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Thema: Aktivierung Körperschaftsteuerguthaben

  1. #1
    TP-Junior diesteuermaus macht alles soweit korrekt
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    Aktivierung Körperschaftsteuerguthaben

    Hallo,

    kurze Frage:

    Wie aktiviere ich im Jahresabschluss 2006 das Körperschaftsteuerguthaben:

    Sonstige Forderungen an Erträge aus Steuern?

    und ich habe einen Bescheid per 31.12.2005 über das Körperschaftsteuerguthaben.

    Aktiviere ich diesen Wert?

    Oder diesen Wert zuzüglich neuen Wert für 2006 den ich selbst ausrechnen muss?
    Wie rechne ich den aus?

    Für Hilfe wäre ich total dankbar!!


  2. #2
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    Wie aktiviere ich im Jahresabschluss 2006 das Körperschaftsteuerguthaben:
    was heißt das?

    Das Körperschaftsteuerguthaben resultiert aus dem Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren. Es wurde zum Ende des 31.12.2001 festgestellt und beträgt 1/6 des Endbestands des EK40 und wird langsam über einen Zeitraum von 18 Jahren durch die Körperschaftsteuerminderung nach § 37 KStG abgeschöpft, wobei bis einschließlich 2005 ein Moratorium bestand.

    Inwieweit da etwas im Jahresabschluss gebucht wird ist mir schleierhaft. Das ganze erfolgt soweit mir bekannt außerhalb der Gewinnermittlung. Allerdings sitze ich auf der anderen Seite des Schreibtischs und habe mit Buchführungsprogrammen nichts zu tun, so dass ich nicht weiß inwieweit DATEV dies handhabt.

    Gruß
    Sven
    Geändert von SvenWeb (15.08.2007 um 21:17 Uhr)
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  3. #3
    TP-Junior diesteuermaus macht alles soweit korrekt
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    noch zur Aktivierung Körperschaftsteuerguthaben

    Hallo Sven,

    vielen Dank für Deine Antwort und die Anhänge!!

    Das festgestellte Körperschaftsteuerguthaben per 31.12.2005 muss aber tatsächlich in der Bilanz aktiviert werden.

    Ich habe darüber schon mehrere Infoseiten mir ausgedruckt, nur weiss ich leider nicht:
    - wie berechnet man dieses Körperschaftsteuerguthaben?
    denn ich muss es ja per 31.12.2006 entsprechend anpassen!?

    Viele Grüße und erstmal nochmal Danke für deine erste Antwort!!
    Sybille

  4. #4
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    Hast du keinen Chef, der dir das erklärt?

    Das festgestellte Körperschaftsteuerguthaben per 31.12.2005 muss aber tatsächlich in der Bilanz aktiviert werden.
    dann hätte dies bereits beim Übergang zum Halbeinkünfteverfahren geschehen müssen. Wenn ich meinen Dozenten damals richtig verstanden habe, so wurde das verwendbare Eigenkapital, was nichts anderes ist als das steuerliche Eigenkapital, zum 31.12.2001 gegliedert, so dass das KSt-Guthaben bzw. alt EK40 nichts anderes als das Eigenkapital darstellt. Sinn und Zweck der Gliederung des Eigenkapitals war nur die Berücksichtigung des Minderungs- oder Erhöhungspotentials im Falle einer Gewinnausschüttung.

    - wie berechnet man dieses Körperschaftsteuerguthaben?
    http://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__37.html

    Berechnung der KSt-Minderung

    1. § 37 Abs. 2 S. 1 KStG (Grundsatz):

    Die KSt-Minderung beträgt 1/6 der offenen Gewinnausschüttung und mindert das KSt-Guthaben.

    2. § 37 Abs. 2a Nr. 2 KStG (lex specialis):

    Nach dem 1.1.2006:
    offene Gewinnausschüttung * 1/6 = Minderung KSt-Guthaben, jedoch maximal 1/14 des gesamten KSt-Guthabens

    Der Nenner, hier 14, richtet sich nach den noch verbleibenden Jahren bis zum Jahr 2019 (01.01.2006 – 31.12.2019 = 14 Jahre => 1/14)



    Vom KSt-Guthaben des letzten Jahres ist die KSt-Minderung abzuziehen. Dieser Wert stellt dann den neuen Endbestand des KSt-Guthabens dar.

