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Thema: Auflösung einer GBR

  1. #1
    TP-Junior Lachs macht alles soweit korrekt
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    Auflösung einer GBR

    Hallo ...

    Ich habe zu dem Thema zwar einen Beitrag gefunden, allerdings trifft er nicht auf unsere Situation zu. Es geht um folgendes:

    Wir haben zu zweit eine GBR. Da ich mich allerdings beruflich anderweitig orientieren möchte, habe ich vor aus der GBR auszusteigen. Mein Kollege möchte das Unternehmen aber weiterführen (auch alleine als Einzelunternehmer). Jetzt muss man ja - soweit ich weiß - die Geschäfte abschließen und die GBR dann erst auflösen.

    Wir haben jetzt allerdings vor schriftlich festzuhalten, dass er sämtliche offenen Forderungen und Verbindlichkeiten der GBR in seine Einzelunternehmung übernimmt und ich auch keinen Gewinnanspruch und kein Verlustrisiko aus den laufenden Geschäften mehr habe. Wenn wir beide damit einverstanden sind müsste das doch gehen oder? Immerhin tragen die Kunden dann kein Risiko. Oder gibt es da andere Möglichkeiten?

    Über Hilfe wäre ich wirklich dankbar, da ich relativ schnell da raus möchte

  2. #2
    TP-Supporter junimond ist auf einem guten Weg Avatar von junimond
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    Jan 2007
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    335
    Genau so habe ich das schon mal vor vielen Jahren gemacht.
    Ich habe mit meinem Kollegen ein Schriftstück aufgesetzt, in dem festgehalten wurde, wie der Stand der GbR zum Zeitpunkt seines Ausscheidens war und das damit alle Ansprüche/Forderungen, die ab diesem Zeitpunkt eintreten, ihn nicht mehr betreffen.
    Das FA hatte auch nichts gegen diese Vereinbarung einzuwenden und so wurde die GbR aufgelöst.

  3. #3
    TP-Insider AO Gott macht sich hier sehr viel Mühe Avatar von AO Gott
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    Zitat Zitat von Lachs Beitrag anzeigen

    Wir haben jetzt allerdings vor schriftlich festzuhalten, dass er sämtliche offenen Forderungen und Verbindlichkeiten der GBR in seine Einzelunternehmung übernimmt und ich auch keinen Gewinnanspruch und kein Verlustrisiko aus den laufenden Geschäften mehr habe. Wenn wir beide damit einverstanden sind müsste das doch gehen oder? Immerhin tragen die Kunden dann kein Risiko. Oder gibt es da andere Möglichkeiten?

    Über Hilfe wäre ich wirklich dankbar, da ich relativ schnell da raus möchte
    Hallo Lachs,

    ein Gesellschafter haftet grundsätzlich nach Ausscheiden für Schulden die innerhalb von 5 Jahren nach Austritt fällig werden (Altverbindlichkeiten)
    § 736 Abs. 2 BGB i. V. m. § 160 Abs. 1 HGB.

    Meine Meinung:

    Da ein Gesellschafter unmittelbar und unbeschränkt haftet, wird sich ein Gläubiger bei Altverbindlichkeiten auch voll an Sie wenden können.
    Sie hätten dann eine internen Ausgleichsanspruch, aufgrund der Vereinbarung.

    Im Übrigen würde ich ihnen raten, sämtliche Gläubiger anzuschreiben und ihnen mitzuteilen, dass Sie aus der Gesellschaft ausgetreten sind.

    Gruss
    Gruss

    "Das hier ist keine Steuerberatung,alles freiwillig und unentgeltlich!!"
    "Pecunia non olet"
    "Niveau ist keine Tagescreme!"



  4. #4
    TP-Junior Lachs macht alles soweit korrekt
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    11
    Danke schonmal für die Antworten. Dann werden wir es einfach mal so versuchen und schauen ob es klappt

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