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Thema: Laptop für Aushilfe?

  1. #1
    DOB
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    Laptop für Aushilfe?

    Hallo,

    ich betreibe eine Gewerbe für das ich mehrere eigene Server (eigene Hardware) benötige, die in einem Level3 Rechenzentrum untergebracht sind. Da ich selbst wenig Ahnung von Linux Serverwartung habe, kümmert sich eine Aushilfe darum, die 400 Euro pro Monat erhält (Minijobber).

    Damit die Aushilfe noch besser verfügbar ist möchte ich ihr einen Laptop spendieren, der mit ca. 2.500 Euro zu Buche schlägt (Einsatz neuester Technik ist Teil meiner Firmenphilosophie). Jetzt stellt sich mir dir Frage: Darf ich den Latop kaufen und an die Aushilfe übergeben? Und müsste ich dafür sorgen, dass sie keine privaten Dinge damit veranstaltet (was aufgund der räumlichen Trennung sehr schwierig ist)?

    Viele Grüße
    DOB

  2. #2
    TP-Member frankyhh macht alles soweit korrekt
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    wenn du einen laptop für deine firma kaufen möchtest kannst du ihn auch als betriebsausgaben absetzten.deine angestellten solltest darauf hinweisen, das der laptop nicht für privatzwecke zu nutzen ist.
    eine teilnutzung als privat könnte man auch festlegen, obwohl es eben schwierig ist dort eine prozentuale größe festzulegen. entscheidend ist eben ,das bei einer prüfung auch glaubhaft machen kannst.

    um dieser diskussion aus dem wege zu gehen haben meine angestellten eine vereinbarung unterschrieben , das der laptop nicht für privatzwecke zu nutzen ist.

    gruß franky

  3. #3
    DOB
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    TP-Member DOB macht alles soweit korrekt
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    Mein Angestellter hat bereits mehrere private Desktop-PCs. Dürfte er das Firmennotebook dann nicht sogar auch privat nutzen? Ich meine ich hätte da mal etwas in diese Richtung gelesen.

    Im Grunde ist es mir auch völlig egal wie er den Laptop nutzt, wichtig ist aus meiner Sicht nur, dass er ihn bei sich hat wenn es mal ein akutes Problem gibt.

    Viele Grüße
    DOB

  4. #4
    TP-Member frankyhh macht alles soweit korrekt
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    das ist egal, wieviele private Pc´s er hat..

    ich habe 2 laptops , die sich meine angestellten jederzeit mitnehmen können.
    wenn eine betriebsprüfung kommt kann der prüfer gerne noch 50 km zu denen fahren und anschauen , ob die laptops auch wirklich vorhanden sind.

    aus meiner persönlichen sicht, würde ich mir keinen kopf machen,
    da nachweisbar ist das der laptop für einen angestellten ist und für seine tätigkeit benötigt wird.

  5. #5
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    Hallo!

    Ab dem Veranlagungszeitraum 2000 sind Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten (z. B. PC mit E-Mail-Funktion und Internetzugang, Notebook, Telefax, Telefon, Mobilfunk) steuerfrei gem. § 3 Nr. 45 EStG und sozialversicherungsfrei gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)

    Sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Laptop schenken möchte, liegt grundsätzlich ein geldwerter Vorteil vor, m.a.W. Arbeitslohn. Dieser wird nach der individuellen Lohnsteuerklasse versteuert und unterliegt auch der Sozialversicherung.

    Allerdings hat der Arbeitgeber die Möglichkeit der sozialabgabenfreien Pauschalbesteuerung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV) mit 25 % gem. § 40 Abs 2 Nr. 5 EStG

    § 3 Nr . 45 befreit grundsätzlich nicht von der Umsatzsteuerpflicht (BMF, 2.5.2001, IV B 7 - S 7109 - 15/01)

  6. #6
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    Im Übrigen gilt für den Mini-Jobler, dass alles was einem normal sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer lohnsteuerfrei zugewendet werden kann, auch der Mini-Jobler erhalten kann (z. B. 0,30 € pro Km bei Dienstreisen)

    Gruss

  7. #7
    DOB
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    D.h. zusammengefasst, ich kann den Laptop kaufen, ihn dem Minijobber geben und ihn ganz normal über 3 Jahre abschreiben?

    Wie sieht es bei einer Betriebsprüfung dann aus? Muss ich mir den Laptop im Vorfeld zuschicken lassen, oder nur auf Anfrage? Ist das überhaupt realisitsch?

    Vielen Dank
    DOB

  8. #8
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    Zitat Zitat von DOB Beitrag anzeigen
    D.h. zusammengefasst, ich kann den Laptop kaufen, ihn dem Minijobber geben und ihn ganz normal über 3 Jahre abschreiben?
    Jep!

    Zitat Zitat von DOB Beitrag anzeigen
    Wie sieht es bei einer Betriebsprüfung dann aus? Muss ich mir den Laptop im Vorfeld zuschicken lassen, oder nur auf Anfrage? Ist das überhaupt realisitsch?
    Also, ob der Prüfer überhaupt diesen Sachverhalt aufgreifen wird, kann man im Vorfeld nicht sagen. Ich würde dem Arbeitnehmer sagen, dass er evtl. den Laptop bereitstellen soll, allerdings im Vorfeld schon dem Prüfer auf den Tisch zu legen.....ne, würd ich nicht machen.