    Gruß
    Sven
    Geändert von SvenWeb (13.06.2007 um 21:10 Uhr)
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  5. #5
    TP-Junior diesteuermaus macht alles soweit korrekt
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    Hallo Sven,

    ich habe tatsächlich keinen Chef der mir das erklärt, ihn darf man mit sowas gar nicht kommen, aber umso mehr schätze ich dieses Forum hier :-)

    Aber so hab vielen lieben Dank für Deine Hilfe und für das erklären!!! Danke!

    Dir noch eine gute Woche!
    Sybille

  6. #6
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    Hallo diesteuermaus,

    nenn mir bitte doch deine Fundstelle(n), in der beschrieben wird, dass das KSt Guthaben 2005 aktiviert werden muss! Das glaub ich nicht, bevor ich es nicht sehe.

    Das KSt Guthaben Stand 31.12.2006 muss aktiviert werden, weil es hier eine neue gesetzliche Regelung gibt (§ 37 Abs. 4 KStG). Diese Aktivierung muss aber steuerneutral sein (§ 37 Abs. 7 KStG)

    M.E. hat Sven es korrekt erläutert. Die KST Minderung gibt es ja nur bei einer Ausschüttung und Ausschüttungen sind ja Einkommensverwendung. Eine Einkommensverwendung darf gem. § 8 Abs. 3 KStG das Einkommen aber nicht mindern, also hat dies keinerlei Einfluß auf die Bemessungsgrundlage bzw. auf eine Bilanz. (Das ist jedoch nur mein Verständnis!)

    Gruss
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  7. #7
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    Das KSt Guthaben Stand 31.12.2006 muss aktiviert werden, weil es hier eine neue gesetzliche Regelung gibt (§ 37 Abs. 4 KStG). Diese Aktivierung muss aber steuerneutral sein (§ 37 Abs. 7 KStG)
    ????? Absatz 4 bis 7 ????
    ich hätte die Ergänzungslieferungen doch nicht abbestellen sollen.
    Die habe ich ja noch gar nicht gesehen.

    § 37 Abs. 4 S. 1 KStG: Das KSt-Guthaben wird also letztmalig am 31.12.2006 festgestellt
    § 37 Abs. 5 KStG: Es wird ab 2008 über 10 Jahre bis 2017 gleichmäßig verteilt egal ob eine Ausschüttung erfolgt oder nicht
    § 37 Abs. 6 KStG: betrifft das Verfahrensrecht

    § 37 Abs. 4 S. 2 ff KStG: da wird also auch die Liquidation und eine Übertragung auf eine Personengesellschaft berücksichtigt, was vorher nicht der Fall war.

    § 37 Abs. 4 S. 4 KStG: Die Absätze 1 bis 3 gelten anstelle der Absätze 4 bis 7 wenn die Ausschüttung vor dem 31.12.2006 erfolgte

    => es gilt das was in Beitrag 4 geschrieben wurde. Zum 31.12.2006 wäre dann das KSt-Guthaben letztmalig festzustellen.

    Welches Konto letztlich bebucht wird weiß ich nicht. Zur not ein neues Konto anlegen; z.B. "KSt-Guthaben § 37 (4) KStG"

    Gruß
    Sven
    Geändert von SvenWeb (14.06.2007 um 13:28 Uhr)
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  8. #8
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    Es muss zusätzlich noch berücksichtigt werden, dass das Guthaben abgezinst werden muss. Entweder mit 5,5% oder mit einem "fristadäquaten risikofreien Marktzinssatz" was das auch heißen mag.

    Ich frage mich allerdings.....was ist mit dem SolZ????????????? Das Gesetz spricht immer nur von der Körperschaftsteuer. Wiedereinmal ein "Redaktionsversehen"?????

