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Thema: Rechtsprechung bzgl. Kindergeld

  1. #1
    TP-Insider AO Gott macht sich hier sehr viel Mühe Avatar von AO Gott
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    Rechtsprechung bzgl. Kindergeld

    Hallo,

    da ich nicht weiß, inwieweit dies bekannt ist, poste ich einfach einmal.

    Das erstere Urteil ist eigentlich ein alter Hut. Aber das zweite ist evtl. von Interesse. Vielleicht hilfts dem ein oder anderen

    1.) Gem. der Entscheidung des BVerfG vom 11.01.2005, AZ: 2 BvR 167/02, mindern die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung die Einkünfte und Bezüge des Kindes. Diese sind die Beiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung.

    2.) Des Weiteren sind nach neuerer Rechtsprechung des BFH vom 16.11.2006, III R 74/05 sowie BFH vom 14.12.2006, III R 24/06 Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung ebenfalls in Abzug zu bringen. Allerdings müssen die Leistungen der privaten Kranken/Pflegeversicherung denen der gesetzlichen Kranken/Pflegeversicherung entsprechen. Zusatztarife, die über die gesetzliche Versorgung hinaus Leistungen anbieten, können nicht abgezogen werden.

    Grund: Diese Abgaben stehen dem Kind nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Aufgrund dieser Tatsache ist auch ein Verfahren beim BFH, III R 32/06 anhängig. In diesem geht es um die Frage, ob auch die Lohnsteuer und der SolZ, da dem Kinder nicht zur Verfügung stehend, in Abzug zu bringen ist.

    (Die beiden o. g. BFH Urteile sind jedoch noch nicht veröffentlicht, das FA kennt diese also noch nicht und wendet sie (noch) nicht an. Zumindest ist dies mein Kenntnisstand.)

    Außerdem sind noch Verfahren anhängig bzgl. der Beiträge von Lebensversicherungen (BFH, AZ: III R 54/06) bzw. Beiträge zur privaten Unfall- und Rentenversicherung (BFH, AZ: III R 33/06)
    Gruss

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  2. #2
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    *gähn*
    http://www.traum-projekt.com/forum/9...indergeld.html

    EDIT:
    (Die beiden o. g. BFH Urteile sind jedoch noch nicht veröffentlicht, das FA kennt diese also noch nicht und wendet sie (noch) nicht an. Zumindest ist dies mein Kenntnisstand.)
    So ist es, ich warte immer noch auf das Kindergeld 2005.
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  3. #3
    TP-Insider AO Gott macht sich hier sehr viel Mühe Avatar von AO Gott
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    Zitat Zitat von AO Gott Beitrag anzeigen

    Außerdem sind noch Verfahren anhängig bzgl. der Beiträge von Lebensversicherungen (BFH, AZ: III R 54/06) bzw. Beiträge zur privaten Unfall- und Rentenversicherung (BFH, AZ: III R 33/06)
    Ok, das *gähn* akzeptiert ich. Ist das o.g. aber auch *gähn*???

    Gruss
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  4. #4
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    nein, das fällt nicht unter das gähn. Allerdings sehe ich da auch nicht die Erfolgschancen wie vorher bei der privaten KV.

    Gruß
    Sven
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  5. #5
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    Da hast mich glaub falsch verstanden. Dachte, du weißt vielleicht schon etwas näheres bzgl. dieser Verfahren zwecks Erledigung.

    Gruss
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  6. #6
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    Beiträge von Lebensversicherungen (BFH, AZ: III R 54/06)
    noch offen: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-...78&pos=0&anz=1

    privaten Unfall- und Rentenversicherung (BFH, AZ: III R 33/06)
    auch noch offen: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-...40&pos=0&anz=1
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  7. #7
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    Ok, DANKE!!!!

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  8. #8
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    hab' gerade gesehen, dass das Urteil III R 54/06 von meinem ehemaligen FGO-Dozenten gefällt wurde, der im 11. Senat vorsitzender Richter ist. Komischer Typ, aber das sind ja alle Juristen.

    In dem Verfahren geht es aber nicht um Lebensversicherungen, sondern um die Fallbeilwirkung des Grenzbetrags.
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  9. #9
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    Zitat Zitat von Sven Beitrag anzeigen
    hab' gerade gesehen, dass das Urteil III R 54/06 von meinem ehemaligen FGO-Dozenten gefällt wurde, der im 11. Senat vorsitzender Richter ist. Komischer Typ, aber das sind ja alle Juristen.
    Kein Kommentar!

    Zitat Zitat von Sven Beitrag anzeigen
    In dem Verfahren geht es aber nicht um Lebensversicherungen, sondern um die Fallbeilwirkung des Grenzbetrags.
    Ja aber nicht nur!

    Niedersächsisches FG Urteil vom 15.12.2005 - 11 K 401/00

    vorläufig nicht rechtskräftig
    Entscheidungsstichwort (Thema)

    Keine Berücksichtigung privater Versicherungsbeiträge bei Berechnung des kindergeldschädlichen Grenzbetrags. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: III R 54/06)
    Leitsatz (Sonst)
    1. Nach der Rechtsprechung des BFH ist bei einem geringfügigen Überschreiten des Grenzbetrages verfassungsrechtlich keine Härtefallregelung zu fordern.
    2. Beiträge zu privaten Kapital-Lebensversicherungen und zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind mit den gesetzlichen Sozialabgaben nicht vergleichbar. Demgemäß sind Beiträge zu derartigen Versicherungen bei Ermittlung des Jahresgrenzbetrages nicht zu berücksichtigen.
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    Nach Ansicht des FG Niedersachsen (1 K 76/04) ist die "Fallbeilwirkung" des § 32 Abs. 4 EStG verfassungswidrig. Die Revision
    ( Az: III R 76/06) zum BFH wurde zurückgenommen.
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