    Allerdings, wenn er ihn dann anfordert, muss man ihm dann auch vorzeigen können. Und an die USt Abführung denken!! Sonst hat der Prüfer sofort "Prüfungsfutter"!
    Gruss

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  9. #9
    DOB
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    Super, vielen Dank für Deine Erklärungen!

    Zitat Zitat von AO Gott Beitrag anzeigen
    Und an die USt Abführung denken!! Sonst hat der Prüfer sofort "Prüfungsfutter"!
    Was ist denn hiermit gemeint? Also die Vorsteuer vom Laptopkauf werde ich mir natürlich zurückholen Oder übersehe ich hier noch etwas anderes?

  10. #10
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    Die Bereitstellung des Laptops vom Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer stellt eine Dienstleistung dar, die der Umsatzsteuer unterliegt. Wenn du Kleinunternehmer bist entfällt diese natürlich bzw. den Gegenstand ohne Vorsteuerabzug erworben hast.

    § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG

    Die Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung richtet sich nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG.

    Gruß
    Sven
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  11. #11
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    Ja, ist schon korrekt. Die Vorsteuer aus dem PC Kauf darfst du unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer geltend machen.

    Es ist so, dass die Gestellung von einem PC zwar Lohnsteuerfrei, aber nicht Umsatzsteuerfrei ist. Die private Nutzung muss also der Umsatzsteuer unterworfen werden und versteuert werden.

    Es ist nämlich so, dass schlußendlich der private Verbraucher nur mit der USt belastet werden soll. Wenn der Arbeitnehmer aber einen betrieblichen PC gestellt bekommt, den er auch privat nutzen darf und keine USt abgeführt würde, wäre dies gegenüber den anderen privaten Verbrauchern, die z. B. einen Laptop monatlich mieten würde von Vorteil, da der Arbeitnehmer nicht mit USt belastet werden würde.

    § 3 Nr . 45 befreit grundsätzlich nicht von der Umsatzsteuerpflicht (BMF, 2.5.2001, IV B 7 - S 7109 - 15/01) ==> Verwaltungsauffassung!!!

    Gruss
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  12. #12
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    Ich bin kein Kleinunternehmer, hätte mir jetzt also eigentlich über die nächste Umsatzsteuervoranmeldung die Vorsteuer ganz normal zurückgeholt. Wenn ich Euch jetzt richtig verstehe kann ich das zwar machen, muss aber gleichzeitig wieder einen gewissen Anteil als Umsatzsteuer abführen?

    Wie würde ich die Umsatzsteuer dann nach SKR03 ganz konkrekt buchen (EÜR), wenn die Vorsteuer bspw. 400 Euro beträgt?

    Viele Grüße
    DOB

  13. #13
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    Ohje!

    Gem. § 10 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 und 3 UStG sind die Ausgaben ( dazu zählen auch die AHK des PC !!) auf den § 15a UStG Berichtigungszeitraum zu verteilen......

    Auf gut Deutsch musst du die Anschaffungskosten (netto) auf 5 Jahre verteilen ( und nicht wie ertragssteuerlich auf 3 Jahre), sprich jährlich 1/5 dieser Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage für die USt heranziehen.
    (Die AfA Dauer beträgt aber weiterhin 3 Jahre!!)

    Bei Anschaffungskosten (netto) von 2.000.-- € = davon 1/5 = 400,-- €. Diese 400 .--€ x 19% = 76.-- USt pro Jahr.

    Allerdings musst Du zusätzlich noch die laufenden vorsteuerabzugsberechtigten Kosten des PC auch berücksichtigen und miteinfließen lassen.

    Das ist jedoch ein extrem stark vereinfachtes Beispiel, also mich bitte daran nicht aufhängen!

    Die Buchung bekomme ich grad nciht hin, hab Kopf!!!!

    Gruss
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  14. #14
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    Auf gut Deutsch musst du die Anschaffungskosten (netto) auf 5 Jahre verteilen ( und nicht wie ertragssteuerlich auf 3 Jahre), sprich jährlich 1/5 dieser Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage für die USt heranziehen.
    (Die AfA Dauer beträgt aber weiterhin 3 Jahre!!)
    § 15a Abs. 5 UStG beschränkt den Berichtigungszeitraum auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, sofern diese unter 5 Jahren liegt. Es wär also auf 3 Jahre zu verteilen.

    Gruß
    Sven
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  15. #15
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    Zitat Zitat von Sven Beitrag anzeigen
    § 15a Abs. 5 UStG beschränkt den Berichtigungszeitraum auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, sofern diese unter 5 Jahren liegt. Es wär also auf 3 Jahre zu verteilen.

    Gruß
    Sven
    Danke Sven!

    Natürlich ist ein kürzerer Zeitraum zu berücksichtigen! War gestern doch etwas zuviel!

    Gruss
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