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18.06.2007, 23:19
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#1
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TP-Senior
Registriert seit: Dec 2006
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Verzicht auf Widerufsrecht gemäß Fernabgabegesetz
Kann ein Kunde auf das Widerrufsrecht verzichten, wenn es sich um einen Vertrag laut Fernabgabegesetz handelt? (z.B. um einen Recherchevorgang zu beschleunigen {alles nur per E-Mail und Telefon abgewickelt})
Reicht dazu ein Haken in einem Kontaktformular
Welcher Paragraph bezeichnet das?
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19.06.2007, 00:59
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#2
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TP-Special Mod
Registriert seit: May 2001
Ort: Arnsberg - Sauerland
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du willst dich wohl vor allen Pflichten drücken
nein geht nicht! zumindest b2c nicht, b2b schon
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19.06.2007, 21:45
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#4
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TP-Senior
Registriert seit: Dec 2006
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@thomas
Ich möchte nicht vor Pflichten drücken, sondern eine Lösung finden, das ein Kunde keine zwei Wochen auf sein Rechercheergebnis warten muss. Eher kann ich ja nicht anfangen, sonst widerruft er vielleich nach 1,5 Wochen und ich habe umsonst gearbeitet.
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19.06.2007, 21:46
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#5
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TP-Senior
Registriert seit: Dec 2006
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Was ist bitte mit b2b und b2c gemeint?
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19.06.2007, 21:47
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#6
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TP-Senior
Registriert seit: Dec 2006
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@thomas ich meinte 4 Wochen warten, 2 wegen der Widerrufsfrist und 2 Recherchezeit
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19.06.2007, 21:53
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#7
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TP-Senior
Registriert seit: Dec 2006
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@dorintia
ja, nur das da keiner geantwortet hat
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19.06.2007, 22:29
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#8
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TP-Specialist
Registriert seit: Oct 2006
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Zitat:
Zitat von Maria23
@thomas
Ich möchte nicht vor Pflichten drücken, sondern eine Lösung finden, das ein Kunde keine zwei Wochen auf sein Rechercheergebnis warten muss. Eher kann ich ja nicht anfangen, sonst widerruft er vielleich nach 1,5 Wochen und ich habe umsonst gearbeitet.
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Wenn es um individuelle Sonderanfertigungen/Sonderarbeiten geht lässt sich das Widerrufsrecht ausschließen. Ansonsten nicht.
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19.06.2007, 22:47
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#9
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TP-Lady-Mod
Registriert seit: Jan 2006
Ort: Rlp
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Zitat:
Zitat von ThomasMo
Ansonsten nicht.
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Das heißt ich versteh den entsprechenden Paragraphen völlig falsch oder wie?
Hier geht's übrigens um Dienstleistungen.
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19.06.2007, 22:49
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#10
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TP-Lady-Mod
Registriert seit: Jan 2006
Ort: Rlp
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Zitat:
Zitat von Maria23
Was ist bitte mit b2b und b2c gemeint?
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Geschäftsbeziehungen
- zwischen Gewerblichen und Gewerblichen = B2B (Business to Business)
- zwischen Gewerblichen und Endkunden = B2C (Business to Consumer)
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19.06.2007, 22:54
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#11
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TP-Lady-Mod
Registriert seit: Jan 2006
Ort: Rlp
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Zitat:
Zitat von Maria23
Ich möchte nicht vor Pflichten drücken, sondern eine Lösung finden, das ein Kunde keine zwei Wochen auf sein Rechercheergebnis warten muss. Eher kann ich ja nicht anfangen, sonst widerruft er vielleich nach 1,5 Wochen und ich habe umsonst gearbeitet.
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Für Dienstleistungen ist halt dieser Passus da, ansonsten müsstest du tatsächlich die 2 Wochen erst abwarten.
Ergo entsprechende Kreuzchen und Hinweise in entsprechende Online-Formulare aufnehmen - diese sollten Anwaltsgeprüft sein, damit das im Streitfall alles rechtlichen Bestand hat, dem Kunden unbedingt die Möglichkeit des Ausdruckes seiner Order geben und diese auch nochmal per E-Mail zuschicken. Evtl. sogar alles nur nach unterschriebenen Fax o.ä. machen.
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19.06.2007, 23:24
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#12
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TP-Specialist
Registriert seit: Oct 2006
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Zitat:
Zitat von dorintia
Das heißt ich versteh den entsprechenden Paragraphen völlig falsch oder wie?
Hier geht's übrigens um Dienstleistungen.
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Hab's mir eben noch mal komplett durchgelesen. Entweder zwei Wochen warten oder vom Kunden schriftlich den Verzicht bestätigen lassen, dann bist Du sicher.
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20.06.2007, 10:21
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#13
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TP-Veteran
Registriert seit: Oct 2001
Ort: Wilhelmshaven
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Hmmm? Aber es geht hier doch um eine individuelle Dienstleistung, oder nicht? In diesem Fall müsste es dann doch möglich sein, dass Ganze ohne die zwei Wochen Widerufsfrist aufzuziehen, oder? 
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20.06.2007, 10:41
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#14
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TP-Lady-Mod
Registriert seit: Jan 2006
Ort: Rlp
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Ja, eben, geht ja auch, aber nur wenn der Kunde den Dienstleister extra vorher mit der Ausführung beauftragt.
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