! Man hat dann aber immer noch einen Zinsvorteil![]()
Gruss
Bei mir macht sich jetzt leider Verwirrung breit![]()
Also ich kaufen den Laptop, hole mit die Vorsteuer zurück, schreibe ihn über 3 Jahre ab.... und über diese 3 Jahre muss ich dann anteilig Umsatzsteuer abführen weil die Aushilfe den Laptop ja privat nutzen könnte?? So das ich im Prinzip nach 3 Jahren die Vorsteuer wieder komplett zurückgezahlt habe?
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Gruss
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"Das hier ist keine Steuerberatung,alles freiwillig und unentgeltlich!!"
"Pecunia non olet"
"Niveau ist keine Tagescreme!"
Das ist ja blödIm Endeffekt zahle ich dann ja doch als Unternehmer Umsatzsteuer.
Inwieweit der Mitarbeiter den Laptop privat nutzt kann ich ja weder beeinflussen/kontrollieren, noch habe ich als Unternehmer irgendeinen Vorteil davon, falls er ihn privat nutzt. Das er ihn bekommt ist aber wichtig um das Geschäft am Laufen zu halten. Und trotzdem muss ich als Unternehmer dann Umsatzsteuer zahlen?![]()
Falls das alles tatsächlich so sein muss: In welchem Rhythums müsste ich die Umsatzsteuer denn abzahlen wenn ich den Laptop z.B. im Juni kaufe? Monatlich? Oder immer am Ende des Kalenderjahres? Oder ganz anders?
Frustrierte Grüße
DOB
aber nur für die Privatnutzung und die wird ja nicht 100 % betragen.Im Endeffekt zahle ich dann ja doch als Unternehmer Umsatzsteuer.
gute Frage.In welchem Rhythums müsste ich die Umsatzsteuer denn abzahlen wenn ich den Laptop z.B. im Juni kaufe?
Die Steuer entsteht mit Ablauf des VAZ in dem die Leistung ausgeführt wurde. Dementsprechend müssten monatlich die Beträge gezahlt werden, sofern sonst auch monatlich abgegeben wird (vgl. § 18 UStG). Angabe ohne Gewähr.
Gruß
Sven
Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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Ja, die Steuer entsteht mit Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums, in dem der Gegenstand entsprechend verwendet wurde.
@ DOB : BMF, 2.5.2001, IV B 7 - S 7109 - 15/01 müsste unter www.bundesfinanzministerium.de abrufbar sein.
Stichwort: Nutzung gegen den Willen des Arbeitgebers. Vielleicht hilfts ja!
Gruss
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so viel Text ist das ja nicht.
Umsatzsteuer: Privatnutzung betrieblicher PCs und Telekommunikationsgeräte durch Arbeitnehmer
BMF, 2.5.2001, IV B 7 - S 7109 - 15/01
Die einkommensteuerliche Befreiung der Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung betrieblicher Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte § 3 Nr. 45 EStG) zieht keine Steuerbefreiung im Bereich der Umsatzsteuer nach sich.
Da die USt als allgemeine Verbrauchsabgabe den gesamten privaten Verbrauch von Waren und Dienstleistungen belasten soll, unterliegt die private Internetnutzung als unentgeltliche Wertabgabe des unternehmerischen Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ebenso den Vorschriften des USt-Rechts, wie z.B. die unentgeltliche Gewährung von Kost, die kostenlose Abgabe von Waren oder die Überlassung eines sog. Firmenwagens. Dabei sind im USt-Recht zwingende EU-rechtliche Vorgaben zu beachten, die eine Regelung wie im LSt-Recht ausschließen.
Umsatzsteuerrechtlich sind im Wesentlichen drei mögliche Fallgestaltungen zu unterscheiden:
1. Überlassung gegen Entgelt
Stellt der Arbeitgeber die Nutzung betrieblicher Computer oder Telekommunikationsgeräte entgeltlich für Privatzwecke des Arbeitnehmers zur Verfügung, so handelt es sich um einen steuerbaren und steuerpflichtigen Vorgang. Es liegt eine entgeltliche sonstige Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor.
2. Überlassung ohne Entgelt
Wenn Arbeitnehmer betriebliche Telekommunikationsgeräte (inkl. PC) kostenlos für ihre Privatzwecke (z.B. privaten Schriftverkehr, privates Internetsurfen) nutzen dürfen, erbringt der Arbeitgeber ihnen gegenüber grundsätzlich steuerbare und steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgaben i.S. des § 3 Abs. 9a UStG. NachAbschn. 12 Abs. 4 UStR liegen allerdings nicht steuerbare Leistungen vor, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind, wenn die Nutzung betrieblicher Einrichtungen zwar auch die Befriedigung eines privaten Bedarfs der Arbeitnehmer zur Folge haben, diese Folge aber durch die mit der Nutzung angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert wird.
