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Alt 12.06.2007, 10:32   #1
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diesteuermaus macht alles soweit korrekt

Aktivierung Körperschaftsteuerguthaben


Hallo,

kurze Frage:

Wie aktiviere ich im Jahresabschluss 2006 das Körperschaftsteuerguthaben:

Sonstige Forderungen an Erträge aus Steuern?

und ich habe einen Bescheid per 31.12.2005 über das Körperschaftsteuerguthaben.

Aktiviere ich diesen Wert?

Oder diesen Wert zuzüglich neuen Wert für 2006 den ich selbst ausrechnen muss?
Wie rechne ich den aus?

Für Hilfe wäre ich total dankbar!!

diesteuermaus ist offline   Mit Zitat antworten


Alt 12.06.2007, 19:34   #2
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Zitat:
Wie aktiviere ich im Jahresabschluss 2006 das Körperschaftsteuerguthaben:
was heißt das?

Das Körperschaftsteuerguthaben resultiert aus dem Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren. Es wurde zum Ende des 31.12.2001 festgestellt und beträgt 1/6 des Endbestands des EK40 und wird langsam über einen Zeitraum von 18 Jahren durch die Körperschaftsteuerminderung nach § 37 KStG abgeschöpft, wobei bis einschließlich 2005 ein Moratorium bestand.

Inwieweit da etwas im Jahresabschluss gebucht wird ist mir schleierhaft. Das ganze erfolgt soweit mir bekannt außerhalb der Gewinnermittlung. Allerdings sitze ich auf der anderen Seite des Schreibtischs und habe mit Buchführungsprogrammen nichts zu tun, so dass ich nicht weiß inwieweit DATEV dies handhabt.

Gruß
Sven
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Geändert von Sven (15.08.2007 um 21:17 Uhr).
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Alt 13.06.2007, 09:34   #3
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diesteuermaus macht alles soweit korrekt

noch zur Aktivierung Körperschaftsteuerguthaben


Hallo Sven,

vielen Dank für Deine Antwort und die Anhänge!!

Das festgestellte Körperschaftsteuerguthaben per 31.12.2005 muss aber tatsächlich in der Bilanz aktiviert werden.

Ich habe darüber schon mehrere Infoseiten mir ausgedruckt, nur weiss ich leider nicht:
- wie berechnet man dieses Körperschaftsteuerguthaben?
denn ich muss es ja per 31.12.2006 entsprechend anpassen!?

Viele Grüße und erstmal nochmal Danke für deine erste Antwort!!
Sybille
diesteuermaus ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 13.06.2007, 20:22   #4
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Hast du keinen Chef, der dir das erklärt?

Zitat:
Das festgestellte Körperschaftsteuerguthaben per 31.12.2005 muss aber tatsächlich in der Bilanz aktiviert werden.
dann hätte dies bereits beim Übergang zum Halbeinkünfteverfahren geschehen müssen. Wenn ich meinen Dozenten damals richtig verstanden habe, so wurde das verwendbare Eigenkapital, was nichts anderes ist als das steuerliche Eigenkapital, zum 31.12.2001 gegliedert, so dass das KSt-Guthaben bzw. alt EK40 nichts anderes als das Eigenkapital darstellt. Sinn und Zweck der Gliederung des Eigenkapitals war nur die Berücksichtigung des Minderungs- oder Erhöhungspotentials im Falle einer Gewinnausschüttung.

Zitat:
- wie berechnet man dieses Körperschaftsteuerguthaben?
http://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__37.html

Berechnung der KSt-Minderung

1. § 37 Abs. 2 S. 1 KStG (Grundsatz):

Die KSt-Minderung beträgt 1/6 der offenen Gewinnausschüttung und mindert das KSt-Guthaben.

2. § 37 Abs. 2a Nr. 2 KStG (lex specialis):

Nach dem 1.1.2006:
offene Gewinnausschüttung * 1/6 = Minderung KSt-Guthaben, jedoch maximal 1/14 des gesamten KSt-Guthabens

Der Nenner, hier 14, richtet sich nach den noch verbleibenden Jahren bis zum Jahr 2019 (01.01.2006 – 31.12.2019 = 14 Jahre => 1/14)



Vom KSt-Guthaben des letzten Jahres ist die KSt-Minderung abzuziehen. Dieser Wert stellt dann den neuen Endbestand des KSt-Guthabens dar.

