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21.06.2007, 16:04
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#1
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TP-Senior
Registriert seit: Mar 2007
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Neue KV Beiträge für Geringverdiener ?
Ich lese dass jetzt neuerdings bei der Berechnung der KV Beiträge ein Mindesteinkommen von 1225 gilt, nicht mehr 18irgendwas... Allerdings steht da das Einkommen von Leuten mit denen man in einer Bedarfsgemeinschaft lebt spielt dafür auch eine Rolle. Was soll das denn heißen ? Etwa wenn ich mit nem Kumpel in ner WG wohne zählt dem Kumpel sein Einkommen auch ? Oder wenn ich bei meiner Oma im Keller wohne dann zählt meiner Oma ihr Einkommen/Vermögen ??
Hat von euch schon irgendwer die niedrigeren Sätze beantragt ?
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21.06.2007, 18:17
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#2
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TP-Specialist
Registriert seit: Oct 2005
Ort: Würzburg
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nee, für Deinen Kumpel mußt Du nix bezahlen. Auch bei der Oma im Keller nicht.
Das ist für diesen Personenkreis:
Zitat:
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Fördert die Bundesagentur für Arbeit die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mit der Zahlung von Einstiegsgeld bzw. einem Gründungszuschuss, gilt eine besondere Mindestgrenze.
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Schaue Dir dazu den Link hier an. Unteres Tabellendrittel. Da wird´s dann weiter erläutert.
Grüße
Michael
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21.06.2007, 18:34
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#3
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TP-Senior
Registriert seit: Mar 2007
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Zitat:
Zitat von Mich@el
nee, für Deinen Kumpel mußt Du nix bezahlen. Auch bei der Oma im Keller nicht.
Das ist für diesen Personenkreis:
Schaue Dir dazu den Link hier an. Unteres Tabellendrittel. Da wird´s dann weiter erläutert.
Grüße
Michael
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Ja, so wars früher ! Aber jetzt gilt die 1225 Euro Grenze für alle. Seit 1.4.2007. Steht auch im aktuellen DAK Heft.
"Für Selbständige, die freiwillig in der GKV versichert sind gilt seit 1. April 2007 ein Mindestbeitrag von monatlich rund 170 Euro (statt vorher 250 Euro), wenn Bedürftigkeit vorliegt."
http://www.die-gesundheitsreform.de/...tml?param=st23
Geändert von firewall35 (21.06.2007 um 18:41 Uhr).
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21.06.2007, 19:10
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#4
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TP-Specialist
Registriert seit: Oct 2005
Ort: Würzburg
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Bedarfsgemeinschaft sehe ich jetzt Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften (homosexuelle bzw. lesbische Partnerschaften) und keine WG Gemeinschaften.
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21.06.2007, 19:16
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#5
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TP-Senior
Registriert seit: Mar 2007
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Zitat:
Zitat von Mich@el
Bedarfsgemeinschaft sehe ich jetzt Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften (homosexuelle bzw. lesbische Partnerschaften) und keine WG Gemeinschaften.
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Ich hab mal auf Wikipedia geschaut. Dort steht als Bedarfsgemeinschaft gilt alles wo die Beteiligten für einenader sorgen. Das sei dann der Fall, wenn man seit einem Jahr zusammen lebt...wobei unklar ist was "leben" bedeutet...ob dabei nur wohnen oder was anderes gemeint wäre.
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21.06.2007, 19:23
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#6
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TP-Specialist
Registriert seit: Oct 2005
Ort: Würzburg
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Also wenn es bis morgen Zeit hat, kann ich das mit der Bedarfsgemeinschaft richtig in Erfahrung bringen. Da habe ich die entsprechenden Unterlagen. 
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21.06.2007, 19:29
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#7
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TP-Senior
Registriert seit: Mar 2007
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Zitat:
Zitat von Mich@el
Also wenn es bis morgen Zeit hat, kann ich das mit der Bedarfsgemeinschaft richtig in Erfahrung bringen. Da habe ich die entsprechenden Unterlagen. 
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Ist nett von dir : ) Was mich auch interessieren würde ist wie viel denn die anderen Leute in der Bedarfsgemeinschaft verdienen dürften. Aber das weiß glaub nichtmal die Krankenkasse so richtig...
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21.06.2007, 19:31
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#8
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TP-Specialist
Registriert seit: Oct 2005
Ort: Würzburg
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Zitat:
Zitat von firewall35
Aber das weiß glaub nichtmal die Krankenkasse so richtig...
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Na, na! Jetzt tust Du mich aber herausfordern!
Meld´ mich morgen dann wieder! 
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22.06.2007, 08:57
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#9
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TP-Specialist
Registriert seit: Oct 2005
Ort: Würzburg
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Moin!
So, jetzt habe ich´s aus erster Hand ... sozusagen.
Ich war mit meiner gestrigen Feststellung gar nicht so schlecht gelegen.
Bedarfsgemeinschaft
Zitat:
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Zur Bedarfsgemeinschaft gehören der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, Lebenspartner oder die Person, die mit dem Mitglied in einem gemeinsamen Haushalt (eheähnliche Gemeinschaft) zusammen lebt. Nicht dazu gehören zum Beispiel Eltern oder Kinder.
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Und wegen den Beiträgen:
Zitat:
Mitglied ohne Bedarfsgemeinschaft:
Grundlage für die Beitragsbemessung sind die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds. Diese dürfen nicht durch Kinderfreibeträge gesenkt werden.