    Gruss
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  9. #9
    TP-Member xxcoolja macht alles soweit korrekt
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    Die Änderungen ergeben sich durch das JStG 2008:
    Der Auszahlungsanspruch ist erstmalig zum 31.12.2006 zu aktivieren. und zwar mit seinem Barwert. dieser lässt sich nach § 12 Abs. 3 BewG ermittlen.

    Die erstmalige Erfassung sowie die jährlichen Änderungen durch die Differenz der Barwerte haben innerbilanzielle erträge zur Folge, welche nach § 37 VII KStG außerbilanziell wieder in Abzug gebracht werden müssen.


  10. #10
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    Hallo diesteuermaus und hallo SVEN,

    die bilanzielle Einordnung des KSt-Guthabens zu 31.12.2006 ist ziemlich klar geregelt. Einstellung zum 31.12.2006 als unverfallbare Forderung gegenüber Finanzamt, Aktivierung über Konto 1539 (SKR03), Gegenkonto 2205 (SKR03). Dort Einstellung des Barwertes, d.h. des abgezinsten Betrages.

    Was ist nun aber in den Jahren ab 2008 mit den fiktiven Zinsen auf den Barwert? Wird der Zinsbetrag als Einkommen betrachtet? Wohl eher nicht.

    Vielleicht sollten wir nunmehr über diese Richtung nachdenken?!?

    Beste Grüße mit Blick auf den Regen
    Michael

  11. #11
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    Oha, der Thread ist über ein Jahr alt. Da ich selbst keine Ahnung von der Materie mehr habe verweise ich auf einen Ausschnitt aus einem Skript zum KSt-Guthaben.

    Bilanzielle Behandlung des Auszahlungsanspruchs
    Der Auszahlungsanspruch entsteht rechtlich grundsätzlich zum 31. Dezember 2006 (§ 37 Abs. 4 Satz 2 KStG) und ist unverzinslich (§ 37 Abs. 5 Satz 5 KStG). Deshalb ist er bei der begünstigten Körperschaft in der Handels− und auch Steuerbilanz zum 31. Dezember 2006 mit seinem Barwert zu aktivieren. Dem steht nicht entgegen, dass die Auszahlung in jährlichen Raten erfolgt. Mangels spezieller steuerrechtlicher Vorschriften ist bei der Barwertberechnung ein fristadäquater Marktzins zu verwenden, wie der landesübliche Zinsfuß für Papiere mit übereinstimmender Laufzeit (§ 253 HGB). Die Vereinnahmung der zehn gleich hohen Jahresraten führt jeweils in Höhe des Zinsanteils zu einer bilanziellen Gewinnrealisierung. Insoweit verweise ich auf das BMF−Schreiben vom 14. Januar 2008 IV
    B 7 − S 2861/07/0001 zur bilanziellen Behandlung.
    Nach Kiontke in NWB Fach 4 Seite 5217, beträgt der Barwert auf den Stichtag 31. Dezember 2006 unter Zugrundelegung eines an eine Verzinsung von Bundesanleihen in Höhe von 4,5 v.H. angelehnten Abzinsungsfaktors 76,5576 v.H.


    Auswirkung auf die Ermittlung der Einkünfte
    Nach § 37 Abs. 7 KStG gehören die Erträge und Gewinnminderungen, die sich aus der Aktivierung des Anspruchs und Vereinnahmung der Raten ergeben, nicht zu den Einkünften im Sinne des EStG. Deshalb sind sowohl die Aktivierung des Körperschaftsteuerguthabens und die jährlichen Gewinnrealisierungen infolge der Auszahlung (Zinsanteil) außerbilanziell
    zu neutralisieren.
    Der Vordruck KSt 1 A (Körperschaftsteuer−Erklärung) sieht die entsprechenden Korrekturen in Zeile 34b vor.
    § 37 Abs. 7 KStG gilt nur für Körperschaften, denen gegenüber der Anspruch nach § 37 Abs. 5 Satz 3 KStG festgesetzt wurde. Die Regelung gilt darüber hinaus auch für den Gesamtrechtsnachfolger, wenn dieser den Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes unterliegt. Nach einer Umwandlung auf eine Personengesellschaft ist diese Regelung somit nicht anzuwenden. Dies gilt auch insoweit, als an der Personengesellschaft Körperschaften
    beteiligt sind.
    § 37 Abs. 7 KStG gilt auch nicht für anderweitig erworbene Auszahlungsansprüche (Einzelrechtsnachfolge). In Fällen der Abtretung hat der Erwerber zwar das erworbene Guthaben mit den Anschaffungskosten anzusetzen, die regelmäßig die Unverzinslichkeit und die ratenweise Auszahlung berücksichtigen. Die Vereinnahmung der Raten wird in diesen
    Fällen einen Gewinn in Höhe eines Zinsanteils auslösen, der grundsätzlich steuerpflichtig ist.
    Erwirbt eine natürliche Person den Auszahlungsanspruch und befindet der Anspruch sich im Privatvermögen, ist die Besteuerung für Forderungserwerbe nach dem 31. Dezember 2008 in § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 ausdrücklich geregelt.


