Hallo Master_T2,
m. E. sind dies auch GWG´s.
Allerdings muss für Anlagegüter, die nicht mehr als 60.-- € netto kosten, kein Bestandsverzeichnis geführt werden.
Anbei dies
R 6.13 Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter
(2) Die Angaben nach
§ 6 Abs. 2 Satz 4 EStG sind aus der Buchführung ersichtlich, wenn sie sich aus einem besonderen Konto für geringwertige Wirtschaftsgüter oder aus dem Bestandsverzeichnis nach R 5.4 ergeben.
Sie sind nicht erforderlich für geringwertige Wirtschaftsgüter , deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1 EStG), nicht mehr als 60 Euro betragen haben.
(3) Die Bewertungsfreiheit für geringwertige Anlagegüter können auch Stpfl. in Anspruch nehmen, die den Gewinn nach
§ 4 Abs. 3 EStG ermitteln, wenn sie ein Verzeichnis nach
§ 6 Abs. 2 Satz 4 EStG führen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Kann somit voll als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Hoff konnte weiterhelfen!
Gruss