Gruß
Sven
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Geändert von Sven (13.06.2007 um 21:10 Uhr).
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Alt 14.06.2007, 07:19   #5
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diesteuermaus macht alles soweit korrekt
Hallo Sven,

ich habe tatsächlich keinen Chef der mir das erklärt, ihn darf man mit sowas gar nicht kommen, aber umso mehr schätze ich dieses Forum hier :-)

Aber so hab vielen lieben Dank für Deine Hilfe und für das erklären!!! Danke!

Dir noch eine gute Woche!
Sybille
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Alt 14.06.2007, 07:46   #6
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Hallo diesteuermaus,

nenn mir bitte doch deine Fundstelle(n), in der beschrieben wird, dass das KSt Guthaben 2005 aktiviert werden muss! Das glaub ich nicht, bevor ich es nicht sehe.

Das KSt Guthaben Stand 31.12.2006 muss aktiviert werden, weil es hier eine neue gesetzliche Regelung gibt (§ 37 Abs. 4 KStG). Diese Aktivierung muss aber steuerneutral sein (§ 37 Abs. 7 KStG)

M.E. hat Sven es korrekt erläutert. Die KST Minderung gibt es ja nur bei einer Ausschüttung und Ausschüttungen sind ja Einkommensverwendung. Eine Einkommensverwendung darf gem. § 8 Abs. 3 KStG das Einkommen aber nicht mindern, also hat dies keinerlei Einfluß auf die Bemessungsgrundlage bzw. auf eine Bilanz. (Das ist jedoch nur mein Verständnis!)

Gruss
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Alt 14.06.2007, 10:18   #7
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Zitat:
Das KSt Guthaben Stand 31.12.2006 muss aktiviert werden, weil es hier eine neue gesetzliche Regelung gibt (§ 37 Abs. 4 KStG). Diese Aktivierung muss aber steuerneutral sein (§ 37 Abs. 7 KStG)
????? Absatz 4 bis 7 ????
ich hätte die Ergänzungslieferungen doch nicht abbestellen sollen.
Die habe ich ja noch gar nicht gesehen.

§ 37 Abs. 4 S. 1 KStG: Das KSt-Guthaben wird also letztmalig am 31.12.2006 festgestellt
§ 37 Abs. 5 KStG: Es wird ab 2008 über 10 Jahre bis 2017 gleichmäßig verteilt egal ob eine Ausschüttung erfolgt oder nicht
§ 37 Abs. 6 KStG: betrifft das Verfahrensrecht

§ 37 Abs. 4 S. 2 ff KStG: da wird also auch die Liquidation und eine Übertragung auf eine Personengesellschaft berücksichtigt, was vorher nicht der Fall war.

§ 37 Abs. 4 S. 4 KStG: Die Absätze 1 bis 3 gelten anstelle der Absätze 4 bis 7 wenn die Ausschüttung vor dem 31.12.2006 erfolgte

=> es gilt das was in Beitrag 4 geschrieben wurde. Zum 31.12.2006 wäre dann das KSt-Guthaben letztmalig festzustellen.

Welches Konto letztlich bebucht wird weiß ich nicht. Zur not ein neues Konto anlegen; z.B. "KSt-Guthaben § 37 (4) KStG"

Gruß
Sven
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Geändert von Sven (14.06.2007 um 13:28 Uhr).
Sven ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 30.06.2007, 16:50   #8
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AO Gott ist auf einem guten Weg
Es muss zusätzlich noch berücksichtigt werden, dass das Guthaben abgezinst werden muss. Entweder mit 5,5% oder mit einem "fristadäquaten risikofreien Marktzinssatz" was das auch heißen mag.

Ich frage mich allerdings.....was ist mit dem SolZ????????????? Das Gesetz spricht immer nur von der Körperschaftsteuer. Wiedereinmal ein "Redaktionsversehen"?????

Gruss
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Alt 30.05.2008, 16:59   #9
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xxcoolja macht alles soweit korrekt
Die Änderungen ergeben sich durch das JStG 2008:
Der Auszahlungsanspruch ist erstmalig zum 31.12.2006 zu aktivieren. und zwar mit seinem Barwert. dieser lässt sich nach § 12 Abs. 3 BewG ermittlen.

Die erstmalige Erfassung sowie die jährlichen Änderungen durch die Differenz der Barwerte haben innerbilanzielle erträge zur Folge, welche nach § 37 VII KStG außerbilanziell wieder in Abzug gebracht werden müssen.

xxcoolja ist offline   Mit Zitat antworten
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