Mitglied mit Bedarfsgemeinschaft:
Grundlage für die Beitragsbemessung sind die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds und die anrechenbaren Einnahmen des Partners abzüglich der Kinderfreibeträge. Beitragspflichtig ist mindestens die eigene Einnahme des Mitglieds oder die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (Hälfte der monatlichen Bezugsgröße).
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Grüße
Michael
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22.06.2007, 15:49
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#10
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TP-Senior
Registriert seit: Mar 2007
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Danke dir ! Wo hast du denn diese Info bekommen ? Auf Wikipedia steht die Eltern würden auch dazu gehören laut §7 Abs. 3 SGB II... Kann aber sein, dass das in Bezug auf die Krankenkasse anders geregelt ist...
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22.06.2007, 17:08
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#11
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TP-Specialist
Registriert seit: Oct 2005
Ort: Würzburg
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Zitat:
Zitat von firewall35
Danke dir ! Wo hast du denn diese Info bekommen ? Auf Wikipedia steht die Eltern würden auch dazu gehören laut §7 Abs. 3 SGB II... Kann aber sein, dass das in Bezug auf die Krankenkasse anders geregelt ist...
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Man muß nicht alles glauben, was Wikipedia schreibt.
Zumindest kannst Du Wikipedia für den Inhalt nicht verklagen bzw. Widerspruch einlegen oder was auch immer... Gegen die Krankenkasse schon.
Dennoch! Auf meine Auskunft kannst Du Dich nicht berufen. Da solltest Du Dich dann doch mit Deiner Krankenkasse i.V. setzen.
Grüße
Michael
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22.06.2007, 21:25
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#12
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TP-Senior
Registriert seit: Mar 2007
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Zitat:
Zitat von Mich@el
Man muß nicht alles glauben, was Wikipedia schreibt.
Zumindest kannst Du Wikipedia für den Inhalt nicht verklagen bzw. Widerspruch einlegen oder was auch immer... Gegen die Krankenkasse schon.
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Nach meiner Erfahrung ist das umgekehrt:
Man darf nicht alles glauben, was die Krankenkassen erzählen.
Das ist identisch zu Hartz IV geregelt.
Eine Bedarfsgemeinschaft regelt, wie der Name es sagt, den gemeinsamen Bedarf. Sie ist viel weniger als die eheähnliche Gemeinschaft, in der man füreinander einsteht und die auf Dauer eingerichtet ist.
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22.06.2007, 21:38
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#13
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TP-Senior
Registriert seit: Mar 2007
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Nein er hat Recht... Die Eltern zählen scheinbar tatsächlich nicht.
Und man darf ein Vermögen von max. 9800 Euro haben.
Geändert von firewall35 (22.06.2007 um 21:53 Uhr).
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23.06.2007, 11:12
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#14
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TP-Specialist
Registriert seit: Oct 2005
Ort: Würzburg
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Zitat:
Zitat von Alberich
Man darf nicht alles glauben, was die Krankenkassen erzählen.
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So, so!
Dann laß ich mal die Hosen runter. Diese Information habe ich mir nicht aus den Fingern gezogen. Dieser "Hinweise" wurde uns (Krankenkasse(n)) sozusagen - grob gesagt - vom Gesundheitsministerium als Prüfkriterium der Beitragseinstufung von Selbstständigen, die von der Bundesagentur für Arbeit gefördert werden, "auferlegt"!
Nach diesen Kriterien arbeite alle Krankenkassen und entscheiden mit einem rechtsfähigen Verwaltungsakt über die Höhe der zu zahlenden Beiträge.
[ Edit: mann, mann. Es ist Wochenende und ich rede immer noch in der Amtssprache. Jetzt ist aber schluß.  ]
Grüße
Michael
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23.06.2007, 12:01
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#15
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TP-Senior
Registriert seit: Mar 2007
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Nicht so durcheinander bitte!
Firewall 35 schrieb:
Nein er hat Recht... Die Eltern zählen scheinbar tatsächlich nicht.
Dem hatte ich doch gar nicht widersprochen.
Zunächst habe ich nur angemerkt, dass ich aufgrund eigener Erfahrung den Auskünften der Krankenkassen weniger traue als Wikipedia.
Das rührt daher, dass ich nach Auskünften einer Krankenkasse noch eine zweite anrufe und diese sich dann nicht selten widersprechen.
Dann habe ich noch den Begriff "Bedarfsgemeinschaft" allgemein abstrahiert.
Mich@el schrieb:
So, so!
Dann laß ich mal die Hosen runter. Diese Information habe ich mir nicht aus den Fingern gezogen. Dieser "Hinweise" wurde uns (Krankenkasse(n)) sozusagen - grob gesagt - vom Gesundheitsministerium als Prüfkriterium der Beitragseinstufung von Selbstständigen, die von der Bundesagentur für Arbeit gefördert werden, "auferlegt"!
Nach diesen Kriterien arbeite alle Krankenkassen und entscheiden mit einem rechtsfähigen Verwaltungsakt über die Höhe der zu zahlenden Beiträge.
Ich weiß jetzt nicht, wo du Hosen herunterlässt. Auch hast du dir nichts aus den Fingern gesogen (nicht gezogen), wenn dir die Krankenkasse etwas erzählt. Die Möglichkeit, dass die Kasse irrt, bleibt.
Dann schauen wir uns doch den Artikel aus Wikipedia an.
Der verweist einfach auf das SGB. Und dort steht:
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes,
3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebdürftigen
a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,
c) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
4. die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können.
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