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Thema: ein Rätsel: Mehrwertsteuerfrei? (Deutschland > Schweiz > Ukraine)

  1. #1
    TP-Newbie alex418 macht alles soweit korrekt
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    ein Rätsel: Mehrwertsteuerfrei? (Deutschland > Schweiz > Ukraine)

    Hallo!

    Ich habe ein Problem und hätte eine Frage.

    Lieferkette eines Gegenstandes: Deutschland > Schweiz > Ukraine

    - Lieferant sitzt in Deutschland (Fa. DE),
    - Vermittler befindet sich in der Schweiz (Fa. CH),
    - Endkunde befindet sich in der Ukraine (Fa. UA),
    - Die Waren werden direkt von der Fa. DE nach die Fa. UA geliefert,
    - Rechnungsausstellung erfolgt von der Fa. UA nach die Fa. CH, und von der Fa. CH nach die Fa. DE.

    Bisher hat DE keinen MWSt. im Rechnung ausgestellt, da die Waren tatsächlich die EU verlassen, und in Ausfuhranmeldung war geschrieben:

    Versender: Fa. DE,
    Empfänger: Fa. CH, c/o (per Adresse) der Fa. UA

    Die Ausfuhranmeldung wurde mit dem Zollstempel an die Fa. DE zurückgegeben als Beweis, dass die Waren tatsächlich die EU verließen.

    Jetzt aber sagt man, dass es nicht richtig ist und dass die Fa. DE muss die Waren inklusiv MWSt. an die Fa. CH verkaufen und die Fa. CH soll dann in der Schweiz die MWSt. ersetzen. Aber obwohl die Fa. DE in Ausfuhranmeldung die Fa. CH als Versender der Waren nicht einschreiben darf, kann die Fa. CH nicht die MWSt. ersetzten.

    Und ich zerbreche mich den Kopf über folgendes:

    1. Ist es doch möglich die Waren wie es bisher war ohne MWSt. direkt an die Fa. UA zu liefern und was ist dann die Grund dafür?

    2. Vorausgesetzt, dass die Fa. DE doch in der Rechnung MWSt. zurechnen muss, darf denn CMR in diesem Fall als Grund für Mehrwertsteuerersetzung dienen? In CMR ist es geschrieben, dass der Versender die Fa. CH ist und durch die Fa. DE die Waren an die Fa. UA liefert (die Fa. CH die Warenbewegung organisiert).

    Vielen Dank im Voraus!

    Grüsse,

    Alexander

  2. #2
    TP-Senior firewall35 macht alles soweit korrekt
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    Genau die Frage habe ich mal einem Anwalt gestellt. Er meinte es käme darauf an mit wem der Käufer einen Vertrag habe. Und dies hänge vom Empfängerhorizont ab. Sprich: Mit wem glaubt der Käufer einen Vertrag zu haben (was der Empfänger glaubt wird dann natürlich im Streitfall ein Finanzgericht ermitteln...). Das heißt wenn die Firma UA meint einen Vertrag mit der Firma CH zu haben dann sollte der Fall genauso liegen wie vorher. Wenn jetzt aber die Firma in DE sowieso meint der Firma in CH MwSt berechnen zu müssen dann scheint es ja so zu sein, dass die die gesamte steuerrechtliche Lage auf einmal ganz anders bewerten...da weiß ich dann auch nicht mehr. Außerdem habe ich dem Anwalt natürlich meinen konkreten Fall zur Prüfung vorgelegt. Es mag sein, dass es in deinem Fall gilt irgendwelche Besonderheiten zu berücksichtigen usw.

    Aber davon abgesehen...handelt es sich nicht immer entweder um eine nicht steuerbare Ausfuhrlieferung (Schweiz) oder eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ?
    Geändert von firewall35 (21.06.2007 um 16:16 Uhr)

  3. #3
    TP-Newbie alex418 macht alles soweit korrekt
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    2

    Cool

    Zitat Zitat von firewall35 Beitrag anzeigen
    Aber davon abgesehen...handelt es sich nicht immer entweder um eine nicht steuerbare Ausfuhrlieferung (Schweiz) oder eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ?
    Meine Meinung nach, geht es um eine mehrwertsteuerfreie Auslieferung. Es ist nicht innergemeinschaftliche Lieferung, denn die Schweiz und die Ukraine nicht EU sind. Das ist logisch, aber obwohl die Fa. CE die Warenbewegung von DE nach UA organisiert, gilt CH als Lieferer, und deswegen gilt diese Lieferung von CH nach UA als die bewegte Lieferung, und von DE nach CH - als ruhende. Und ruhende Lieferung darf nicht vom Steuer befreit werden. Es wäre anderes, wenn die Fa. DE die Waren bewegte, aber das ist nich sein Praktik, er wird das nicht organisiere. Deswegen ist es für mich ein Rätsel, wie soll man diese erste Lieferung als die bewegte klassifizieren um die MWSt. bei der Fa. CH an die Fa. DE nicht zu zahlen.

  4. #4
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    § 3 Abs. 6 S. 5 UStG sagt, dass die bewegte Lieferung in einem Reihengeschäft nur einer Leistungsbeziehung zugeordnet werden kann. Dies ist die Leistung, bei der der Gegenstand tatsächlich bewegt wird und somit die Leistungsbeziehung DE => CH, weil DE den Gegenstand befördert. Die nachfolgende Lieferung CH => UA wäre die ruhende Lieferung und wäre nach § 3 Abs. 7 UStG zu beurteilen.

    Fraglich ist hier, ob § 3 Abs. 6 S. 6 UStG Anwendung findet und es sich um eine gebrochene Beförderung handelt.
    http://www.traum-projekt.com/forum/9...nd-inland.html
    Beitrag 4 und 5

    Es kommt somit auf die Incoterms an, die hier nicht genannt wurden.

    Gruß
    Sven
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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