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Thema: Ist Versteuerung rückwirkend beantragen

  1. #1
    TP-Senior firewall35 macht alles soweit korrekt
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    Ist Versteuerung rückwirkend beantragen

    Ich habe gelesen der Antrag auf Ist Versteuerung sei nicht an eine Frist gebunden und daher auch rückwirkend für alle Zeiträume möglich die noch nicht bestandskräftig sind. Seit 2005 zahle ich Umsatzsteuer und habe bisher für 2005 und 2006 vom Finanzamt ein Schreiben gekriegt wo drin steht, dass meiner Steueranmeldung zugestimmt wird und das dies einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich stehe. Damit sind sie meines Erachtens noch nicht bestandskräftig. Ein rückwirkender Antrag auf Ist Versteuerung zum 1.1.2005 wäre daher möglich, oder wie seht ihr das ?

  2. #2
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    Öhm, was soll dir das jetzt für die vergangenen Jahre bringen???
    Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.

  3. #3
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    Zitat Zitat von dorintia Beitrag anzeigen
    Öhm, was soll dir das jetzt für die vergangenen Jahre bringen???
    Das ist Off Topic und irgendwie auch uninteressant, oder ? Ich will einfach mehr Sicherheit...also dass bei einer Steuerprüfung es dann nicht heißt dieser und jener Vertrag sei ja garnicht gekündigt gewesen und ich hätte daher USt zahlen müssen usw.

  4. #4
    TP-Lady-Mod dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User
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    Versteh ich zwar nicht ... und finde es schon interessant...

    die jeweilige Versteuerung zielt doch nur auf den Zeitpunkt der Zahlung oder Erstattung der USt. ab. An der Höhe oder der generellen Verpflichtung ändert sich doch nichts.
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  5. #5
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    Zitat Zitat von dorintia Beitrag anzeigen
    Versteh ich zwar nicht ... und finde es schon interessant...

    die jeweilige Versteuerung zielt doch nur auf den Zeitpunkt der Zahlung oder Erstattung der USt. ab. An der Höhe oder der generellen Verpflichtung ändert sich doch nichts.
    Z.B. ich habe einen Kunden der zahlt jeden Monat 10 Euro und dann kündigt er und ein halbes Jahr später kommt er wieder und zahlt 60 Euro für eine andere Dienstleistung. Jetzt kommt der Prüfer und sagt diese 60 Euro waren ja garnicht für eine andere Dienstleistung sondern der hatte garnicht gekündigt, die 60 Euro waren für die erste Dienstleistung und ich hätte mich nur um die Ist-Versteuerung gedrückt. Genau das will ich vermeiden...dass es darüber dann Diskussionen bei der Prüfung gibt, der Prüfer plötzlich der Ansicht ist ich habe nicht ordnungsgemäß Aufzeichnungen geführt und dann wild in der Gegend rum schätzt. Deshalb will ichs rückwirkend beantragen... Die Frage ist auch nicht ob das Sinn macht oder so...das ist für mich schon klar. Ich will sowieso die ISt Versteuerung beantragen und warum dann nicht gleich rückwirkend wenn das geht (und dass es geht...darauf deutet einiges hin. Ich bin nur nicht sicher)

  6. #6
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    Du meinst der Prüfer mokiert das die USt. erst 6 Monate später gezahlt wurde und unterstellt dir irgendwas??? Na gut.

    Der wird eher deine nicht ordentliche Buchführung beanstanden, also mach sie ordentlich und alles wird gut. Oder hebst du keine Kündigungschreiben auf?

    Ach und... wie bezahlt dein Kunde denn die Beträge?
    Geändert von dorintia (18.06.2007 um 15:10 Uhr)
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  7. #7
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    wenn der Vorbehalt der Nachprüfung noch nicht explizit in einem Schreiben aufgehoben wurde ist der Fall noch offen und somit nicht bestandskräftig.
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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  8. #8
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    Sven, was meinst du zu diesem aufgestelltem "Konstrukt" ???

    Ist da was dran oder sollte man sich eher auf Wesentliches konzentrieren.

    Ich weiss du sitzt nicht auf der Seite des Schreibtisches .
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  9. #9
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    Zitat Zitat von Sven Beitrag anzeigen
    wenn der Vorbehalt der Nachprüfung noch nicht explizit in einem Schreiben aufgehoben wurde ist der Fall noch offen und somit nicht bestandskräftig.
    In Abschnitt 254 des UStR zu §20 UStG steht: "Der Antrag auf Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist an keine Frist gebunden". Ist es dann nicht richtig, dass er auch rückwirkend bis zu dem Zeitpunkt abgeschickt werden kann zu dem bestandskräftige USt Erklärungen vorliegen ?

    Ich denke einfach ob das erforderlich ist oder nicht weiß man nicht...aber schaden kann es auf keinen Fall. Wenn es einfach so möglich ist...warum dann nicht auch so beantragen ?

  10. #10
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    das ganze sieht doch so aus:

    Sollversteuerung:
    Die Leistung wird ausgeführt und die USt entsteht. Sie ist somit in dem jeweiligen Voranmeldungszeitraum anzumelden. Jetzt ändert sich etwas an dem Vertragsverhältnis und das Produkt wird meinetwegen 100 EUR billiger angeboten oder die Leistung wird rückgängig gemacht oder der Kunde zahlt nicht. In den Fällen sieht § 17 UStG eine Berichtigung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage vor. Die Berichtigung erfolgt in dem Monat, in dem die neue Erkenntnis erlangt wurde und nicht in dem Monat, wo die damalige Leistung ausgeführt wurde.
    Man hat also Geld im voraus gezahlt, was man nie bekommen hat.

