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Alt 21.06.2007, 16:04   #1
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Neue KV Beiträge für Geringverdiener ?


Ich lese dass jetzt neuerdings bei der Berechnung der KV Beiträge ein Mindesteinkommen von 1225 gilt, nicht mehr 18irgendwas... Allerdings steht da das Einkommen von Leuten mit denen man in einer Bedarfsgemeinschaft lebt spielt dafür auch eine Rolle. Was soll das denn heißen ? Etwa wenn ich mit nem Kumpel in ner WG wohne zählt dem Kumpel sein Einkommen auch ? Oder wenn ich bei meiner Oma im Keller wohne dann zählt meiner Oma ihr Einkommen/Vermögen ??

Hat von euch schon irgendwer die niedrigeren Sätze beantragt ?
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Alt 21.06.2007, 18:17   #2
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Talking

nee, für Deinen Kumpel mußt Du nix bezahlen. Auch bei der Oma im Keller nicht.
Das ist für diesen Personenkreis:
Zitat:
Fördert die Bundesagentur für Arbeit die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mit der Zahlung von Einstiegsgeld bzw. einem Gründungszuschuss, gilt eine besondere Mindestgrenze.
Schaue Dir dazu den Link hier an. Unteres Tabellendrittel. Da wird´s dann weiter erläutert.

Grüße
Michael
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Alt 21.06.2007, 18:34   #3
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Zitat:
Zitat von Mich@el Beitrag anzeigen
nee, für Deinen Kumpel mußt Du nix bezahlen. Auch bei der Oma im Keller nicht.
Das ist für diesen Personenkreis:

Schaue Dir dazu den Link hier an. Unteres Tabellendrittel. Da wird´s dann weiter erläutert.

Grüße
Michael
Ja, so wars früher ! Aber jetzt gilt die 1225 Euro Grenze für alle. Seit 1.4.2007. Steht auch im aktuellen DAK Heft.

"Für Selbständige, die freiwillig in der GKV versichert sind gilt seit 1. April 2007 ein Mindestbeitrag von monatlich rund 170 Euro (statt vorher 250 Euro), wenn Bedürftigkeit vorliegt."
http://www.die-gesundheitsreform.de/...tml?param=st23

Geändert von firewall35 (21.06.2007 um 18:41 Uhr).
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Alt 21.06.2007, 19:10   #4
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Bedarfsgemeinschaft sehe ich jetzt Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften (homosexuelle bzw. lesbische Partnerschaften) und keine WG Gemeinschaften.
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Alt 21.06.2007, 19:16   #5
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Zitat:
Zitat von Mich@el Beitrag anzeigen
Bedarfsgemeinschaft sehe ich jetzt Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften (homosexuelle bzw. lesbische Partnerschaften) und keine WG Gemeinschaften.
Ich hab mal auf Wikipedia geschaut. Dort steht als Bedarfsgemeinschaft gilt alles wo die Beteiligten für einenader sorgen. Das sei dann der Fall, wenn man seit einem Jahr zusammen lebt...wobei unklar ist was "leben" bedeutet...ob dabei nur wohnen oder was anderes gemeint wäre.
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Alt 21.06.2007, 19:23   #6
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Also wenn es bis morgen Zeit hat, kann ich das mit der Bedarfsgemeinschaft richtig in Erfahrung bringen. Da habe ich die entsprechenden Unterlagen.
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Alt 21.06.2007, 19:29   #7
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Zitat:
Zitat von Mich@el Beitrag anzeigen
Also wenn es bis morgen Zeit hat, kann ich das mit der Bedarfsgemeinschaft richtig in Erfahrung bringen. Da habe ich die entsprechenden Unterlagen.
Ist nett von dir : ) Was mich auch interessieren würde ist wie viel denn die anderen Leute in der Bedarfsgemeinschaft verdienen dürften. Aber das weiß glaub nichtmal die Krankenkasse so richtig...
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Alt 21.06.2007, 19:31   #8
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Zitat:
Zitat von firewall35 Beitrag anzeigen
Aber das weiß glaub nichtmal die Krankenkasse so richtig...
Na, na! Jetzt tust Du mich aber herausfordern!

