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Thema: Nicht steuerbare Dienstleistungen...wie weist man den Leistungsort nach?

  1. #1
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    Nicht steuerbare Dienstleistungen...wie weist man den Leistungsort nach?

    Wenn man z.B. Internet Dienstleistungen an Kunden ins Ausland außerhalb der EU verkauft muss man dafür keine MwSt berechnen. Meine Frage: Wie weißt man hier nach, dass der Kunde im Ausland ist ? Aus den Zahlungsbelegen (Kontoauszügen etc.) geht dies fast nie hervor...nicht selten verwendet man die Dienste von Firmen wie Paypal wo auch anonyme Zahlungen möglich sind. Rechnungen stellt man ja auch nicht jedem kleinen Privatkunden aus, sodass ein Rechnungsdoppel auch ausscheidet. Man kann natürlich die Adresse des Kunden die dieser bei der Bestellung angegeben hat in die Buchführung aufnehmen, aber reicht das als Beweis ?

  2. #2
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    Ich kann da nur für gewerbliche Kunden sprechen, da gibt man halt die UST-ID als Beweiß an.
    Wie es sich nun bei privat Kunden verhält kann ich nicht beantworten ...

    BTW: Meine Sachbearbeiterin vom FA wollte einmal Rechnungskopien sehen, seit dem habe ich ein Vermerk in der Akte und in den Folgejahren kam dann keine Frage mehr zu solchen Buchungen.
    Gruß Mark

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  3. #3
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    Ich gehe mal davon aus, dass es sich um elektronische Dienstleistungen handelt bei denen sich der Ort nach § 3a Abs. 3 UStG richtet

    Egal ob der Kunde eine Privatperson oder Unternehmer ist, der Ort der Leistung ist im Drittland, so dass diese nicht steuerbar ist. Ergibt sich einmal aus § 3a Abs. 3 S. 1 UStG und aus § 3a Abs. 3 S. 3 UStG.

    Insofern braucht man da nicht unterscheiden. Anders sieht es aus, wenn der Kunde innerhalb der EU sitzt und eine Privatperson ist. In den Fällen wäre deutsche USt in Rechnung zu stellen. Bei unternehmerischen Kunden in der EU, gilt als Nachweis die UStID-Nr.

    Gruß
    Sven
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  4. #4
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    Bezüglich dann der Anonymität... wie weist man nun wirklich nach das der Privatkunde nicht aus der EU ist? Muss man entsprechende Abfragen vorschalten? Muss man die Angaben auf Richtigkeit prüfen?
    Könnt ja sonst jeder kommen...
    Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.

  5. #5
    TP-Senior firewall35 macht alles soweit korrekt
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    Zitat Zitat von Sven Beitrag anzeigen
    Ich gehe mal davon aus, dass es sich um elektronische Dienstleistungen handelt bei denen sich der Ort nach § 3a Abs. 3 UStG richtet

    Egal ob der Kunde eine Privatperson oder Unternehmer ist, der Ort der Leistung ist im Drittland, so dass diese nicht steuerbar ist. Ergibt sich einmal aus § 3a Abs. 3 S. 1 UStG und aus § 3a Abs. 3 S. 3 UStG.

    Insofern braucht man da nicht unterscheiden. Anders sieht es aus, wenn der Kunde innerhalb der EU sitzt und eine Privatperson ist. In den Fällen wäre deutsche USt in Rechnung zu stellen. Bei unternehmerischen Kunden in der EU, gilt als Nachweis die UStID-Nr.

    Gruß
    Sven
    Richtig, aber was gilt als Nachweis wenn der Kunde im Drittland ist ?

    Zitat Zitat von webcreate Beitrag anzeigen
    BTW: Meine Sachbearbeiterin vom FA wollte einmal Rechnungskopien sehen, seit dem habe ich ein Vermerk in der Akte und in den Folgejahren kam dann keine Frage mehr zu solchen Buchungen.
    Im Rahmen einer Anfrage oder gab es eine USt Sonderprüfung ?

    Zitat Zitat von dorintia Beitrag anzeigen
    Bezüglich dann der Anonymität... wie weist man nun wirklich nach das der Privatkunde nicht aus der EU ist? Muss man entsprechende Abfragen vorschalten? Muss man die Angaben auf Richtigkeit prüfen?
    Könnt ja sonst jeder kommen...
    Mir sagte mal ein Anwalt man müsse nicht auf Richtigkeit prüfen sondern es reicht schon wenn es aus der Buchhaltung hervor geht. Daran habe ich allerdings langsam meine Zweifel.

  6. #6
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    Ich habe die Frage mal hier eingestellt:
    http://www.frag-einen-anwalt.de/foru...topic_id=26705

    Wie ihr seht ist der Anwalt der Meinung ich bräuchte für jeden einzelnen Buchungsvorgang eine separate Rechnung. Meint ihr ich muss echt für jede einzelne Buchung eine Rechnung ausdrucken ? Das sind bei mir über 30.000 Transaktionen.

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