    Kein oder fehlerhafter Bilanzansatz
    Da nach § 37 Abs. 7 KStG Erträge und Gewinnminderungen der Körperschaft, die sich aus der Anwendung des Absatzes 5 ergeben, nicht zu den Einkünften im Sinne des EStG gehören, ist es für Zwecke der Einkommensermittlung grundsätzlich irrelevant, ob und mit welchem Wert der Anspruch im Jahresabschluss bilanziert worden ist.
    Andererseits wirkt sich die Bilanzierung auf die Höhe des handels− und steuerbilanziellen Betriebsvermögens aus. Sobald einzelne steuerliche Vorschriften an diese oder davon abgeleitete Größen anknüpfen, kann die zutreffende Bilanzierung von Bedeutung sein. Zum Beispiel bei Gewinnausschüttungen in den Folgejahren.
    Nach § 20 Abs. 1 EStG gehören Gewinnausschüttungen grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies gilt jedoch nicht für Bezüge, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG als verwendet gelten. Das steuerliche Einlagekonto verringert sich durch Leistungen der Körperschaft, soweit sie in der Summe den auf den
    Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahr ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen. Dieser knüpft aber an das Eigenkapital lt. Steuerbilanz an. Ein zu hoher Ansatz des Auszahlungsanspruchs ist insoweit nachteilig für den Steuerpflichtigen, weil der ausschüttbare Gewinn höher wird und geringere Beträge als aus dem steuerlichen Einlagekonto verwendet gelten.

    Gruß
    Sven
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  12. #12
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    Hallo Sven,

    OK, der Thread ist alt aber auf Grund der Gesetzeslage in diesem Jahr wieder aktuell. Die erste Rate soll ja zum 30.09.2008 ausgezahlt werden und damit werden alle betroffenen sich wieder mit der Thematik beschäftigen dürfen.
    Mein Problem ist dergestalt, daß ich mit der praktischen Umsetzung (also den direkten Buchungssätzen im SKR03) nicht klar komme.
    Warum ich buiche ist klar aber wie...

    regnerische Grüße aus Leipzig
    Michael

  13. #13
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    Mein Problem ist dergestalt, daß ich mit der praktischen Umsetzung (also den direkten Buchungssätzen im SKR03) nicht klar komme.
    da bin ich der falsche Ansprechpartner, da ich auf der anderen Seite sitze und somit nichts mit DATEV zu tun habe.

    Gruß
    Sven
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  14. #14
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    Zitat Zitat von Sven Beitrag anzeigen
    da bin ich der falsche Ansprechpartner, da ich auf der anderen Seite sitze und somit nichts mit DATEV zu tun habe.

    Gruß
    Sven

    Auf der Aktiva stehen die Konten 1538 bzw. 1539 bei SKR 03 zur Verfügung, je nachdem wie lange die Laufzeit noch ist....(evtl. wichtig für die Offenlegung)

    Für Ertrag bzw. Aufwand stehen die Konten # 2652, #2106, #2688 zur Verfügung.

    Steuerlich sind die Wirkungen, egal ob handelsrechtlich Ertrag oder Aufwand vorliegt zu neutralisieren!
    Gruss

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  15. #15
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