Um den Papierkram wirst du wohl nicht herumkommen!
Aber es gibt die Möglichkeit der kurzfristigen Beschäftigung.
Eine kurzfristig ausgeübte Beschäftigung ist in der Sozialversicherung versicherungsfrei. Eine kurzfristige und damit versicherungsfreie Beschäftigung liegt vor, wenn diese von vornherein auf maximal zwei Monate (60 Kalendertage) bzw. auf 50 Arbeitstage befristet ist.
Zur Prüfung der Frage, ob die Zeiträume von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen überschritten werden, sind mehrere Beschäftigungen zusammenzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeübt wurden bzw. werden.
Allerdings darf das Entgelt nicht die 400.-- € überschreiten!
Damit eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung stattfinden kann, sollte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Dauer und Umfang vorangegangener Beschäftigungsverhältnisse schriftlich nachweisen lassen. Sollten diese Angaben falsch sein, kann der Arbeitgeber die Beiträge nachträglich einfordern.
Steuerrechtlich muss entweder über die Lohnsteuerkarte abgerechnet werden oder es wird eine Lohnsteuerpauschalierung vorgenommen.


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