Es kommt, wie immer im Steuerrecht, darauf an. Wenn die Versteuerung des Mini-Jobs individuell über die Lohnsteuerkarte abgerechnet wird, ist das normaler steuerpflichtiger Arbeitslohn, der in der Steuererklärung angegeben werden muss.
Wenn die pauschale Versteuerung mit 2% gewählt wurde, ist der Mini-Job steuerfrei. Die 2% haben Abgeltungscharakter. Dafür werden Sie auch nicht angerechnet.
Also eine Änderung der Lohnsteuerklasse nimmt die jeweilige Gemeinde bzw. das Finanzamt vor. Ein automatisches "heruntersetzen" gibt es nicht.
Sie können weiterhin den Teilzeit Job nach Klasse 6 versteuern.
Die Lohnsteuerkarte mit der Klasse I haben Sie ja vom Arbeitgeber erhalten (müssen). Wenn Sie diese nun dem Arbeitgeber des Teilzeitsjobs vorlegen (es sei denn, die versteuern den Mini-Job bereits mit dieser Lohnsteuerkarte), dann müsste der Lohnsteuerabzug dann ja nach Steuerklasse I durchgeführt werden.
Knapp genug?


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