Meld´ mich morgen dann wieder!
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Alt 22.06.2007, 08:57   #9
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Moin!
So, jetzt habe ich´s aus erster Hand ... sozusagen.
Ich war mit meiner gestrigen Feststellung gar nicht so schlecht gelegen.
Bedarfsgemeinschaft
Zitat:
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, Lebenspartner oder die Person, die mit dem Mitglied in einem gemeinsamen Haushalt (eheähnliche Gemeinschaft) zusammen lebt. Nicht dazu gehören zum Beispiel Eltern oder Kinder.
Und wegen den Beiträgen:
Zitat:
Mitglied ohne Bedarfsgemeinschaft:
Grundlage für die Beitragsbemessung sind die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds. Diese dürfen nicht durch Kinderfreibeträge gesenkt werden.
Mitglied mit Bedarfsgemeinschaft:
Grundlage für die Beitragsbemessung sind die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds und die anrechenbaren Einnahmen des Partners abzüglich der Kinderfreibeträge. Beitragspflichtig ist mindestens die eigene Einnahme des Mitglieds oder die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (Hälfte der monatlichen Bezugsgröße).
Grüße
Michael
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Alt 22.06.2007, 15:49   #10
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Danke dir ! Wo hast du denn diese Info bekommen ? Auf Wikipedia steht die Eltern würden auch dazu gehören laut §7 Abs. 3 SGB II... Kann aber sein, dass das in Bezug auf die Krankenkasse anders geregelt ist...
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Alt 22.06.2007, 17:08   #11
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Zitat:
Zitat von firewall35 Beitrag anzeigen
Danke dir ! Wo hast du denn diese Info bekommen ? Auf Wikipedia steht die Eltern würden auch dazu gehören laut §7 Abs. 3 SGB II... Kann aber sein, dass das in Bezug auf die Krankenkasse anders geregelt ist...
Man muß nicht alles glauben, was Wikipedia schreibt.
Zumindest kannst Du Wikipedia für den Inhalt nicht verklagen bzw. Widerspruch einlegen oder was auch immer... Gegen die Krankenkasse schon.
Dennoch! Auf meine Auskunft kannst Du Dich nicht berufen. Da solltest Du Dich dann doch mit Deiner Krankenkasse i.V. setzen.

Grüße
Michael
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Alt 22.06.2007, 21:25   #12
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Zitat:
Zitat von Mich@el Beitrag anzeigen
Man muß nicht alles glauben, was Wikipedia schreibt.
Zumindest kannst Du Wikipedia für den Inhalt nicht verklagen bzw. Widerspruch einlegen oder was auch immer... Gegen die Krankenkasse schon.
Nach meiner Erfahrung ist das umgekehrt:
Man darf nicht alles glauben, was die Krankenkassen erzählen.
Das ist identisch zu Hartz IV geregelt.
Eine Bedarfsgemeinschaft regelt, wie der Name es sagt, den gemeinsamen Bedarf. Sie ist viel weniger als die eheähnliche Gemeinschaft, in der man füreinander einsteht und die auf Dauer eingerichtet ist.
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Alt 22.06.2007, 21:38   #13
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Nein er hat Recht... Die Eltern zählen scheinbar tatsächlich nicht.

Und man darf ein Vermögen von max. 9800 Euro haben.

Geändert von firewall35 (22.06.2007 um 21:53 Uhr).
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Alt 23.06.2007, 11:12   #14
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Zitat:
Zitat von Alberich Beitrag anzeigen
Man darf nicht alles glauben, was die Krankenkassen erzählen.
So, so!
Dann laß ich mal die Hosen runter. Diese Information habe ich mir nicht aus den Fingern gezogen. Dieser "Hinweise" wurde uns (Krankenkasse(n)) sozusagen - grob gesagt - vom Gesundheitsministerium als Prüfkriterium der Beitragseinstufung von Selbstständigen, die von der Bundesagentur für Arbeit gefördert werden, "auferlegt"!
Nach diesen Kriterien arbeite alle Krankenkassen und entscheiden mit einem rechtsfähigen Verwaltungsakt über die Höhe der zu zahlenden Beiträge.

[Edit: mann, mann. Es ist Wochenende und ich rede immer noch in der Amtssprache. Jetzt ist aber schluß. ]

Grüße
Michael
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Alt 23.06.2007, 12:01   #15
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Nicht so durcheinander bitte!

Firewall 35 schrieb:
Nein er hat Recht... Die Eltern zählen scheinbar tatsächlich nicht.

Dem hatte ich doch gar nicht widersprochen.
Zunächst habe ich nur angemerkt, dass ich aufgrund eigener Erfahrung den Auskünften der Krankenkassen weniger traue als Wikipedia.
Das rührt daher, dass ich nach Auskünften einer Krankenkasse noch eine zweite anrufe und diese sich dann nicht selten widersprechen.
Dann habe ich noch den Begriff "Bedarfsgemeinschaft" allgemein abstrahiert.

Mich@el schrieb:
So, so!
Dann laß ich mal die Hosen runter. Diese Information habe ich mir nicht aus den Fingern gezogen. Dieser "Hinweise" wurde uns (Krankenkasse(n)) sozusagen - grob gesagt - vom Gesundheitsministerium als Prüfkriterium der Beitragseinstufung von Selbstständigen, die von der Bundesagentur für Arbeit gefördert werden, "auferlegt"!
Nach diesen Kriterien arbeite alle Krankenkassen und entscheiden mit einem rechtsfähigen Verwaltungsakt über die Höhe der zu zahlenden Beiträge.


Ich weiß jetzt nicht, wo du Hosen herunterlässt. Auch hast du dir nichts aus den Fingern gesogen (nicht gezogen), wenn dir die Krankenkasse etwas erzählt. Die Möglichkeit, dass die Kasse irrt, bleibt.

Dann schauen wir uns doch den Artikel aus Wikipedia an.
Der verweist einfach auf das SGB. Und dort steht:

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,

2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes,

3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebdürftigen

a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,

b) die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,

c) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,

4. die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können.
Alberich ist offline   Mit Zitat antworten
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