    Der § 17 UStG ist natürlich vom Steuerpflichtigen zu belegen, ob die Leistung auch tatsächlich rückgängig gemacht wurde, ob 100 EUR weniger bezahlt wurden und ob die Forderung uneinbringlich geworden ist. Wann fängt zum Beispiel die Uneinbringlichkeit einer Forderung an? Ist es der Zeitpunkt ab dem das Unternehmen in Insolvenz geht oder erst ab einem bestimmten Zeitpunkt nach Ausführung der Leistung. Solche Probleme können natürlich zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt führen, wo dieses sagt, dass eine Berichtigung nach § 17 UStG nicht richtig war. Man durfte also nichts berichtigen, hat aber immer noch kein Geld für die Leistung gesehen. Das kann sich natürlich lange hinziehen zumal solche Sachverhalte erst bei einer Betriebsprüfung ans Tageslicht kommen.

    Istversteuerung.
    Im Fall der Istversteuerung entsteht die Steuer im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Geldes. Die oben genannte Problematik fällt weg.

    Ist es dann nicht richtig, dass er auch rückwirkend bis zu dem Zeitpunkt abgeschickt werden kann zu dem bestandskräftige USt Erklärungen vorliegen ?
    eine Steueranmeldung (eine Erklärung, bei der man die Steuer selbst errechnet) steht immer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO. Der gesamte Fall ist offen, solange noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist (grob gesagt 4 Jahre) oder dieser Vorbehalt noch nicht aufgehoben wurde.
    Da der Antrag an keine Frist gebunden ist und die Steueranmeldung noch nicht bestandskräftig geworden ist kommt eine rückwirkende Beantragung der Istversteuerung noch in Betracht.

    Gruß
    Sven
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  11. #11
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    Zitat Zitat von Sven Beitrag anzeigen
    In den Fällen sieht § 17 UStG eine Berichtigung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage vor. Die Berichtigung erfolgt in dem Monat, in dem die neue Erkenntnis erlangt wurde und nicht in dem Monat, wo die damalige Leistung ausgeführt wurde.
    Man hat also Geld im voraus gezahlt, was man nie bekommen hat.
    Ok, in solchen Fällen seh ich ja ein, das sich das schonmal hinziehen kann. Sei es weil man erst einen Mahnbescheid durchsetzen muss o.ä..
    Hab ja nicht ohne Grund die Istversteuerung gewählt.

    Andererseits haben große Firmen sicherlich tägliche Stornobuchungen, Rücksendungen, Mahnbescheide etc., klar die fangen die erstmal getätige Zahlung der USt. einfacher ab als ein kleiner Einzelunternehmer. Und irgendwann bekommen auch die ihre Ust. wieder.

    Wenn es allerdings nur darum geht, das einem das FA ja "Schwindelei" unterstellen könnte, sollte man einfach seine Unterlagen einwandfrei halten.
    Dann muss man sich auch nicht solche Gedanken machen, ist zumindest meine Meinung.
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  12. #12
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    Zitat Zitat von dorintia Beitrag anzeigen
    Ok, in solchen Fällen seh ich ja ein, das sich das schonmal hinziehen kann. Sei es weil man erst einen Mahnbescheid durchsetzen muss o.ä..
    Hab ja nicht ohne Grund die Istversteuerung gewählt.

    Andererseits haben große Firmen sicherlich tägliche Stornobuchungen, Rücksendungen, Mahnbescheide etc., klar die fangen die erstmal getätige Zahlung der USt. einfacher ab als ein kleiner Einzelunternehmer. Und irgendwann bekommen auch die ihre Ust. wieder.

    Wenn es allerdings nur darum geht, das einem das FA ja "Schwindelei" unterstellen könnte, sollte man einfach seine Unterlagen einwandfrei halten.
    Dann muss man sich auch nicht solche Gedanken machen, ist zumindest meine Meinung.
    Klingt für mich ein bisschen nach "Hauptsache ich habe auch was dazu gesagt". Nichts für ungut

  13. #13
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    Das ist deine Meinung... aber ehrlich, wenn du nicht grad in so einer oben beschriebenen Situation steckst, verschließt sich mir der Sinn hinter dem ganzen rückwirkenden.

    Aber wenn du meinst dadurch "besser wegzukommen" ... mach nur.
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  14. #14
    TP-Supporter eugenie ist auf einem guten Weg
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    Hallo,

    das Beispiel mit dem Kunden, der 6 x 10,-- zahlt usw. hat doch nichts mit der Ist-Versteuerungswahl zu tun: denn man muss die 10,-- in dem Monat versteuern, in man sie erhält, egal ob die Dienstleistung später anders zugeordnet wird!

    E.

  15. #15
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    Zitat Zitat von eugenie Beitrag anzeigen
    Hallo,

    das Beispiel mit dem Kunden, der 6 x 10,-- zahlt usw. hat doch nichts mit der Ist-Versteuerungswahl zu tun: denn man muss die 10,-- in dem Monat versteuern, in man sie erhält, egal ob die Dienstleistung später anders zugeordnet wird!

    E.
    Die Umsatzsteuer muss man in dem Monat zahlen in dem man die Leistung erbringt wenn man nach Monaten abrechnet... Nicht dann wenn man das Geld bekommt außer man bekommt das Geld bevor man die Leistung erbracht hat. Das ist ja gerade der Witz an der Soll Versteuerung.

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