Hast du keinen Chef, der dir das erklärt?
Zitat:
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Das festgestellte Körperschaftsteuerguthaben per 31.12.2005 muss aber tatsächlich in der Bilanz aktiviert werden.
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dann hätte dies bereits beim Übergang zum Halbeinkünfteverfahren geschehen müssen. Wenn ich meinen Dozenten damals richtig verstanden habe, so wurde das verwendbare Eigenkapital, was nichts anderes ist als das steuerliche Eigenkapital, zum 31.12.2001 gegliedert, so dass das KSt-Guthaben bzw. alt EK40 nichts anderes als das Eigenkapital darstellt. Sinn und Zweck der Gliederung des Eigenkapitals war nur die Berücksichtigung des Minderungs- oder Erhöhungspotentials im Falle einer Gewinnausschüttung.
Zitat:
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- wie berechnet man dieses Körperschaftsteuerguthaben?
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http://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__37.html
Berechnung der KSt-Minderung
1. § 37 Abs. 2 S. 1 KStG (Grundsatz):
Die KSt-Minderung beträgt 1/6 der offenen Gewinnausschüttung und mindert das KSt-Guthaben.
2. § 37 Abs. 2a Nr. 2 KStG (lex specialis):
Nach dem 1.1.2006:
offene Gewinnausschüttung * 1/6 = Minderung KSt-Guthaben, jedoch maximal 1/14 des gesamten KSt-Guthabens
Der Nenner, hier 14, richtet sich nach den noch verbleibenden Jahren bis zum Jahr 2019 (01.01.2006 – 31.12.2019 = 14 Jahre => 1/14)
Vom KSt-Guthaben des letzten Jahres ist die KSt-Minderung abzuziehen. Dieser Wert stellt dann den neuen Endbestand des KSt-Guthabens dar.
Gruß
Sven