Aufmerksamkeiten, die bereits den Tatbestand der unentgeltlichen Wertabgabe nicht erfüllen würden, liegen hier nicht vor.
3. Nutzung gegen den Willen des Arbeitgebers
Wenn der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers Telekommunikationsgeräte privat nutzt, fehlt es an der willentlichen Wertabgabe des Arbeitgebers. Es liegt ein nicht steuerbarer Vorgang vor, aus dem ggf. zivil- bzw. arbeitsrechtliche Konsequenzen zu ziehen sind.
Zusatz der OFD Hannover:
Eine Nutzung gegen seinen Willen hat der Arbeitgeber darzulegen. Ich bitte, auf die lohnsteuerlichen Grundsätze beim Verbot, ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug privat zu nutzen, abzustellen (Tz. 5 des BMF-Schreibens vom 28.5.1996, IV B 6 - S 2334 - 173/96 (BStBl 1996 I S. 654).
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Also könnte ich meinem Arbeitnehmer verbieten den Laptop privat zu nutzen und muss in dem Fall auch keine Umsatzsteuer abführen? Kontrollieren kann ich es zwar nicht (500km Entfernung), aber ich will doch bloß, dass er seine Arbeit erledigen kann...Wenn der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers Telekommunikationsgeräte privat nutzt, fehlt es an der willentlichen Wertabgabe des Arbeitgebers. Es liegt ein nicht steuerbarer Vorgang vor, aus dem ggf. zivil- bzw. arbeitsrechtliche Konsequenzen zu ziehen sind.
Weiß niemand näheres hierzu?
Natürlich kann man dem AN gegenüber ein Nutzungsverbot bzgl. der Privatnutzung des Lapi aussprechen. Das ist aber nur die halbe Miete, denn:
Zusatz der OFD Hannover:
Eine Nutzung gegen seinen Willen hat der Arbeitgeber darzulegen. Ich bitte, auf die lohnsteuerlichen Grundsätze beim Verbot, ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug privat zu nutzen, abzustellen (Tz. 5 des BMF-Schreibens vom 28.5.1996, IV B 6 - S 2334 - 173/96 (BStBl 1996 I S. 654).
So und im o.g. BMF Schreiben steht bei Tz. 5
Tz. 5
5. Nutzungsverbot
"Wird dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt, es für Privatfahrten und/oder Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zu nutzen, so kann von dem Ansatz des jeweils in Betracht kommenden pauschalen Wertes nur abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber die Einhaltung seines Verbots überwacht oder wenn wegen der besonderen Umstände des Falles die verbotene Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist,z. B. wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nach seiner Arbeitszeit und am Wochenende auf dem Betriebsgelände abstellt und den Schlüssel abgibt.
Das Nutzungsverbot ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen, die zum Lohnkonto zu nehmen sind. Wird das Verbot allgemein oder aus besonderem Anlaß oder zu besonderem Zweck von Fall zu Fall ausgesetzt, so ist Nummer 3 entsprechend anzuwenden."
Sollte man nicht in den "sauren" Apfel beißen und die USt abführen? Wenn der AN sogar am WE bereit ist zum Arbeiten?![]()
Gruss
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Vermutlich schon :/
In dem Zusammenhang ergibt sich für mich aber noch eine Frage: Müsste die Umsatzsteuer bei einem Laptop für mich selbst auch abgeführt werden? Ich habe privat mehrere PCs und auch einen Laptop, aber um eine Vermischung der privaten und geschäftlichen Daten zu verhindern spiele ich mit dem Gedanken, für mich geschäftlich ebenfalls ein Gerät anzuschaffe. Wie ist die Lage hier? Genauso problematisch?
Viele Dank
DOB
Grundsätzlich einmal kann der (künftige) Laptop dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden, sofern die unternehmerische Nutzung zwischen 10% und 50% liegt und muss dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50% beträgt. Dies nur mal so als Hintergrund.
Kurz und knapp: Ja. Das nennt sich dann "unentgeltliche Wertabgabe"
Der Tatbestand der unentgeltlichen Wertabgabe umfasst:
"Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen"
§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG
Wenn aber genügend private PC /Laptop vorhanden sind , dann sollte man genügend Argumentationsspielraum haben, um im diesen Fall die Umsatzbesteuerung zu verneinen. Allerdings ist das nur meine private Meinung!
Wenn der Laptop zu 100% unternehmerisch genutzt wird, dann entfällt die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe sowieso! Und der Laptop wird doch dann sicherlich nicht privat genutzt werden, oder?![]()
Gruss
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