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11.06.2007, 08:49
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#1
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TP-Senior
Registriert seit: Mar 2007
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Nicht steuerbare Dienstleistungen...wie weist man den Leistungsort nach?
Wenn man z.B. Internet Dienstleistungen an Kunden ins Ausland außerhalb der EU verkauft muss man dafür keine MwSt berechnen. Meine Frage: Wie weißt man hier nach, dass der Kunde im Ausland ist ? Aus den Zahlungsbelegen (Kontoauszügen etc.) geht dies fast nie hervor...nicht selten verwendet man die Dienste von Firmen wie Paypal wo auch anonyme Zahlungen möglich sind. Rechnungen stellt man ja auch nicht jedem kleinen Privatkunden aus, sodass ein Rechnungsdoppel auch ausscheidet. Man kann natürlich die Adresse des Kunden die dieser bei der Bestellung angegeben hat in die Buchführung aufnehmen, aber reicht das als Beweis ?
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11.06.2007, 10:08
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#2
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TP-Urgestein
Registriert seit: Nov 2003
Ort: NRW
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Ich kann da nur für gewerbliche Kunden sprechen, da gibt man halt die UST-ID als Beweiß an.
Wie es sich nun bei privat Kunden verhält kann ich nicht beantworten ...
BTW: Meine Sachbearbeiterin vom FA wollte einmal Rechnungskopien sehen, seit dem habe ich ein Vermerk in der Akte und in den Folgejahren kam dann keine Frage mehr zu solchen Buchungen.
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11.06.2007, 11:15
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#3
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Ich gehe mal davon aus, dass es sich um elektronische Dienstleistungen handelt bei denen sich der Ort nach § 3a Abs. 3 UStG richtet
Egal ob der Kunde eine Privatperson oder Unternehmer ist, der Ort der Leistung ist im Drittland, so dass diese nicht steuerbar ist. Ergibt sich einmal aus § 3a Abs. 3 S. 1 UStG und aus § 3a Abs. 3 S. 3 UStG.
Insofern braucht man da nicht unterscheiden. Anders sieht es aus, wenn der Kunde innerhalb der EU sitzt und eine Privatperson ist. In den Fällen wäre deutsche USt in Rechnung zu stellen. Bei unternehmerischen Kunden in der EU, gilt als Nachweis die UStID-Nr.
Gruß
Sven
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11.06.2007, 12:20
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#4
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TP-Lady-Mod
Registriert seit: Jan 2006
Ort: Rlp
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Bezüglich dann der Anonymität... wie weist man nun wirklich nach das der Privatkunde nicht aus der EU ist? Muss man entsprechende Abfragen vorschalten? Muss man die Angaben auf Richtigkeit prüfen?
Könnt ja sonst jeder kommen...
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11.06.2007, 16:49
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#5
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TP-Senior
Registriert seit: Mar 2007
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Zitat:
Zitat von Sven
Ich gehe mal davon aus, dass es sich um elektronische Dienstleistungen handelt bei denen sich der Ort nach § 3a Abs. 3 UStG richtet
Egal ob der Kunde eine Privatperson oder Unternehmer ist, der Ort der Leistung ist im Drittland, so dass diese nicht steuerbar ist. Ergibt sich einmal aus § 3a Abs. 3 S. 1 UStG und aus § 3a Abs. 3 S. 3 UStG.
Insofern braucht man da nicht unterscheiden. Anders sieht es aus, wenn der Kunde innerhalb der EU sitzt und eine Privatperson ist. In den Fällen wäre deutsche USt in Rechnung zu stellen. Bei unternehmerischen Kunden in der EU, gilt als Nachweis die UStID-Nr.
Gruß
Sven
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Richtig, aber was gilt als Nachweis wenn der Kunde im Drittland ist ?
Zitat:
Zitat von webcreate
BTW: Meine Sachbearbeiterin vom FA wollte einmal Rechnungskopien sehen, seit dem habe ich ein Vermerk in der Akte und in den Folgejahren kam dann keine Frage mehr zu solchen Buchungen.
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Im Rahmen einer Anfrage oder gab es eine USt Sonderprüfung ?
Zitat:
Zitat von dorintia
Bezüglich dann der Anonymität... wie weist man nun wirklich nach das der Privatkunde nicht aus der EU ist? Muss man entsprechende Abfragen vorschalten? Muss man die Angaben auf Richtigkeit prüfen?
Könnt ja sonst jeder kommen...
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Mir sagte mal ein Anwalt man müsse nicht auf Richtigkeit prüfen sondern es reicht schon wenn es aus der Buchhaltung hervor geht. Daran habe ich allerdings langsam meine Zweifel.
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11.06.2007, 21:54
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#6
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TP-Senior
Registriert seit: Mar 2007
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Ich habe die Frage mal hier eingestellt:
http://www.frag-einen-anwalt.de/foru...topic_id=26705
Wie ihr seht ist der Anwalt der Meinung ich bräuchte für jeden einzelnen Buchungsvorgang eine separate Rechnung. Meint ihr ich muss echt für jede einzelne Buchung eine Rechnung ausdrucken ? Das sind bei mir über 30.000 Transaktionen.
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